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   BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93   

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BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93 (https://dejure.org/1994,1958)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1994 - 9 C 472.93 (https://dejure.org/1994,1958)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1994 - 9 C 472.93 (https://dejure.org/1994,1958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen an die Deutsche Volkszugehörigkeit - Berücksichtigung der Herkunft des 1890 geborenen Großvaters aus Westpreußen - Zugehörigkeit des Vaters zur Wehrmacht und später zur polnischen Exilarmee

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 580 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 25.92

    Deutsche Staatsangehörigkeit - Verlassen des Vertreibungsgebietes

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Zur Bedeutung einer Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste, der Zugehörigkeit zur Deutschen Wehrmacht und zur polnischen Exilarmee für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (wie BVerwGE 92, 70).

    § 6 Abs. 2 BVFG n.F. ist auf den Kläger nicht anzuwenden, sofern er - wie das Berufungsgericht stillschweigend angenommen hat - Polen im Jahre 1988 oder 1989 i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG verlassen hat (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70).

    Wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) entschieden hat, kommt angesichts dieser diffusen Kriterien einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste jedoch keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu.

    Die Zugehörigkeit seines Vaters zur Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg, auf die das Berufungsgericht weiterhin abgehoben hat, stellt - wie der Senat im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) ebenfalls entschieden hat - für sich allein gleichfalls kein Indiz für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar, weil sie auf einer Einberufung aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht beruhte.

    Dazu ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - (DVBl 1994, 924) ausgeführt, daß in einem solchen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck kommt, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an.

    Wie in der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) weiter ausgeführt ist, trifft dies auf Personen zu, die in Abteilung 3 und 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sind, weil in einer Vielzahl von Fällen der Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste nicht freiwillig gestellt worden ist.

    Nach der Entscheidung vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) liegt in dem freiwilligen Eintritt in die polnische Exilarmee regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum.

  • BVerwG, 15.03.1994 - 9 C 340.93

    Staatsangehörigkeit - Deutsche Volksliste

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Weiterhin ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Kläger seinerzeit erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auf Widerruf nach § 1 Abs. 1 Buchst. d 1. StARegG rechtlich nur Bestand hat, wenn der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, was sich auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 1. StARegG nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes richtet (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - DVBl 1994, 924), nämlich hier nach § 6 BVFG a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 BVFG n.F.).

    Dazu ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 340.93 - (DVBl 1994, 924) ausgeführt, daß in einem solchen Antrag auf Eintragung in die Deutsche Volksliste äußerlich zum Ausdruck kommt, der Antragsteller sehe sich als Angehöriger der in die Deutsche Volksliste einzutragenden deutschen Bevölkerung an.

  • BVerwG, 03.06.1994 - 9 B 39.94

    Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Da in Abteilung 3 weiterhin auch Personen "überwiegend polnischer Abstammung", nämlich die Kaschuben im seinerzeitigen Reichsgau Danzig-Westpreußen, eingetragen wurden, läßt sich aus einer Eintragung in Abteilung 3 in der Regel nicht einmal eine deutsche Abstammung folgern (Beschluß vom 3. Juni 1994 - BVerwG 9 B 39.94 -).
  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    In dieser Hinsicht ist die Vorinstanz zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das zur Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur ausdrücklich abgelegt, sondern auch aus hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert werden kann (Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336).
  • BVerwG, 20.02.1991 - 9 B 247.90

    Deutsche Volkszugehörigkeit - Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 41.87

    Vertriebene - Deutsche Volkszugehörigkeit - Frühgeborener - Ethnisch gemischte

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).
  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 343.93

    Vertriebene - Härteregelung - Aufnahmebescheid - Spätgeborene - Zweite Generation

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    "Verlassen des Vertreibungsgebiets" i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bedeutet die faktische Grenzüberschreitung unter Aufgabe des im Vertreibungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ; Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 266.86

    Vertriebene - Vertreibungsgründe - Gesetzliche Vermutung - Spätfolgen der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    "Verlassen des Vertreibungsgebiets" i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bedeutet die faktische Grenzüberschreitung unter Aufgabe des im Vertreibungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Urteil vom 15. Januar 1975 - BVerwG 8 C 27.74 - Buchholz 412.3 § 10 BVFG Nr. 2; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147 ; Urteil vom 19. April 1994 - BVerwG 9 C 343.93 - DVBl 1994, 938).
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 282.86

    Volksdeutscher - Vertriebener - Individuelles Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Unter diesen Voraussetzungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes sowie auf die Beherrschung der deutschen Sprache im Erwachsenenalter nicht entscheidend an (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 41.87 - BVerwGE 79, 73; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39; Beschluß vom 20. Februar 1991 - BVerwG 9 B 247.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65).
  • BVerwG, 29.06.1993 - 9 C 40.92

    Vertriebene - Juden - Bekenntnis zum deutschen Volkstum - Volkszugehörigkeit

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1994 - 9 C 472.93
    Das kann nicht beanstandet werden, weil der Beweisnotstand, in dem sich Ausweisbewerber vielfach befinden, es zuläßt, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind, sofern die zur Entscheidung berufene Stelle dem Vortrag des Antragstellers glaubt (vgl. zuletzt Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.1975 - VIII C 27.74

    Verlassen des Vertreibungsgebiets - Vertriebene - Weiterreise ins Bundesgebiet

  • BVerwG, 12.12.1995 - 9 C 113.95

    Staatsangehörigkeitsrecht: Verlust der Reichsangehörigkeit im Zusammenhang mit

    Weiterhin ist in dieser Entscheidung sowie im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt, daß bei Personen, die in Abt. 3 oder Abt. 4 der Deutschen Volksliste eingetragen worden waren, nicht generell davon ausgegangen werden kann, daß in dem Antrag auf Aufnahme in die Deutsche Volksliste ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt, weil der Antrag in einer Vielzahl von Fällen nicht freiwillig und damit nicht in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören.

    Seine Wehrmachtszugehörigkeit bestätigt deshalb lediglich die Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste als Voraussetzung der seinerzeitigen Wehrpflicht, weist ihn jedoch nicht als Angehörigen des deutschen Volks als einer national geprägten Kulturgemeinschaft im Sinne des § 6 BVFG a.F. aus (Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - a.a.O., S. 74; Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - a.a.O., S. 22).

  • BVerwG, 03.11.1998 - 9 C 18.97

    Aussiedlerin aus Polen; deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters; Verlust der

    Aus einer Eintragung in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste kann angesichts der dafür maßgebenden diffusen Kriterien für sich allein weder auf ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten geschlossen werden, noch kann ihr eine hinreichende Indizwirkung beigemessen werden; dies hat der Senat in den Urteilen vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 (BVerwGE 92, 70) und vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75) ausgeführt.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (Urteil vom 16. Februar 1993 BVerwG 9 C 25.92 a.a.O. S. 74; Urteil vom 8. November 1994 BVerwG 9 C 472.93 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1995 BVerwG 9 C 113.95 a.a.O. S. 144, 145).

  • BVerwG, 08.08.1995 - 9 C 292.94

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises

    Die Eltern des Klägers können daher ebensogut in ethnischer Hinsicht Polen gewesen sein (vgl. Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75).

    Wie im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (aaO.) sowie im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - (aaO.) im einzelnen ausgeführt, kann jedoch angesichts der seinerzeit bestehenden diffusen Kriterien für eine Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste einem Eintrag in diese Abteilung einerseits keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum beigemessen werden, und andererseits kann bei in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen wegen der vielfach ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgten Aufnahme aus einem Aufnahmeantrag nicht generell geschlossen werden, daß dieser in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören.

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