Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 14.06.2017 - 9 C 406/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,31554) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Ersatz von Anwaltskosten für sofortige Abmahnung
- RA Kotz
Verstoß gegen eine mietvertragliche Unterlassungspflicht - Abmahnung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hausverwaltung muss einfache Rechtsfragen selbst beantworten können!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14
Verzugsschadensersatz: Ersatzfähige Rechtsanwaltskosten für Mahnschreiben
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.06.2017 - 9 C 406/16
(2) Zu einem solchen (ersatzfähigen) Schaden des Wohnungs-Vermieters gehören - grundsätzlich - die Kosten seiner Rechtsverfolgung, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Wohnungs-Mieter entstanden sind (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 2016, 511 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2015, 3793, 3794 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2007, 856 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 286, Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen;… Ernst, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage (2016), § 286, Randnummer 157 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Abich, NZM 2016, 329, 337 mit weiteren Nachweisen; Goebel, NJW 2016, 3332, 3334 f. mit weiteren Nachweisen; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746 f. mit weiteren Nachweisen):.(BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14 ).
(BGH, 17.09.2015 - IX ZR 280/14 ).
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05
Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.06.2017 - 9 C 406/16
(2) Zu einem solchen (ersatzfähigen) Schaden des Wohnungs-Vermieters gehören - grundsätzlich - die Kosten seiner Rechtsverfolgung, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Wohnungs-Mieter entstanden sind (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 2016, 511 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2015, 3793, 3794 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2007, 856 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 286, Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen;… Ernst, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage (2016), § 286, Randnummer 157 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Abich, NZM 2016, 329, 337 mit weiteren Nachweisen; Goebel, NJW 2016, 3332, 3334 f. mit weiteren Nachweisen; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746 f. mit weiteren Nachweisen):. - BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.06.2017 - 9 C 406/16
Gemäß § 249 Absatz 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre: Er muss also im Wege der sogenannten Naturalrestitution den gleichen wirtschaftlichen Zustand (wieder) herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, also wie wenn sich der Schuldner pflichtgemäß verhalten hätte (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 2015, 275 mit weiteren Nachweisen;… Grüneberg, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage (2017), § 249, Randnummer 2 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 25.11.2015 - IV ZR 169/14
Verzugsschaden: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Mandatierung des …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 14.06.2017 - 9 C 406/16
(2) Zu einem solchen (ersatzfähigen) Schaden des Wohnungs-Vermieters gehören - grundsätzlich - die Kosten seiner Rechtsverfolgung, die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes gegenüber seinem Wohnungs-Mieter entstanden sind (vergleiche Bundesgerichtshof, NJW-RR 2016, 511 f. mit weiteren Nachweisen; NJW 2015, 3793, 3794 mit weiteren Nachweisen; NJW-RR 2007, 856 mit weiteren Nachweisen; Grüneberg, in: Palandt, am angegebenen Ort, § 286, Randnummer 44 mit weiteren Nachweisen;… Ernst, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage (2016), § 286, Randnummer 157 mit weiteren Nachweisen; Meyer-Abich, NZM 2016, 329, 337 mit weiteren Nachweisen; Goebel, NJW 2016, 3332, 3334 f. mit weiteren Nachweisen; Hunecke, NJW 2015, 3745, 3746 f. mit weiteren Nachweisen):.