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   BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96   

Volltextveröffentlichungen (2)

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    Asylrecht - Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz durch Teilurteil bei noch nicht beschiedenem Hauptantrag auf Asylanerkennung; Ausländerrecht - Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bei Verletzung von Art. 3 EMRK

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1996 - 2 L 2885/96
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 48.96



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Wird zitiert von ... (140)  

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05  

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 16.05 - juris Rn. 18 unter Hinweis auf Urteile vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - InfAuslR 1998, 125 und vom 25. November 1997 -BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris ).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96  

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Daran fehlt es, wenn - wie hier - unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt] und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -).

    Im Urteil vom 11. November 1997 - BVerwG 9 C 13.96 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) hat der erkennende Senat die der Abschiebung eines Ausländers entgegenstehenden und als Abschiebungshindernisse bezeichneten Umstände nach § 53 AuslG den in § 55 AuslG umschriebenen Duldungsgründen gegenübergestellt und im einzelnen dargelegt, daß die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sein müssen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; ebenso bereits die Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - a.a.O. und vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 -); demgegenüber können zu einer Duldung nach § 55 AuslG auch andere als die in § 53 AuslG genannten Gründe führen, die einer Abschiebung zeitweise entgegenstehen, wie etwa inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse.

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97  

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist nämlich nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine staatsähnliche Gewalt sein muß (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - BVerwGE 99, 331, 335 ; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 38.96 aaO.; Urteil vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 beide gleichfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Sowohl an der Zielgerichtetheit der Rechtsgutsbeeinträchtigung als auch an deren staatlicher Urheberschaft fehlt es, wenn - wie hier - die Verschlimmerung einer Krankheit infolge unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung geltend gemacht wird (vgl. Urteile vom 2. September 1997 - BVerwG 9 C 40.96 - DVBl 1998, 271 , vom 9. September 1997 - BVerwG 9 C 48.96 - und vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - alle zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

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