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   BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94   

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https://dejure.org/1995,350
BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 1995 - 9 C 390.94 (https://dejure.org/1995,350)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfung - Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2122
  • NVwZ 1995, 894 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 387
  • DVBl 1995, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (104)

  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Zur Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, kann er sich zwar grundsätzlich - wie hier geschehen - gut ausgebildeten und sorgfältig beaufsichtigten Büropersonals bedienen (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 - BVerwGE 74, 289 und vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N.).

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade bei dem Bevollmächtigten des Beklagten Revisionsbegründungen in einer Fallzahl zu fertigen waren, die für die Ausbildung von Übung und Routine bei den Vorkehrungen für die Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist ausreichend gewesen wären (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 - 9 C 390.94 - NJW 1995, 2122 f. m.w.N. und vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - NVwZ 2003, 868 ).

  • BFH, 20.07.2016 - I R 6/16

    Wiedereinsetzung: Prüfung des Ablaufs einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch

    Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt; zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die in Verfahren vor diesem Gericht zu beachtende Rechtsmittelbegründungsfrist grundsätzlich nicht (BVerwG-Beschluss vom 7. März 1995  9 C 390/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 2122).

    Denn ein Prozessbevollmächtigter --im Finanzprozess auch ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater-- hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Senatsurteil vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; s.a. BVerwG-Beschluss in NJW 1995, 2122; Senatsbeschluss vom 3. September 2002 I R 59/01, BFH/NV 2003, 181).

  • VGH Bayern, 17.10.2007 - 21 ZB 07.1741

    Verwaltungsprozessrecht: Maßnahmen zur Fristenüberwachung // Frist für Begründung

    Der Rechtsanwalt hat den Ablauf der Begründungsfrist stets eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit dieser fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden (im Anschluss an BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Dies gilt aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) und die Revisionsbegründungsfrist nach § 139 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 NJW 1995, 2122 = BayVBl 1995, 570).

    Da ihm dazu offensichtlich die Akten vorgelegen haben, hätte er alle zur Fristwahrung erforderlichen Umstände, auch die richtige Adressierung des Begründungsschriftsatzes, eigenverantwortlich prüfen müssen (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O.), zumal ihm bekannt war, dass die Frist am 20. August 2007 endete (Schriftsatz vom 20.8.2007 mit der Angabe "Fristende 20.08.2007") und er vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Frist nicht verlängerbar sei.

    Diese Verpflichtung, von der ihn auch Anweisungen an das Büropersonal nicht befreien konnten (vgl. BVerwG vom 7.3.1995 a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), hat der Bevollmächtigte des Klägers nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrgenommen.

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