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   BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93   

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BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93 (https://dejure.org/1994,109)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1994 - 9 C 443.93 (https://dejure.org/1994,109)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 (https://dejure.org/1994,109)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1112
  • NVwZ 1995, 7666
  • DVBl 1994, 930
  • DVBl 1994, 936
  • DÖV 1994, 740
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Der erkennende Senat hat zuletzt in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 u.a. - erneut darauf hingewiesen, daß einerseits nach Art. 1 A Nr. 2 GK die subjektive Furcht durch objektive Umstände begründet sein muß und daß das Asylrecht andererseits zwar von einer objektiven Würdigung der gesamten Umstände ausgeht, zugleich aber auch darauf abstellt, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, so daß letztlich auch im Asylrecht der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat entscheidend ist (vgl. auch Urteil vom 23. Juli 1991 - BVerwG 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 ; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 ).

    Damit sagen Art. 1 A Nr. 2 GK und Art. 16 a Abs. 1 GG der Sache nach dasselbe aus, so daß sich der unterschiedliche rechtliche Ansatz in der praktischen Rechtsanwendung nicht auswirkt (Urteil vom 26. Oktober 1993, a.a.O., UA S. 27 f.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 ).

    Abgesehen von bestimmten elementaren Regeln des Fremdenrechts ist allgemein nur anerkannt, daß jeder Staat selbst bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in sein Gebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (vgl. z.B. BVerfGE 54, 341 ; 74, 51 ; 76, 1 ).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    § 51 Abs. 1 AuslG stimmt insoweit auch mit Art. 33 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) einschließlich des nach herrschender Meinung hierin einbezogenen Begriffs des Flüchtlings im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GK überein (Urteil des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296).

    § 51 Abs. 1 AuslG lehnt sich demnach, ebenso wie zuvor § 14 Abs. 1 AuslG 1965, eng an Art. 33 GK an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 - Ausländer- und Asylrecht 1993, 238; BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - a.a.O.; Kanein, Ausländergesetz, 1966, § 14 Erl. A; Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 1990, § 14 Anm. 1; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 51 AuslG Rnr. 3).

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Der Begriff des von politischer Verfolgung Bedrohten im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG setzt als staatliche Verfolgung grundsätzlich die effektive Gebietsgewalt des Staates voraus, an der es in Bürgerkriegsgebieten regelmäßig fehlt, und stimmt mit dem Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 GK überein (wie Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 -).

    Der Senat hat hierzu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - Überlegungen angestellt, an denen er auch angesichts der Bürgerkriegssituation in Somalia festhält.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Art. 1 A Nr. 2 GK benennt mit der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen politischer Überzeugung jene menschlichen Eigenschaften und Verhaltensweisen, die nach der geschichtlichen Erfahrung die häufigsten und entscheidenden Anknüpfungs- und Bezugspunkte für die staatliche Unterdrückung und Verfolgung Andersartiger und Andersdenkender bildeten und auch weiterhin noch bilden (BVerfGE 54, 341 ; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 ).

    Denn nur wenn der Staat als Verfolger an diese vorstaatlichen und deshalb seiner Verfügbarkeit entzogenen Merkmale anknüpft, kommt es zu der elementaren Verletzung des gerade in den allgemeinen Menschenrechten gründenden Diskriminierungsverbots, welche die Schutzgewährung durch den fremden Staat rechtfertigt und gebietet (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O.).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Denn das Merkmal "politisch" kennzeichnet die Verfolgung als Verhalten einer organisierten Herrschaftsmacht, vorrangig eines Staates, welcher der Betroffene unterworfen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 80, 315 m.w.N.).

