Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 16.04.2003

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2553
BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03 (https://dejure.org/2003,2553)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2003 - 9 C 4.03 (https://dejure.org/2003,2553)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 (https://dejure.org/2003,2553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AbwAG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3; AO § 153
    Abwasserabgabe; Überwachungswert; erhöhter Teil der Abgabe; Erklärungswert; Bescheidwert; Erklärungslösung; Bescheidlösung; Messlösung; Schätzlösung; Verrechnungsverbot; Abgabenerhöhung; nachträgliche Berichtigung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AbwAG § 4 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3
    Abgabenerhöhung; Abwasserabgabe; Bescheidlösung; Bescheidwert; Erklärungslösung; Erklärungswert; Messlösung; Schätzlösung; Verrechnungsverbot; erhöhter Teil der Abgabe; nachträgliche Berichtigung; Überwachungswert

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verrechnung von Investitionskosten für die Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage mit einer geschuldeten Abwasserabgabe; Anwendung des Verrechnungsverbot im Fall der Überschreitung eines erklärten Überwachungswertes ; Aufwendungen für die Errichtung ...

  • Judicialis

    AbwAG § 4 Abs. 1; ; AbwAG § 4 Abs. 4; ; AbwAG § 6 Abs. 1; ; AbwAG § 6 Abs. 2; ; AbwAG § 10 Abs. 3; ; AO § 153

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwasserabgabe; Überwachungswert; erhöhter Teil der Abgabe; Erklärungswert; Bescheidwert; Erklärungslösung; Bescheidlösung; Messlösung; Schätzlösung; Verrechnungsverbot; Abgabenerhöhung; nachträgliche Berichtigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 119, 258
  • NVwZ 2004, 481
  • DÖV 2004, 572
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.2002 - 9 C 4.01

    Abwasserabgabe, Erklärungspflicht, 4 aus 5-Regel, Rahmen-Abwasser-VwV, höchstes

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03
    Zutreffend ist zwar, dass im Fall der Messlösung ebenso wie im Fall der Schätzlösung das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht anwendbar ist, weil insoweit eine Überschreitung des - retrospektiv - ermittelten Überwachungswertes ausgeschlossen ist und mithin ein "erhöhter Teil der Abgabe" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - BVerwG 9 C 4.01 - BVerwGE 115, 339 ).

    Mit dieser Erklärungslösung hat der Gesetzgeber vielmehr die in § 4 Abs. 1 AbwAG geregelte Bescheidlösung für den Fall fehlender Bescheidwerte simuliert (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - a.a.O. - S. 346 m.w.N.).

    Denn dem Vorteil der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG stehen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG der Ausschluss einer Reduzierung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG und einer Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG sowie das Risiko einer intensivierten behördlichen Überwachung gegenüber (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - a.a.O. - S. 346).

    Diese Folgen mögen zwar - was verfassungsrechtlich allerdings unbedenklich wäre (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - a.a.O. - S. 346 m.w.N.) - eine Besserstellung des "Erklärungsverweigerers" nicht in jedem Einzelfall verhindern können, sind aber jedenfalls grundsätzlich geeignet, etwaigen Anreizen, der Erklärungspflicht mit dem Ziel der Erhaltung der Verrechnungsmöglichkeit nicht nachzukommen, hinreichend entgegenzuwirken.

    Die Rechtsprechung des Senats, in der er wiederholt dem verhaltenssteuernden Charakter von Normen des Abwasserabgabengesetzes entscheidende Bedeutung für die Auslegung beigemessen hat, gibt zu solcher Zurückhaltung jedenfalls keinen Anlass (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - a.a.O. - S. 346 m.w.N.).

