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   BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89   

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BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89 (https://dejure.org/1990,977)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 9 C 64.89 (https://dejure.org/1990,977)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 (https://dejure.org/1990,977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Asylsuchender - Politische Verfolgung - Persönliche Erlebnisse im Heimatstaat - Bindende Tatsachenfeststellung - Rückkehr - Tatbestand einer Strafvorschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2; VwGO § 137 Abs. 2
    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 790 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

    Er würde sich bei einer Rückkehr nach Pakistan mit ihnen konfrontiert sehen, ohne freilich eine Bestrafung und damit einen Eingriff in die Freiheit seiner Person unmittelbar erwarten zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Das richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Maßgebend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O. S. 40).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).

    Dieses Vorbringen ist jedoch ohne Bedeutung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juli 1986 - 2 BvR 591/86 -), weil ein solches Verhalten nicht zwangsläufig zu erwarten ist (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]), sondern auf einem in der Zukunft liegenden, Ungewissen freien Willensentschluß des Klägers beruhen würde.

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger politischer Verfolgung ist dann gegeben, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt durch private Arbeitgeber sind unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt dem Staate zugerechnet werden können, nur dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).

  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Der in dem Verfahren Mohammad Saed A. ./. Bundesrepublik Deutschland (Hess.VGH 10 UE 759/84) vom Berufungsgericht vernommene sachverständige Zeuge W., ein Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, hat bei seiner Vernehmung davon berichtet, daß er selbst an einem Gottesdienst in Rabwah teilgenommen hat.

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, daß - wie der sachverständige Zeuge W. in dem Verfahren Hess.VGH 10 UE 759/84 bekundet hat - Ahmadis den orthodoxen Moslems nicht den Zutritt zu ihren Gebetshäusern verweigern und deshalb eine gewisse Gefahr bestehe, daß sie wegen Gebrauchs bestimmter Wendungen beim Gebet angezeigt würden.

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Solche nachträglich eingetretenen Umstände können - wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19, S. 51-53) im einzelnen dargelegt hat - in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Revisionsgericht entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung seine Entscheidung allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen trifft.

    Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen worden sind, daß neue Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.), liegen nicht vor.

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war, wenngleich er am eigenen Leibe nicht in Mitleidenschaft gezogen worden ist (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 30.87

    Existenzgrundlage des Asylbewerbers - Verfolgung - Menschenwürdiges

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt durch private Arbeitgeber sind unter der Voraussetzung, daß sie überhaupt dem Staate zugerechnet werden können, nur dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - BVerwGE 74, 41 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 104/85]; Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104).

    Im Hinblick darauf, daß in Pakistan nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ungefähr vier Millionen Ahmadis leben, die dort entsprechend den bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen ihr Auskommen finden, kann bei der anzulegenden generalisierenden Betrachtungsweise (Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - a.a.O.) nicht angenommen werden, den Kläger habe bei einem Verbleiben in Pakistan auf Dauer ein Leben unter dem dort bestehenden Existenzminimum erwartet, weil er in ganz Pakistan schlechthin wegen seiner Religionszugehörigkeit keinen Arbeitsplatz habe finden können.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 64.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur dann ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • BVerwG, 14.10.2020 - 8 C 23.19

    Anspruch eines IHK-Mitgliedes auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband DIHK

    Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den rechtlichen Maßstab unterliegt dagegen der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165; Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 137 Rn. 150 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.12.1991 - 9 C 35.90

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte von Mitgliedern der

    Die verbleibenden Fälle, die nach Auffassung des Berufungsgerichts Verhaltensweisen und Betätigungsformen betreffen, die "eindeutig den Bereich interner Glaubensausübung berühren", sind nicht geeignet, für sich allein die Schlußfolgerung zu tragen, daß die genannten Bestimmungen generell oder doch überwiegend (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O.) so ausgelegt und angewandt wurden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden.

    Soweit sich die-Kläger im Verwaltungsverfahren darauf berufen haben, sie seien im Berufsleben als Ahmadis benachteiligt, belästigt, schikaniert und wiederholt entlassen worden, wären derartige Handlungen - sofern sie überhaupt dem pakistanischen Staat als eigene politische Verfolgung zugerechnet werden können - erst dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen und bei generalisierender Betrachtung auf Dauer die wirtschaftliche Existenz der Kläger in ihrem Heimatstaat nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 64.89 - und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).

  • OVG Thüringen, 29.03.2001 - 3 KO 827/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Indien; Punjab; Sikh; Khalistan Commando

    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64/89 - NVwZ 1991, 790; Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150 (154)).

    Weist ein Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).

  • OVG Thüringen, 30.09.1998 - 3 KO 864/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Pakistan; Ahmadis; Gruppenverfolgung;

    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64/89 -, NVwZ 1991, 790; BVerwGE 91, 150, 154).

