Rechtsprechung
   BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,75
BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1997 - 9 C 34.96 (https://dejure.org/1997,75)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,75) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 306
  • NVwZ 1998, 750
  • DVBl 1998, 280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (120)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    »Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ, 1131 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).«.

    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. zuletzt die Urteile vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - InfAuslR 1997, 379, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Die tatsächliche Grundlage einer derartigen Annahme wäre nämlich - wie mit den Beteiligten in der Revisionsverhandlung erörtert - jedenfalls nach dem Erlaß des Berufungsurteils mit der Eroberung Kabuls durch die Taliban Ende September 1996 entfallen (zur Berücksichtigung derartiger allgemeinkundiger Tatsachen vgl. zuletzt das Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - a.a.O. S. 340 m.w.N.).

    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt - zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung und deshalb vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt - in den bereits zitierten Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - a.a.O. näher bestimmt und umschrieben hat.

    Damit ist nur zu rechnen, wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen, die Fronten also über längere Zeit hinweg stabil sind und allenfalls in Randbereichen noch gekämpft wird, im übrigen aber eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (vgl. hierzu etwa die Ausführungen zum Bürgerkrieg in Bosnien im Urteil des Senats vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - aaO).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    »Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; Fortführung von BVerwGE 101, 328 und Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ, 1131 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).«.

    Ein Asylanspruch nach Art. 16 a GG und ein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehen nur, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasistaatlicher Verfolgung bedroht ist (vgl. zuletzt die Urteile vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - InfAuslR 1997, 379, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Diesem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Ansatz ist, wie der Senat zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - aaO), zwar mit der weiteren Überlegung zuzustimmen, daß eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Herrschaftsmacht mehr voraussetzt als die Fähigkeit zu bloßer physischer Machtausübung mit Waffengewalt.

    Insoweit stimmt das Berufungsurteil nicht mit den bundesrechtlichen Anforderungen an staatsähnliche Organisationen überein, wie sie der Senat zuletzt - zeitlich nach der hier angegriffenen Entscheidung und deshalb vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt - in den bereits zitierten Urteilen vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - und vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - a.a.O. näher bestimmt und umschrieben hat.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).

    Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten (vgl. das Urteil vom 15. April 1997 aaO).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Auf den im Rechtsschutzbegehren des Klägers enthaltenen weiteren Hilfsantrag (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132 = InfAuslR 1997, 420; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) ist die Beklagte zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu verpflichten.
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Ebenso kommt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht (vgl. zuletzt die Urteile des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 -, vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 - NVwZ 1997, 1127 = InfAuslR 97, 341 [jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen] und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331 ).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96
    Dabei handelt es sich auch nicht um eine allgemeine, der ganzen Bevölkerung oder bestimmten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan etwa infolge des Bürgerkriegs drohende Gefahr i. S. von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG , sondern um eine den Kläger - namentlich wegen seiner herausgehobenen Stellung und Funktion als Kampfpilot - als Einzelperson konkret treffende Leibes- und Lebensgefahr (zur Abgrenzung vgl. das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ).
  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

    Sie werden - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Absatz 6 Satz 1 Ausländergesetz im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufgehoben.

    Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit seinen nun angegriffenen Urteilen (Beschwerdeführer zu 1.: BVerwGE 105, 306; Beschwerdeführer zu 2.: Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 198, S. 143) die erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteile zu Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG wieder her; im Verfahren des Beschwerdeführers zu 1. wies es ferner die Klage auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG ab, verpflichtete aber zur Feststellung, dass beim Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

    Deshalb kann dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht in der Annahme gefolgt werden, mit der Herausbildung staatsähnlicher, zu politischer Verfolgung fähiger Strukturen sei nur zu rechnen, "wenn die Bürgerkriegsparteien nicht mehr unter Einsatz militärischer Mittel mit der Absicht, den Gegner zu vernichten, und mit Aussicht auf Erfolg um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet kämpfen" (BVerwGE 105, 306 ).

    Die angegriffenen Urteile sind daher - mit Ausnahme der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Urteil vom 4. November 1997 (BVerwG 9 C 34.96) - aufzuheben; die Sachen sind in diesem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Die anhaltende äußere militärische Bedrohung schließt das Bestehen eines staatsähnlichen (quasi-staatlichen) Herrschaftsgefüges im Innern nicht zwingend aus (im Anschluss an BVerfG, NVwZ 2000, 1165, insoweit unter Aufgabe von BVerwGE 105, 306).

    Das setzt vor allem - wie das Bundesverwaltungsgericht ständig und insoweit vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ausgesprochen hat (vgl. das aufgehobene Revisionsurteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - BVerwGE 105, 306, 310 m.w.N.) - eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates.

    Das entpricht zwar im Ansatz den vorstehenden Grundsätzen (vgl. auch das erste Revisionsurteil vom 4. November 1997 a.a.O. BVerwGE 105, 306, 309 f. und zu früheren Entscheidungen des Berufungsgerichts Urteil vom 15. April 1997 a.a.O. BVerwGE 104, 254, 257 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil ausgeführt (a.a.O. BVerwGE 105, 306, 312), gegen die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt spreche die Feststellung des Berufungsgerichts, alle derzeit in Afghanistan herrschenden Machthaber seien zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Herrschaft mehr oder minder auf autonome örtliche Kommandanten angewiesen, deren Loyalität zweifelhaft sei.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Die entstandenen Machtgebilde müssen sich als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatlicher Strukturen darstellen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (wie BVerwG, Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 und 9 C 11.97).

    Zwar ist das Institut des verfolgungsfähigen Reststaats anerkannt, der "Reststaatsgewalt" ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Eine solche Konstellation war etwa in Somalia gegeben (Untergang der Regierung Siad Barre, unvorhersehbare Nachfolgekämpfe verschiedener Clans untereinander, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.1997 - 9 C 15.96 -) und liegt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 - und - 9 C 11.97 -) und des Senats (dazu unten) auch in Afghanistan vor (Untergang der Regierung Nadjibullah, unverändert anhaltende Nachfolgekämpfe konkurrierender Organisationen).

    Andererseits ist, wie bei Staaten, eine nach innen und außen stabilisierte Gebietsherrschaft aber unverzichtbar (Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Das Vorhandensein staatsähnlicher Organisationselemente im Inneren (Rechtsordnungen, Verwaltungseinrichtungen, Gewährleistung innerer Sicherheit, Übernahme staatstypischer Aufgaben der Daseinsvorsorge etc.) ist daher jedenfalls in der Phase anhaltender Kämpfe zwar ein wichtiges Indiz für eine staatsähnliche Organisation, kann aber das Fehlen einer effektiven und dauerhaften Gebietsgewalt nicht ersetzen (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Aus diesem Grund kann - von anderen Defiziten (fehlende Stabilität und Dauer der Herrschaftsmacht, dazu b)) abgesehen - auch nicht angenommen werden, daß die Regierung Rabbani/Massud die (Rest)Staatsgewalt der untergegangenen Regierung im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat (so zutreffend auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Die Fähigkeit zur Durchsetzung eines prinzipiellen Machtmonopols ist - jedenfalls unter den Voraussetzungen eines anhaltenden und in ständigem Fluß befindlichen Bürgerkriegsumfeldes - aber unverzichtbares Element für die Bejahung eines hinreichend stabilisierten verfolgungsfähigen quasistaatlichen Gebildes (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

    Dieses Erfordernis politisch-militärischer Stabilität könnte, wie dargelegt, selbst durch ein umfassendes staatsähnliches System im Innern nicht ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 34.96 -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht