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   BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96   

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https://dejure.org/1997,5116
BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96 (https://dejure.org/1997,5116)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.1997 - 9 C 47.96 (https://dejure.org/1997,5116)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 9 C 47.96 (https://dejure.org/1997,5116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Klägers als "Vertriebener" - Verlassen der früheren Sowjetunion aus vertreibungsbedingten Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 402 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Dies ist in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung als gesetzlich vermutete Tatsache der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 150) [BVerwG 20.10.1987 - 9 C 266/86].

    Widerlegt ist diese vielmehr nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten - etwa an die des Vaters - verbunden waren, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 15).

  • BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 40.92
    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht findet jedoch in aller Regel keine Prüfung statt, ob der deutsche Staatsangehörige oder der deutsche Volkszugehörige ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat, zumal dieser Begriff dem Bundesvertriebenengesetz fremd ist (Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71).
  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 6.92

    Vertreibungsmaßnahmen - Vertreibungsgebiete - Vertriebene

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).
  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Hier wurde am 26. April 1945 die Mutter des Klägers, die Klägerin des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 46.96, geboren.
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Widerlegt ist diese vielmehr nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten - etwa an die des Vaters - verbunden waren, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 15).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59]; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a - c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Vertriebene - Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 47.96
    Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141 [BVerwG 09.09.1959 - VIII C 281/59]; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a - c BVFG n.F. sprechen könnte.
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.1999 - 6 S 949/96

    Vertriebenenstatus mit Zeitpunkt der sog Administrativumsiedlung

    Zum zweiten wäre die Beklagte bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich in der Sache unterlegen gewesen, denn nach vorläufiger Einschätzung des Senats hatte der Kläger, auf den die Vorschriften des BVFG in der bis zum 31.12.1992 geltenden Fassung anzuwenden sind (vgl. § 100 Abs. 1 und 2 BVFG n.F.), Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises B. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger, der "Spätgeborener" ist, den Vertriebenenstatus - originär - als Aussiedler gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erworben hat; jedenfalls wird sich die - mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs übereinstimmende - Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne schon deshalb nicht Aussiedler sein, weil sein Vater in der damaligen UdSSR in nicht nur untergeordneter Funktion zur Erhaltung des systemtragenden und systemerhaltenden totalitären Staatsapparats beigetragen habe, kaum mehr halten lassen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in mehreren mit Leitsätzen versehenen Urteilen entschieden hat, ein derartiger Sachverhalt reiche nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hin, der Betreffende habe das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen (Urteile vom 21.10.1997 - 9 C 27.96, 9 C 46.96 und 9 C 47.96).

    Indessen dürften sich die Wirkungen des § 7 BVFG a.F. nicht auf die erste Generation beschränken, sondern auch auf die nachfolgenden Generationen erstrecken (vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (Urteil vom 21.10.1997 - 9 C 47.96); vgl. jedoch Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem BVFG, 1990, § 7 BVFG RdNr. 5; von Schenckendorff, a.a.O., § 7 a.F., Anm. 1, jeweils unter überzeugendem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift).

  • BVerwG, 21.10.1997 - 9 C 46.96

    Einziehung des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992 - Volksdeutsche

    In M. kam am 3. September 1974 auch ihr Sohn M., der Kläger des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 47.96, zur Welt.
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