  • BVerwG, 08.09.2003 - 9 C 1.03

    Abwasserabgabe; Teilabwasserstrom; Lenkungswirkung; Schwellenwert; bewerteter

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03
    Diese Lenkungswirkung wird durch das "Bauphasenprivileg" nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 8. September 2003 - BVerwG 9 C 1.03 - juris - m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03
    Weder das Gebot der Bestimmtheit von Abgabetatbeständen noch der abgaberechtliche Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit zwingen im Übrigen dazu oder legen es auch nur stets nahe, von mehreren denkbaren Auslegungsmöglichkeiten, die sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof hier nicht infrage gestellt hat - im Rahmen des möglichen Wortlauts halten (vgl. BVerfGE 71, 108, 115), von vornherein nur die engste als maßgeblich zu erachten (vgl. auch Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 4 Rn. 184).
  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03
    Im Übrigen ließe sich allein aus dem Ausnahmecharakter der genannten Regelungen das Gebot ihrer engen Auslegung nicht ableiten: Auch die Interpretation von "Ausnahmevorschriften" folgt den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen; auch diese Vorschriften sind, je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung, einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich (BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 - Buchholz 402.25 § 26 a AsylVfG Nr. 1 S. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2001 - 11 C 3.00

    Abwasserabgabe; Erklärungsfrist; Erklärungspflicht; höchstes Messergebnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 4.03
    Dass die vom Gesetzgeber damit angestrebte Steuerungswirkung (BTDrucks 10/5533, S. 13) verfehlt würde, wenn die Überwachungswerte vom Einleiter nachträglich, d.h. später als einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums, abgegeben werden könnten, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 29. Januar 2001 - BVerwG 11 C 3.00 - Buchholz 401.64 § 6 AbwAG Nr. 3).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Denn auch Ausnahmevorschriften sind nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen und können je nach der ihnen innewohnenden Zweckrichtung einer einschränkenden oder ausdehnenden Auslegung zugänglich sein (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 , vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258 und vom 16. März 2005 - 9 C 7.04 - BVerwGE 123, 132 ).
  • BVerwG, 20.04.2005 - 9 C 4.04

    Abwasserabgabe; Verrechnung, nachträgliche -; Verwaltungsakt, Wirksamkeit eines

    Dieser Zeitraum erfasst typischerweise die Bauzeit auch größerer Maßnahmen, die der Gesetzgeber - wie aus der Regelung des "Bauphasenprivilegs" in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG hervorgeht - auf drei Jahre veranschlagt hat (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 4.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 6 S. 13 m.w.N.), und schließt die vorausgehende Phase der Entscheidung für die Anlagenerweiterung ebenso wie das zeitliche Vorfeld ein, in dem die die Erweiterungsentscheidung veranlassenden Messergebnisse aufgetreten sind.
  • BVerwG, 26.06.2008 - 7 C 2.08

    Abwasserabgabe, Verrechnung von Investitionen mit der; Anlage im Sinne des § 10

    Der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen soll schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden können (vgl. u.a. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 4.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 6 S. 9 , BVerwGE 119, 258).
  • BVerwG, 16.03.2005 - 9 C 7.04

    Abwasserabgabe; Abgabeermäßigung; Veranlagungsjahr; Teilzeitraum;

    Das hat der Senat gerade im Zusammenhang mit Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes betont (BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258 ).
  • BVerwG, 18.02.2010 - 7 C 11.09

    Abwasserabgabe, Verrechnung; Schadeinheiten; Schadstoffkonzentration im Abwasser;

    Das Gesetz sieht mithin die Investition des Einleiters als solche noch nicht als "besonders förderungswürdig" an, sondern nur insoweit, als sich der Einleiter auch im Übrigen den Mechanismen des AbwAG unterwirft und deren Vorgaben einhält (vgl. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 4.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 6 ).

    Wenn sich - wie hier - ein Nachteil und ein Vorteil ausgleichen, schließt schon allein dies eine unzulässige Ungleichbehandlung aus (vgl. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 4.03 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 6 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.04.2017 - 4 L 164/16

    Ausschlussfrist für Verrechnung von Abwasserabgaben

    Dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist der Vorrang gebühren soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und hier insbesondere aus dem Begriff "spätestens", womit sich § 9 Abs. 4 AG AbwAG an die Fristregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anlehnt, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 30).

    Hierdurch soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 26).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2013 - 9 A 1340/12

    Festsetzung einer Abwasserabgabe für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser

    Die beiden weiteren von dem Beklagten in seiner Antragsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, juris Rdnr. 23, NVwZ-RR 2001, 470 und vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rdnr. 30, BVerwGE 119, 258, betreffen lediglich die - hier nicht relevante - Frage, ob die "Berichtigung" einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG noch möglich ist, wenn die in dieser Vorschrift festgelegte Erklärungsfrist bereits abgelaufen ist.

