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   BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96   

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https://dejure.org/1997,2528
BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96 (https://dejure.org/1997,2528)
BVerwG, Entscheidung vom 04.11.1997 - 9 C 36.96 (https://dejure.org/1997,2528)
BVerwG, Entscheidung vom 04. November 1997 - 9 C 36.96 (https://dejure.org/1997,2528)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Vertriebenen auf Übernahme im sog. D1-Verfahren - Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids - Russische oder deutsche Muttersprache - Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass gegen den Willen des Klägers - Einordnung des Klägers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96
    Dies hat der Senat im Urteil vom 12. November 1996 - BVerwG 9 C 8.96 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 87) im einzelnen dargelegt.
  • BVerwG, 13.06.1995 - 9 C 392.94

    Sowjetunion - Inlandspässe - Nationalitäteneintrag - Spätgeborene -

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96
    Entsprechendes gilt für den Umstand, daß - wie hier - Eltern und Großeltern eines Aufnahmebewerbers durch Deportation einer "äußerlich sichtbaren Ausgrenzung der Volksdeutschen als Verräter, Faschisten oder Feinde der Sowjetunion" ausgesetzt waren (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367, 372) [BVerwG 13.06.1995 - 9 C 392/94], dessen Anerkennung als sogenanntes unbenanntes Bestätigungsmerkmal von Schenckendorff (Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, B 2 § 6 S. 20/6 f.) vorschlägt.
  • BVerwG, 09.06.1971 - VIII C 31.69

    Anspruch auf Erteilung eines Ausweises für Heimatvertriebene - Anforderungen an

    Auszug aus BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 36.96
    Schließlich liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die möglicherweise neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genannten Merkmalen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum dann in Betracht kommen können, wenn sie von ähnlichem Gewicht sind wie die ausdrücklich angeführten Merkmale, einen objektiven Charakter haben und nicht dem freien Willen des Betroffenen unterliegen (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Denn was für anerkannte und etablierte Staaten oder "Reststaaten" unschädlich sein mag, kann der Beurteilung eines neu entstehenden Machtgebildes als staatlich oder staatsähnlich durchaus im Wege stehen (so zu Recht BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Solange jederzeit und überall mit dem Ausbruch bewaffneter Auseinandersetzungen zu rechnen ist, die die Herrschaftsgewalt regionaler Machthaber grundlegend in Frage stellen können, kann sich eine dauerhafte territoriale Herrschaftsgewalt auf dem Gebiet eines der Kriegsparteien nicht etablieren (vgl. Urteile vom 15.4. und vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Sie müssen sich vielmehr bei prognostischer Beurteilung als voraussichtlich dauerhaft und als Vorläufer neuer oder erneuerter staatliche Strukturen erweisen, also Züge eines "werdenden" Staates tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Daß die Staatsqualität etablierter und anerkannter Staaten den (Fort-)Bestand eines derart allumfassenden Machtmonopols nicht unbedingt voraussetzt, ändert daran nichts (BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Bei den genannten städtischen Regionen handelt es sich nicht lediglich um unbedeutende Randbereiche des Taliban-Territoriums (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4.11.1997, a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem mehrfach genannten Urteil vom 4.11.1997 - 9 C 36.96 - die rechtlichen Anforderungen an die Staatlichkeit und Quasistaatlichkeit politischer Verfolgung konkretisiert und diese Grundsätze auf die Verhältnisse in Afghanistan angewandt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1998 - 2 A 362/95

    Voraussetzungen des Anspruchs eines in Kasachstan geborenen Abkömmlings einer

    Darüber hinaus kann, wenn - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache fehlt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897, und vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36/96 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1997 - 9 C 36.96 -.

  • BVerwG, 19.10.2000 - 5 C 37.99

    Bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur; Sprache als bestätigendes

    Das Berufungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers keine sonstigen Umstände vorliegen, die neben den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) ausdrücklich aufgeführten als sog. unbenannte Bestätigungsmerkmale (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 20 und vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 36.96 - Urteilsabdruck S. 10) in Betracht kommen könnten.

    Als Bestätigung einer Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum scheiden sie von vornherein aus (vgl. Urteil vom 4. November 1997 a.a.O.).

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