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   BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96   

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https://dejure.org/1997,405
BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96 (https://dejure.org/1997,405)
BVerwG, Entscheidung vom 13.05.1997 - 9 C 35.96 (https://dejure.org/1997,405)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 (https://dejure.org/1997,405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Asylberechtigter - Anspruch auf Asyl wegen politischer Verfolgung - Gewährung von Familienasyl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 26 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 362
  • NJW 1998, 2069 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 1137
  • NVwZ 1997, 675
  • FamRZ 1997, 1206
  • DVBl 1997, 1390
  • DÖV 1997, 921
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96
    Daß diese Voraussetzung auch für nach Anerkennung der Eltern im Bundesgebiet geborene Kinder gelten soll, folgt jedoch bereits daraus, daß das Familienasyl, auch wenn es eine uneingeschränkte Asylberechtigung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG verleiht (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326), ein abgeleitetes Asylrecht ist.
  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96
    Das Kindschaftsverhältnis muß also nicht wie die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden haben; die Kinder eines Asylberechtigten müssen anders als der Ehegatte nicht dessen Schicksal der Verfolgung und Flucht geteilt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - A 14 S 2834/96

    Zur unverzüglichen Asylantragstellung bei Gewährung von Familienasyl -

    Auszug aus BVerwG, 13.05.1997 - 9 C 35.96
    Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern (vgl. VGH Mannheim, AuAS 1997, 32 [ 33]; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 26 AsylVfG Rn. 9; Koisser/Nicolaus, ZAR 1991, 31 [ 33]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2020 - 13 A 11315/19

    Asylverfahren; Rechtsmittelbelehrung: Abfassung der Klage "in deutscher Sprache";

    In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 - sei mangels einer anderen Definition des Begriffs "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Frist von 14 Tagen zur Vornahme der Mitwirkungshandlung angemessen, aber auch ausreichend, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls dem entgegenstünden, die auch eine später vorgenommene Handlung noch unverzüglich erscheinen ließe.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Auslegung des Begriffs "unverzüglich" im Zusammenhang mit einem Antrag auf Familienasyl nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wie folgt aus (Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362, juris Rn. 10):.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, a.a.O) hat deutlich auf die im Asylrecht verkürzten Fristen hingewiesen, die gerade auch bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten für die Beurteilung zu berücksichtigen sind.

    Im Falle der Mitteilung eines Anschriftenwechsels bei einem durch den Ausländer selbst veranlassten und organisierten Wohnungswechsels ist ein besonderes Informationsbedürfnis und die Einholung eines rechtlichen Rates - wie dies vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, a.a.O.) bei der Stellung eines Antrags auf Familienasyl in Rechnung gestellt wird - im Hinblick auf die nach § 10 Abs. 7 AsylG den Klägern nachweislich vom Bundesamt erteilten Hinweise nicht erkennbar.

    Zudem beinhaltet das Verwaltungsverfahren nach dem Asylgesetz verschiedene Besonderheiten, die insbesondere eine besondere Beschleunigung des Verfahrens und einen zuverlässigen Informationsaustausch sicherstellen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, a.a.O.; zu den gesteigerten Anforderungen an den Asylbewerber: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 -, juris Rn. 21 ff.).

    Danach lagen keine besonderen Umstände vor, die etwa die Gewährung einer Prüfungs-, Erkundigungs- bzw. Überlegungsfrist (wie im Falle des Asylantrags für Kinder nach § 26 AsylG vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997 - 9 C 35.96 -, a.a.O., und BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 147/19 -, a.a.O., zum Fall einer Kündigung) unabdingbar machen würden.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.02.2018 - 2 L 45/16

    Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis für einen abgelehnten Asylbewerber bei

    Eine Asylantragstellung innerhalb von zwei Wochen ist in der Regel noch als "unverzüglich" anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.1997 - BVerwG 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 262; Treiber, in: GK-AsylG, II - § 13 RdNr. 171, m.w.N.).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Diese Auffassung berücksichtigt indessen nicht, dass "unverzüglich" nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Legaldefinition in § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" bedeutet (vgl. Urteile vom 13. Mai 1997 - BVerwG 9 C 35.96 - BVerwGE 104, 362 und vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 - BVerwGE 106, 369 ).
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