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   BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99   

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https://dejure.org/2000,158
BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99 (https://dejure.org/2000,158)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 (https://dejure.org/2000,158)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 (https://dejure.org/2000,158)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    AuslG § 50 Abs. 2; AsylVfG § 34
    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von Zielstaatsbezeichnung; ungeklärte Staatsangehörigkeit; Ermittlung eines Zielstaats; Sollvorschrift; Regelungscharakter; Hinweis; nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats; effektiver Rechtsschutz

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsandrohung - Zielstaat - Herkunftsstaat - Absehen von Zielstaatsbezeichnung - Ungeklärte Staatsangehörigkeit - Ermittlung eines Zielstaats - Sollvorschrift - Regelungscharakter - Hinweis - Nachträgliche Konkretisierung des Zielstaats - Effektiver Rechtsschutz

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 50 Abs. 2; AsylVfG § 34
    D (A), Verfahrensrecht, Staatsangehörigkeit ungeklärt, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Herkunftsstaat

  • Judicialis

    AuslG § 50 Abs. 2; ; AsylVfG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 50 Abs. 2; AsylVfG § 34
    Ausländerrecht; Asylverfahrensrecht - Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von Zielstaatsbezeichnung; ungeklärte Staatsangehörigkeit; Ermittlung eines Zielstaats; Sollvorschrift; Regelungscharakter; Hinweis; nachträgliche Konkretisierung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)
  • nomos.de PDF, S. 60 (Leitsatz)

    § 50 Abs. 2 AuslG; § 34 AsylVfG
    Ausländerrecht/Abschiebungsandrohung/ungeklärter Herkunftsstaat

  • zaoerv.de PDF, S. 28 (Kurzinformation)

    Ausweisung - Abschiebung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 343
  • NJW 2000, 3798
  • NVwZ 2001, 98 (Ls.)
  • NJ 2001, 55 (Ls.)
  • DVBl 2001, 209
 
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Wird zitiert von ... (244)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99
    In beiden Fällen muss ihm vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 - BVerwGE 110, 74 ).
  • BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98

    Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

    Auszug aus BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99
    Nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 55 Abs. 2 AuslG obliegt die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat und die hierzu gegebenenfalls erforderliche Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich der abschiebenden Ausländerbehörde (vgl. zur Bedeutung der Staatsangehörigkeit für die Zielstaatsbezeichnung auch BVerwG, Beschlüsse vom 1. September 1998 - BVerwG 1 C 41.98 - Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4 und vom 29. Juni 1998 - BVerwG 9 B 604.98 -).
  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Ein konkreter Zielstaat braucht bei fehlender Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht benannt zu werden (vgl. Urteil vom 25. Juli 2000 - BVerwG 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343 = Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 10 S. 4 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2007 - 11 S 1684/07

    Zuständigkeit des Bundesamtes für Konkretisierung und Wechsel des Zielstaates der

    Er soll dem Ausländer lediglich klarmachen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu bezeichnenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 343; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.01.1995 - 13 S 2512/93 - NVwZ 1995, 720).

    Da das Bundesamt ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten ist, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 1 C 11.01 - BVerwGE 115, 267), andererseits die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.) und hat der Gesetzgeber den hier Streit auslösenden Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 44).

    Denn der Antragsteller hatte einen Asylantrag gestellt, wodurch die zwingende Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 24 Abs. 2 AsylVfG begründet worden ist (Renner, AuslR, 8. Aufl., § 34 AsylVfG Rn. 3, 13); diese Zuständigkeit dauert auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.).

    Dieser muss hinreichend rechtzeitig vor der Abschiebung ergehen, um diesbezüglich effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2004 - 11 LA 61/04

    Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Androhung; Ausländer; Autonomiegebiet;

    Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, BVerwGE 111, 343 = DVBl 2001, 209 = InfAuslR 2001, 46).

    Ferner ist allgemein anerkannt, dass in der Abschiebungsandrohung die Zielstaatsbezeichnung ausnahmsweise unterbleiben kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, aaO; Marx aaO, § 34 RdNrn. 66 ff.).

    Ist etwa die Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt und ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, aaO).

    Denn ihm muss vor der Abschiebung der konkrete Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, aaO; Urt. v. 16.11.1999, aaO).

    Mit dieser gesetzlichen Wertung stünde es schwerlich in Einklang, aus dem Fehlen bzw. der Rechtswidrigkeit einer nach § 50 Abs. 2 Halbsatz 1 AuslG gebotenen Zielstaatsbezeichnung auf die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zu schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.7.2000, aaO; Hess.VGH, Beschl. v. 14.11.2003, aaO; Funke-Kaiser in: GK-AuslR, § 50 RdNr. 23; Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 50 AuslG RdNr. 14 c).

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