Rechtsprechung
   BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    VwGO § 113 Abs. 5; VwGO § 86 Abs. 1; VwVfG § 51; AsylVfG § 71
    D (A), Verfahrensrecht, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Spruchreife, Asylverfahren, Folgeantrag, Durchentscheiden, Revision

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht des Gerichts zur Herstellung der Spruchreife; keine "Zurückverweisung" an die Behörde; Asylfolgeantrag; Wiederaufgreifen des Verfahrens; "Durchentscheiden" im wiederaufgegriffenen Verfahren

Verfahrensgang

  • VG Ansbach, 11.12.1995 - AN 21 K 95.35834
  • VGH Bayern, 24.04.1997 - 8 B 96.30918
  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 106, 171
  • DVBl 1998, 725
  • NVwZ 1998, 861



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Wird zitiert von ... (234)  

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98  

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

    bb) Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (vgl. auch BVerwGE 106, 171 ).

    Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen und der Antragsteller deshalb einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung hat, so besteht im Rahmen der dann vorzunehmenden Asylerfolgsprüfung aufgrund der Feststellungsbedürftigkeit des Asylgrundrechts die (oben unter II. 1. a>) bereits näher dargelegte verfassungsrechtliche Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben (vgl. BVerfGE 94, 166 ; aus der Literatur: Hailbronner, AuslR , § 71 AsylVfG, Rn. 28 f., 37 f., 62; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992 , § 71 AsylVfG, Rn. 76 ff., 89; Marx, AsylVfG , § 71, Rn. 44-47, 59, 71, 74, 118 ff., 129; vgl. auch BVerwGE 106, 171 ff., wonach bei Bejahung der Wiederaufgreifensvoraussetzungen eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum "Durchentscheiden" besteht).

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03  

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

    Auch wenn es an einer behördlichen Ermessensentscheidung fehlt, etwa weil der Wiederaufgreifensgrund - wie im Falle der Klägerin - erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht wurde, ist das Gericht gehalten, die Sache nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; vgl. Urteil des 9. Senats des BVerwG vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2000 - A 14 S 2594/98  

    Nichtdurchführung eines Folgeantragsverfahrens - erfolgreiches vorläufiges

    Das angegriffene Urteil, mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 und v. 6.7.1998 - 9 C 45.97 -, NVwZ 1999, 65), der sich der Senat mit Urteil vom 14. Januar 1999 - A 14 S 2237/98 - angeschlossen hat, das Gericht die Streitsache im asylrechtlichen Folgeantragsverfahren in vollem Umfang spruchreif zu machen hat.

    Außerdem sind nur solche Wiederaufgreifensgründe beachtlich, die der Folgeantragsteller innerhalb von drei Monaten, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht (§ 51 Abs. 3 VwVfG); dies gilt nicht nur für die vor dem Bundesamt, sondern auch für die erst bei Gericht vorgebrachten Wiederaufnahmegründe (BVerwG, Urt. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, a.a.O.).

    Nicht erforderlich für den Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist dagegen, dass bereits sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Asylgewährung oder auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sein sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1999, a.a.O.; GK-AsylVfG, a.a.O., § 71, RdNr. 85; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, a.a.O.).

    Hiergegen kann auch nicht mit Erfolg angeführt werden, dass die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 VwVfG sowie die Tatbestandsmerkmale eines Asylanspruchs oder Anspruchs auf Feststellung von Abschiebehindernissen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs des Folgeantragstellers sind, (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1998 - A 9 C 28.97 -, a.a.O.).

    Dass dies möglicherweise deshalb der Fall war, weil der Gesetzgeber, anders als zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28.97 -, NVwZ 1998, 861 angenommen, von der Notwendigkeit der Durchführung eines "weiteren Asylverfahrens" beim Bundesamt statt der "Durchentscheidung" des Gerichts ausging, wenn das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht, mit der Folge, dass in diesem "weiteren Asylverfahren" vom Bundesamt die Frist des § 38 Abs. 1 AsylVfG festzusetzen war, muss hier dahingestellt bleiben.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.2.1998 (9 C 28.97, NVwZ 1999, a.a.O.) offen gelassen, ob in den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht abweichend vom Bundesamt die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht, es aber im Ergebnis das Asylbegehren für "einfach" oder "schlicht" unbegründet hält, die Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung aufzuheben ist, mit der Folge, dass das Bundesamt nach § 38 Abs. 1 AsylVfG eine neue Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einem Monat erlassen müsste, oder ob dieses Ergebnis nicht auf Grund einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 2 AsylVfG erreicht werden kann.

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