    Eine derartige Divergenz des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts zu den von dem Beklagten in seiner Antragsbegründung angeführten älteren Entscheidungen des 20. Senats und des Bundesverwaltungsgerichts, OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 20 A 4063/96 -, NRWE Rdnr. 25; BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2001 - 11 C 3.00 -, juris Rdnr. 23, NVwZ-RR 2001, 470 und vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rdnr. 30, BVerwGE 119, 258, ist bereits von dem Beklagten nicht dargelegt und besteht auch nicht.

  • OVG Hamburg, 01.07.2021 - 5 Bf 207/19

    Einrichtungsbegriff im Rahmen der Krankenhausfinanzierung

    (c) Allerdings führen diese Erkenntnisse aus der Gesetzgebungsgeschichte allein noch nicht zwingend zu einem restriktiven Verständnis des Einrichtungsbegriffs, denn es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 11.12.2020, 5 C 9/19, juris Rn. 30; Urt. v. 26.11.2003, 9 C 4.03, BVerwGE 119, 258, juris Rn. 21; Urt. v. 7.11.1995, 9 C 73.95, BVerwGE 100, 23, juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

    Dem Gesetzeswortlaut kommt im Abgabenrecht eine erhebliche Bedeutung zu (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.11.2003 - 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258/260 = NVwZ 2004, 481/482).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Anforderungen an den Überwachungswert der Giftigkeit gegenüber Fischeiern in der

    Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4.03 -, juris Rn. 26; Urteil vom 20. Januar 2004 - 9 C 13.03 -, juris Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Mai 2011 - 4 L 259/10 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. April 2017 - 4 L 164/16 -, juris Rn. 17; BT-Drucksache 12/4272 S. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2009 - 9 A 1865/06

    Sockelbetrag als Bestandteil des "erhöhten Teils der Abgabe" i.S.d. § 10 Abs. 3

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 2205/11

    Beginn der regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist von drei bzw. zwei Jahren

  • VG Gelsenkirchen, 27.03.2006 - 15 K 109/04

    Umfang der Verrechnung der Abwasserabgabe für die Einleitung von in der

  • VG Hamburg, 28.01.2010 - 3 K 2366/08

    Keine Rundfunkgebührenpflicht einer GbR für internetfähigen PC bei Anmeldung

  • VG Mainz, 09.09.2009 - 3 K 92/09

    Verwaltungsgebührenrecht; Analogie zu Lasten des Gebührenschuldners

  • VG Mainz, 16.03.2010 - 3 K 721/09

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer nach nicht existentem Mietspiegel

  • VG Köln, 04.09.2007 - 14 K 1302/05

    Abgabefreiheit der Einleitung von Niederschlagswasser bei Bestehen einer Anlage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2012 - 9 A 178/11

    Erlöschen des Anspruchs der Bezirksregierung gegenüber einem Textilunternehmen

  • VG Münster, 30.03.2009 - 7 K 2328/08

    Rechtswidrigkeit der Festsetzung einer Niederschlagswasserabgabe für das

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.564

    Kommunalabgabenrecht: Satzungsbestimmungen, wonach nicht nur

  • VG Düsseldorf, 09.01.2020 - 6 K 17945/17

    Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Anerkennung von Unterrichtsräumen Gebühr

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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,26806
VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03 (https://dejure.org/2003,26806)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2003 - 9 C 4/03 (https://dejure.org/2003,26806)
VG Schleswig, Entscheidung vom 16. April 2003 - 9 C 4/03 (https://dejure.org/2003,26806)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    VwGO § 123 Abs. 1; ; GG Art 12 Abs. 1; ; Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 SH § 1 Nr. 1 a) aa)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 9 C 5.03

    Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Anordnungsbeschluss;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Auch die von den Antragstellern in den Verfahren 9 C 4/03, 9 C 5/03 und 9 C 17/03 gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin erhobenen Einwände hinsichtlich der bei der Berechnung des Lehrdeputats nicht berücksichtigten beiden zusätzlichen Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung (Zahnerhaltungskunde und zahnärztliche Prothetik) wie auch bzgl. des nur 4 SWS umfassenden Lehrdeputats eines wissenschaftlichen Rates in der Kieferorthopädie führen zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis.

