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   BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96   

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BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96 (https://dejure.org/1997,1875)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1997 - 9 C 46.96 (https://dejure.org/1997,1875)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 9 C 46.96 (https://dejure.org/1997,1875)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992 - Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion - Gehobene Position des nichtdeutschen Ehemanns - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der ...

  • Judicialis

    BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3; ; BVFG § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative n.F.; ; BVFG § 18 a.F.; ; BVFG § 100 Abs. 1 n.F.; ; KfbG Art. 1 Nr. 16; ; KfbG Art. 1 Nr. 40; ; VwVfG § 48 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 400
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Dies ist in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung als gesetzlich vermutete Tatsache der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 150).

    Widerlegt ist diese vielmehr nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten im Herkunftsgebiet - etwa an die des Ehegatten - verbunden waren, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 15).

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96

    Einordnung des Klägers als "Vertriebener" - Verlassen der früheren Sowjetunion

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    In M. kam am 3. September 1974 auch ihr Sohn M., der Kläger des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 47.96, zur Welt.
  • BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 40.92
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht findet jedoch in aller Regel keine Prüfung statt, ob der deutsche Staatsangehörige oder der deutsche Volkszugehörige ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat, zumal dieser Begriff dem Bundesvertriebenengesetz fremd ist (Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71).
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Widerlegt ist diese vielmehr nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten im Herkunftsgebiet - etwa an die des Ehegatten - verbunden waren, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 15).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes -), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Vertriebenenrecht: Vertragsumsiedler und Administrativumsiedler aus der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes -), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.1996 - 16 S 1956/94

    Vertriebene - Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96
    BVerwG 9 C 46.96 VGH 16 S 1956/94.
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, MDR 1959, 114, 115; BVerwG, Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96

    Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -

    Hier wurde am 26. April 1945 die Mutter des Klägers, die Klägerin des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 46.96, geboren.
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

    Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, MDR 1959, 114, 115; BVerwG, Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07

    Stadtwerke Trier

    Gesetzliche Vermutungen gelten aber unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall (BGH, Urt. v. 12.11.1958 - IV ZR 128/58, MDR 1959, 114, 115; BVerwG, Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46/96, NVwZ-RR 1998, 400, 401).
  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 4.97

    Spätgeborene aus Rumänien; Indizwirkung der Bestätigungsmerkmale des § 6 BVFG für

    Diese Regelung, die nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist auf den Personenkreis der Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar, wie in den Urteilen vom 21. Oktober 1997 BVerwG 9 C 27.96 und 9 C 46.96 (DokBer A 1998, S. 55 und DokBer A 1998, S. 87 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 im einzelnen dargelegt ist. Vielmehr geht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zu seinen Gunsten streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 BVerwGE 91, 140).
  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 24.00

    Abkömmlinge; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Familienangehörige;

    Aus dem Umstand, dass das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz einerseits in Art. 1 Nr. 32 § 94 BVFG a.F. aufhebt, andererseits aber gleichzeitig in Art. 1 Nr. 40 durch § 100 BVFG grundsätzlich die Weitergeltung des bisherigen Rechts für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG anordnet, bedarf es einer Auslegung in der Weise, dass sowohl Art. 1 Nr. 32 KfbG als auch § 100 BVFG ein Sinn zukommt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 46.96 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 54 = NVwZ-RR 1998, 400 zu § 18 BVFG a.F.).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2000 - 10 S 3032/98

    Entscheidungszuständigkeit für Aufenthaltsgenehmigung bzw Zuzugsgenehmigung von

    Indirekt bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.1997 - 9 C 46.96 -, in der festgestellt werde, dass die Rücknahme des Vertriebenenausweises einer Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht nach § 18 BVFG a.F. erfolgen könne, sondern nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts erfolgen müsse.

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf dieses Spannungsverhältnis der Auslegung, und zwar in der Weise, dass sowohl der einen als auf der anderen Regelung Sinn zukommt (Urt. v. 21.10.1997 - 9 C 46.96 -, NVwZ-RR 1998, 400).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2000 - 2 A 5888/94

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides; Anforderungen an die

    Aus der oben zitierten Begründung der Bundesregierung zur Neuregelung des Ausschlußtatbestandes geht jedoch hervor, daß der Vertreibungsdruck in diesem Fall schon nach der Intention des Gesetzgebers regelmäßig erst ab der Stellung des Oberstleutnants widerlegt sein soll und deshalb jedenfalls ein Aufnahmebewerber mit dem nicht zur "mittleren Funktionsebene des Systems" gehörende Offiziersrang des Hauptmanns der sowjetischen Streitkräfte, vgl. insoweit die oben zitierte Begründung des Gesetzentwurfs sowie Urteil des BVerwG vom 21. Oktober 1997 - 9 C 46.96 -, NVwZ-RR 1998, 400 (zum Kompanieführer), den Ausschlußtatbestand nicht erfüllen kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1999 - 6 S 949/96

    Vertriebenenstatus mit Zeitpunkt der sog Administrativumsiedlung

    Zum zweiten wäre die Beklagte bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich in der Sache unterlegen gewesen, denn nach vorläufiger Einschätzung des Senats hatte der Kläger, auf den die Vorschriften des BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. § 100 Abs. 1 und 2 BVFG n.F.), Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger, der "Spätgeborener" ist, den Vertriebenenstatus - originär - als Aussiedler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat; jedenfalls wird sich die - mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs übereinstimmende - Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne schon deshalb nicht Aussiedler sein, weil sein Vater in der damaligen UdSSR in nicht nur untergeordneter Funktion zur Erhaltung des systemtragenden und systemerhaltenden totalitären Staatsapparats beigetragen habe, kaum mehr halten lassen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in mehreren mit Leitsätzen versehenen Urteilen entschieden hat, ein derartiger Sachverhalt reiche nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hin, der Betreffende habe das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen (Urteile vom 21.10.1997 - 9 C 27.96, 9 C 46.96 und 9 C 47.96).
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