    Jedenfalls deutsches Recht ist die Genfer Konvention mit diesem Bedeutungsgehalt des Merkmals "Flüchtling" geworden (vgl. auch BVerfGE 80, 315 ).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Abgesehen von bestimmten elementaren Regeln des Fremdenrechts ist allgemein nur anerkannt, daß jeder Staat selbst bestimmen kann, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in sein Gebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (vgl. z.B. BVerfGE 54, 341 ; 74, 51 ; 76, 1 ).
  • BVerwG, 26.03.1975 - II C 11.74

    Übernahme in Beamtendienst; Freiheitliche demokratische Grundordnung;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Dieser Erklärung kommt aber grundsätzlich eine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedstaaten nicht zu (vgl. BVerwGE 47, 365 ).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Ferner hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. und § 51 Abs. 1 AuslG - neben anderen Merkmalen - die "Verfolgungshandlung" und ihr "politischer Charakter" deckungsgleich sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93
    Selbst wenn man hingegen - wie der UNHCR in einer Stellungnahme vom 31. Januar 1994 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (zu 2 BvR 1938/93 u.a.) - davon ausginge, daß der Grundsatz der Nichtzurückweisung politisch Verfolgter in den Verfolgerstaat aufgrund der Übernahme in weitere Vertragswerke und Bekräftigung in UN-Resolutionen zu regionalem oder gar universellem Völkergewohnheitsrecht geworden ist, bliebe festzustellen, daß ein entsprechender Rechtssatz für Bürgerkriegsflüchtlinge und Massenfluchtbewegungen nicht existiert.
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerfG, 26.05.1993 - 2 BvR 20/93

    Objektiv willkürliche Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 1 AuslG

  • VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95

    Somalia: fehlende staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht; zum Umfang der

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (ebenso OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1994 - A 13 S 3214/94 -).

    Insoweit gilt im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG nichts anderes als bei der Prüfung des Asylgrundrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Wenn dort in offenkundiger sprachlicher Anknüpfung an die Regelung in Abs. 1 von "den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf politische Verfolgung beruft", die Rede ist, so bringt das Gesetz selbst hiermit zum Ausdruck, daß Abs. 1 dieser Vorschrift sich auf Fälle politischer Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Wird aber aus der grundsätzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG faktisch eine zwingende Regelung, so besteht trotz der Auslegung, daß § 53 Abs. 4 AuslG sich auf die Fälle staatlicher Verfolgung bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.; anders noch BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.) keine Lücke im Abschiebungsschutz für Flüchtlinge.

    Diese Gesetzesbestimmungen zum Schutze vor solchen Verfolgungsmaßnahmen, die nicht darauf zurückzuführen sind, daß der Heimatstaat seine ihm zu Diensten stehende Territorialgewalt zur Verfolgung mißbraucht bzw. nicht zur Verhinderung der von Dritten betriebenen Verfolgung einsetzt, wären weitgehend entbehrlich, wenn § 51 Abs. 1 AuslG dahin auszulegen wäre, daß er (auch) Fälle von Verfolgung nichtstaatlichen Ursprungs umfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).

    Folgt man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß § 51 Abs. 1 AuslG mit dieser Norm übereinstimmt (vgl. Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.), so folgt bereits aus dieser Identität, daß die internationalen Verpflichtungen vollständig in nationales Recht umgesetzt worden sind.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Eine derartige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK, wie die Revision sie erstrebt, stünde außerdem nicht in Einklang mit der Auffassung der überwiegenden Staatenmehrheit und der Staatenpraxis, die bis heute eine Rechtspflicht zur Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen und generell einer Vielzahl von Flüchtlingen bei Massenfluchtbewegungen nicht anerkennt (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 443.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168; zur auch völkerrechtlich unbeschränkten Befugnis der Bundesrepublik zur Abweisung von Ausländern an der Grenze vgl. ferner BVerfGE 94, 166 [198/199] und BVerwG, Urteil vom 22. März 1994, a.a.O.).
  • OVG Sachsen, 21.06.2017 - 5 A 109/15

    Folgeverfahren, "Durchentscheidung", Verpflichtungsklage; Abschiebungshindernis,

    Das bedeutete, dass zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsmaßnahmen entweder unmittelbar vom Staat ausgehen, oder dieser die Verfolgung durch Private fördert oder duldet; als staatliche Verfolgungsmaßnahme galt auch, wenn der Staat diese trotz Innehabung der Staatsgewalt - etwa wegen der Rücksichtnahme auf bestimmte gesellschaftliche Machtstrukturen - generell nicht zu verhindern vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, juris Rn. 10 ff.).
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