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   BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88   

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BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88 (https://dejure.org/1989,439)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 (https://dejure.org/1989,439)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1989 - 9 C 51.88 (https://dejure.org/1989,439)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einschränkungen der Religionsfreiheit - Gefahr einer politischen Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) angeschnittenen Frage, ob Nrn. 298 b und c PPC auch auf die nur gemeinschaftsinterne Glaubensausübung der Ahmadis angewandt werde, brauche hier nicht nachgegangen zu werden, weil die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, wie sie ihren Glauben lebe, insbesondere ob sie an geistlichen Veranstaltungen teilnehme und inwieweit sie dadurch Gefahr laufe, in Pakistan nach Nrn. 298 b und c PPC bestraft zu werden.

    Zur Begründung der insoweit geltend gemachten Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Berufungsgericht beruft sie sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143).

    Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Zu den Anforderungen an die Prognose betreffend die Gefahr einer politischen Verfolgung - hier in bezug auf Ahmadis in Pakistan (im Anschluß an die Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).

    Der vom Berufungsgericht aus dem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschauberer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 26. Juli 1983 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).

    Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Zu den Anforderungen an die Prognose betreffend die Gefahr einer politischen Verfolgung - hier in bezug auf Ahmadis in Pakistan (im Anschluß an die Senatsurteile vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 und vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Der vom Berufungsgericht aus dem Beweisergebnis in rechtlicher Hinsicht gezogene Schluß, daß eine Schutzverweigerung des pakistanischen Staates gegen Übergriffe der orthodoxen Moslems in überschauberer Zukunft ausgeschlossen ist und die Ahmadis damit vor religiöser Verfolgung durch Dritte sicher sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87] und vom 26. Juli 1983 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90).
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Denn wenn die dazu erforderliche Sachaufklärung durch das Tatsachengericht abgeschlossen ist, ist eine Verfolgungsprognose stets möglich und geboten, mag sie auch ihrem Inhalt nach zu einer nur unsicheren Voraussage führen (Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).
  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Die von der Klägerin geltend gemachten nicht näher konkretisierten "Beschimpfungen" und "Anfeindungen" in Pakistan in der Schule und nach dem Tod des (Schwieger-)Vaters erreichen nach ihrem Intensitätsgrad nicht die Schwelle der Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 9 C 3.88

    Anerkennung als Asylberechtigter - Verfolgung von Mitgliedern der

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1989 - 9 C 51.88
    Ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die im April 1984 in das pakistanische Strafgesetzbuch eingefügten Bestimmungen der Nrn. 298 b und c PPC ließen die gemeinschaftsinterne, nicht nach außen dringende Glaubensausübung unberührt und seien deshalb asylrechtlich irrelevant, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschluß vom 1. Juli 1987 (BVerfGE 76, 143) revisionsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 9 C 3.88 -), bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2006 - 15 A 2119/02

    Türkei, Jesiden, Gruppenverfolgung, mittelbare Verfolgung, Verfolgungsdichte,

    BVerwG, Urteile vom 31.3.1981 - 9 C 237.80 - , vom 27.4.1982 - 9 C 308.81 - , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nrn. 27 und 37, und vom 23.6.1989 - 9 C 51.88 - .
  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Dazu gehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, daß - soweit und solange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein besonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung vor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer Strafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen besondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle möglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu kommen (vgl. BVerfGE 76, 143; Urteile vom 26. Juli 1988 - BVerwG 9 C 51.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 90 und vom 23. Juni 1989 - BVerwG 9 C 51.88 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2012 - 3 L 152/09

    Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei; Gewährleistung des religiösen

    Asylrechtlichen Schutzes bzw. des Schutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG bedarf vielmehr auch, wer in absehbarer Zeit (erneut) mit gegen ihn gerichteten, rechtlich erheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27 = Juris; Urt. v. 27.04.1982 - 9 C 308.81 - a.a.O.; Urt. v. 23.06.1989 - 9 C 51.88 - Juris).
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