    Der in den Verfahren 9 C 4/03, 9 C 5/03 und 9 C 17/03 zudem geltend gemachte Einwand, aus dem Datensatz der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, welche wissenschaftlichen Dienstleistungen für die Lehre einer Zahnmedizin erbracht würden, desgleichen sei nicht zu ersehen, wie viel "Titellehre" von Honorarprofessoren, außerordentlichen Professoren usw. erbracht werde, stellt keine in irgendeiner Form substantiierte Behauptung dar, aufgrund derer für die Kammer Anlass gegeben wäre, die diesbzgl.

  • VG Schleswig, 29.05.2002 - 9 C 2/02

    Zahnmedizin; Sommersemester 2002; Christian-Albrechts-Universität zu Kiel;

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2003 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -).

  • VG Schleswig, 22.06.2001 - 9 C 3/01

    Zahnmedizin, Sommersemester 2001, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel,

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7, 2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist.

    Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5, 9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2003 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -).

  • BVerwG, 26.07.1996 - 9 C 2.96

    Ablehnung eines Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3, 00.
  • BVerwG, 19.07.1990 - 9 C 21.90

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Zulässigkeit einer

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die nach Angaben der Antragsgegnerin nicht mit Lehrverpflichtungen verbundenen, sondern allein für Forschungszwecke eingerichteten beiden Funktionsstellen nicht dem Lehrdeputat hinzugerechnet werden (s. bereits Beschluss der Kammer vom 09. April 1990 - 9 C 21/90 -).
  • BVerwG, 29.07.1999 - 9 C 2.99

    Androhung der Abschiebung nach Rest-Jugoslawien/Kosovo - Krankheiten der

    Auszug aus VG Schleswig, 16.04.2003 - 9 C 4/03
    Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung je nach den oben angeführten unterschiedlichen Berechnungsansätzen insgesamt eine Zulassungszahl von auf - bzw. abgerundet jeweils 30 Plätzen pro Semester bzw. maximal 32 Studienplätze, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch deutlich hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 08. September 1999 - 3 N 1/99 -, in dem die von der Antragsgegnerin seinerzeit errechnete jährliche Aufnahmekapazität mit (abgerundet) 61 Studienplätzen selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht (Beschluss vom 28. April 1999 - 9 C 2/99 u. a. -) in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung der unbereinigten Lehrangebote lediglich eine jährliche Kapazitätsfeststellung von 74, 67 Studienplätzen als rechnerisch zutreffend ermittelt worden war, also sogar bei einem unter 30 % liegenden Abzug eine Studienanfängerzahl, die unter dem Festsetzungsvorschlag lag, der auch seinerzeit mit jährlich 76 Studienplätzen festgeschrieben worden war).
  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    139 Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338, 00 übersteigende Teil von 0, 4676 kleiner ist als 0, 5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0, 5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0, 5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0, 5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11).
  • VG Schleswig, 25.11.2016 - 9 C 102/16

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

    Betten für Privatpatienten werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 - 9 C 4/03 u.a. -) nicht berücksichtigt.
  • VG Schleswig, 05.12.2017 - 9 C 134/17

    Zuteilung eines Studienplatzes an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel im

    Betten für Privatpatienten werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 - 9 C 4/03 u.a. -) nicht berücksichtigt.
  • VG Schleswig, 30.11.2020 - 9 C 64/20

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der C...-Universität zu Kiel

    Betten für Privatpatient:innen werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 -9 C 4/03 u.a.-) nicht berücksichtigt.
  • VG Schleswig, 11.12.2019 - 9 C 118/19

    Erschöpfung der Kapazität im Studiengang Zahnmedizin an der

    Betten für Privatpatienten werden gemäß ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. B. v. 16.04.2003 -9 C 4/03 u.a.-) nicht berücksichtigt.
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