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   BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85   

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BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85 (https://dejure.org/1985,96)
BVerwG, Entscheidung vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 (https://dejure.org/1985,96)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 (https://dejure.org/1985,96)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Drohen einer politischen Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon - Ausweisung des Staatenlosen aus ordnungsrechtlichen Gründen - Wegfall des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts - Verweigerung der Wiedereinreise - Rechtsfolgen eines nicht politisch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 759
  • DVBl 1986, 510
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er - wie es hier beim Kläger im Libanon der Fall war - mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30).

    Während ein Staat seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts nicht allein dadurch einbüßt, daß der Staatenlose ihn verläßt und in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30), tritt eine Änderung der rechtlichen Situation jedoch dann ein, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, nachdem er das Land verlassen hat.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Das Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, daß politische Verfolgung gegeben sein kann, wenn einem Staatenlosen die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er - wie es hier beim Kläger im Libanon der Fall war - mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention hatte, sofern der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne der Entscheidung vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt (vgl. Urteil vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30).
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Nur auf die Verhältnisse in diesen Staaten, nicht auf Gegebenheiten in anderen Ländern kommt es für die Beurteilung eines geltend gemachten Asylanspruchs an (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106).
  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 196.83

    Asylanerkennung - Asylbewerber - Abschiebung - Inhaftierung

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Ausgangspunkt für die Beurteilung eines jeden Asylanspruchs, der erst dann entstehen kann, wenn der aus einem auswärtigen Staat kommende Asylsuchende das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erreicht hat (vgl. Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 196.83 - BVerwGE 69, 323), ist die in die Zukunft gerichtete Prüfung der Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr politischer Verfolgung - erstmals oder erneut - ausgesetzt sein würde.
  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Der Verwaltungsgerichtshof, der den Kläger insoweit als politisch vorverfolgt angesehen hat, ist in dieser Hinsicht zutreffend von dem im Falle bereits erlittener politischer Verfolgung geltenden herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausgegangen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 25. September 1984 - BVerwG 9 C 17.84 - BVerwGE 70, 169) und hat geprüft, ob es mehr als nur überwiegend wahrscheinlich ist, daß dem Kläger das bereits erlittene Verfolgungsschicksal nicht noch einmal droht, ob sich also, mit anderen Worten, eine Wiederholungsverfolgung ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Klägers ausschließen läßt.
  • BVerwG, 06.12.1984 - 9 C 41.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Revision - Begründung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Die pauschale Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift vom 7. November 1983 reicht unter den hier gegebenen Umständen dazu nicht aus (vgl. den Beschluß vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 9 C 41.84 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 65).
  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85
    Es reicht nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist (vgl. Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBl. 1985, 956, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19
    So zur Ausbürgerung unter Geltung der RL 2004/83/EG BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009, a. a. O., Rn. 17 ff.; grundlegend zu Einreiseverweigerungen und Abschiebungsmaßnahmen des Herkunftsstaates BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759, juris, Rn. 12, und vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -, NVwZ 195, 589, juris, Rn. 11; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2019, a. a. O., Rn. 87 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 - 28 K 247.17 A -, juris, Rn. 58.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 327/03

    Staatenlose Kurden aus Syrien

    Ist dies nicht der Fall und wird einem Ausländer, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aus Gründen versagt, die mit den nach Art. 16 a GG asylerheblichen Merkmalen in keinem Zusammenhang stehen, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - NVwZ 1986, 759 zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.; s. ferner BVerwG, Beschl. v. 7.12.1999 - 9 B 474.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) somit auch dann nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn ihm in seinem bisherigen Heimatstaat die Gefahr politischer Verfolgung droht.

    Ebenso wie in den Fällen der Ausbürgerung eines Staatsangehörigen, die als solche regelmäßig eine politische Verfolgung beinhaltet - ohne dass insoweit allerdings eine "Regelvermutung" besteht (BVerwG, Beschl. v. 7.12.1999, a. a. O.) - und in diesen Fällen den Asyltatbestand selbst dann erfüllt, wenn der Betroffene nicht in sein Heimatland zurückkehren kann, lässt sich grundsätzlich auch bei einem Staatenlosen, dem die Wiedereinreise durch denjenigen Staat verweigert wird, in dem er mit dessen Billigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 1 A Nr. GK hatte, nicht ausschließen, dass der darin liegenden Entziehung seines Aufenthaltsrechts politische Motive im Sinne des Asyltatbestandes zugrunde liegen, mithin die Verweigerung der Wiedereinreise auf die Rasse, Religion, Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des von ihr Betroffenen zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.2.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsyIVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, 589; BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a. a. O.; BVerwGE 67, 184 = NVwZ 1983, 674 = NJW 1983, 2782 L).

    Ob es sich bei den Betroffenen um Staatenlose handelt und ob bei ihnen ein Verlust des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes eingetreten ist, muss vom Gericht mit der in Asylverfahren auch ansonsten maßgebenden, nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen vollen Überzeugungsgewissheit festgestellt werden; es reicht demgegenüber nicht aus, wenn dies aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.2.2005 - 1 C 29.03 - BVerwG, Urt. v. 15.10.1985, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32 = DVBI. 1985, 956 = NVwZ 1985, 658; Urteil d. Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist geklärt, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen (ebenfalls) politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 5 C 3.95 - NVwZ-RR 1996, S. 602 [zur Ausbürgerung von türkischen Staatsangehörigen yezidischen Glaubens wegen Wehrdienstentziehung]; Urt. v. 12.2.1985 - 9 C 45.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 30 = NVwZ 1985, S. 589; Urt. v. 15.10.1985 - 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39 = NVwZ 1986, S. 759; Beschl. v. 7.12.1999 - 9 B 474.99 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224).

  • BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95

    Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Verlust des

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39).

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39) entschieden hat, löst ein Staat, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.

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