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   BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 105, 306
  • DVBl 1998, 280
  • NVwZ 1998, 750



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Wird zitiert von ... (102)  

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98  

    Afghanistan, Kommunisten, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

    Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinen nun angegriffenen Urteilen (Beschwerdeführer zu 1.: BVerwGE 105, 306; Beschwerdeführer zu 2.: Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 198, S. 143) die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wieder her; im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. wies es ferner die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ab, verpflichtete aber zur Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

    Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen" (BVerwGE 105, 306 ).

    Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00  

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Das setzt vor allem - wie das Bundesverwaltungsgericht ständig und insoweit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ausgesprochen hat (vgl. das aufgehobene Revisionsurteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306, 310 m.w.N.) - eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates.

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil ausgeführt (a.a.O. BVerwGE 105, 306, 312), gegen die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt spreche die Feststellung des Berufungsgerichts, alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber seien zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen, deren Loyalität zweifelhaft sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97  

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Die entstandenen Machtgebilde müssen sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (wie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97).

    Zwar ist das Institut des verfolgungsfähigen Reststaats anerkannt, der "Reststaatsgewalt" ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Eine solche Konstellation war etwa in Somalia gegeben (Untergang der Regierung Siad Barre, unvorhersehbare Nachfolgekämpfe verschiedener Clans untereinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -) und liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 -) und des Senats (dazu unten) auch in Afghanistan vor (Untergang der Regierung Nadjibullah, unverändert anhaltende Nachfolgekämpfe konkurrierender Organisationen).

    Andererseits ist, wie bei Staaten, eine nach innen und außen stabilisierte Gebietsherrschaft aber unverzichtbar (Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Das Vorhandensein staatsähnlicher Organisationselemente im Inneren (Rechtsordnungen, Verwaltungseinrichtungen, Gewährleistung innerer Sicherheit, Übernahme staatstypischer Aufgaben der Daseinsvorsorge etc.) ist daher jedenfalls in der Phase anhaltender Kämpfe zwar ein wichtiges Indiz für eine staatsähnliche Organisation, kann aber das Fehlen einer effektiven und dauerhaften Gebietsgewalt nicht ersetzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Aus diesem Grund kann - von anderen Defiziten (fehlende Stabilität und Dauer der Herrschaftsmacht, dazu b)) abgesehen - auch nicht angenommen werden, daß die Regierung Rabbani/Massud die (Rest)Staatsgewalt der untergegangenen Regierung im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat (so zutreffend auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Die Fähigkeit zur Durchsetzung eines prinzipiellen Machtmonopols ist - jedenfalls unter den Voraussetzungen eines anhaltenden und in ständigem Fluß befindlichen Bürgerkriegsumfeldes - aber unverzichtbares Element für die Bejahung eines hinreichend stabilisierten verfolgungsfähigen quasistaatlichen Gebildes (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Dieses Erfordernis politisch-militärischer Stabilität könnte, wie dargelegt, selbst durch ein umfassendes staatsähnliches System im Innern nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

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