    Der Asylbewerber ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten, die in seine eigene Erlebnissphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse von sich aus substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).

  • OVG Thüringen, 04.05.1999 - 3 KO 262/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Gruppenverfolgung; Sudan; Christ;

    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64/89 -, NVwZ 1991, 790; Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 [154]).

    Weist ein Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Kläger nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 34.90
    Die verbleibenden Fälle, die nach Auffassung des Berufungsgerichts Verhaltensweisen und Betätiegungsformen betreffen, die "eindeutig den Bereich interner Glaubensausübung berühren", sind nicht geeignet, für sich allein die Schlußfolgerung zu tragen, daß die genannten Bestimmungen generell oder doch überwiegend (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990, a.a.O.) so ausgelegt und angewandt wurden, daß auch religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis im Privatbereich oder im gemeinschaftsinternen Bereich bestraft werden.

    Soweit sich der Kläger im Verwaltuntgsverfahren darauf berufen hat, er sei im Berufsleben als Ahmadi benachteiligt, belästigt und schikaniert worden, wären derartige Handlungen - sofern sie überhaupt dem pakistanischen Staat als eigene politische Verfolgung zugerechnet werden können - erst dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellten und bei generalisierender Betrachtung auf Dauer die wirtschaftliche Existenz des Klägers in seinem Heimatstaat nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. Urteile vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104, vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 64.89 und vom 30. April 1991 - BVerwG 9 C 105.90 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145).

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 68.90

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft - Asylberechtigung

    Denn wenn, wie im vorgenannten Urteil vom 30. Oktober 1990 (a.a.O.) entschieden wurde, bereits bei einer Zeitdifferenz von 4 Jahren zwischen Verfolgung und Ausreise der Zusammenhang gelöst ist, gilt dies erst recht bei einem Zeitabstand von rund 10 Jahren.

    Benachteiligungen und Diskriminierungen in der Ausbildung bzw. im beruflichen Bereich - sofern sie überhaupt dem Staat zugerechnet werden können - sind nur dann asylrechtlich erheblich, wenn sie sich nach Intensität und Schwere als Eingriff in die Menschenwürde darstellen, wenn also die wirtschaftliche Existenz des Betreffenden bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75; Urteil vom 8. Februar 1989 - BVerwG 9 C 30.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 64.89 -).

  • VG Meiningen, 11.07.2002 - 1 K 20135/00

    Pakistan, Ahmadiyya, Folgeantrag, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung,

    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn die politische Verfolgung auf Grund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchtgrundes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 30.10.1990 - Az.: 9 C 64/89 -, NVwZ 1991, 790; BVerwGE 91, 150 [154]).

    Nicht ausreichend sind daher lediglich pauschale Angaben ohne jeglichen Inhalt (BVerwG, U. v. 30.10.1990 - Az. : 9 C 64/89 -, NVwZ 1991, 790).

  • VG München, 04.03.2008 - M 17 K 07.51073

    Nicht glaubwürdige Angaben; subjektiver Nachfluchtgrund durch Asylantragstellung

    Dies gilt für die Asylantragstellung deshalb, weil eine möglicherweise durch den Asylantrag ausgelöste Verfolgung erst nach der Ausreise vom gesicherten Ort aus und aufgrund der subjektiven Willensentschließung des Asylbewerbers entsteht (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 790 - 792 m.w.N.).

    Da der Kläger bislang nicht glaubhaft dargelegt hat, dass er sich bei seiner illegalen Flucht in einer latenten Gefährdungslage befand, kann mit der illegalen Flucht auch keine latente Gefährdungslage für die spätere Asylantragstellung in der Bundesrepublik begründet werden (so im Ergebnis auch BVerwG, NVwZ 1991, 790 -792: bei dieser Entscheidung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit beiden subjektiven Nachfluchtgründen auseinander zu setzen, verneinte aber hinsichtlich des Klägers das Vorliegen einer latenten Gefährdungslage ohne auf eine Kombination der beiden Gründe einzugehen).

  • OVG Thüringen, 25.09.2003 - 3 KO 851/99

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Glaubhaftmachung; Sachvortrag;

    Weist der Sachvortrag erhebliche Widersprüche oder Steigerungen auf, kann dem Asylsuchenden in der Regel nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 -9C 109.84-BVerwGE 71, 180, m. w. N. und Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 64.89-, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 165).
  • OVG Thüringen, 29.05.2002 - 3 KO 540/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Asylanspruch; Abschiebungsschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1992 - A 12 S 1478/90

    Zur Situation der Jeziden in der Türkei - keine unmittelbare oder mittelbare

  • OVG Thüringen, 03.09.1996 - 3 KO 150/96

    Abschiebungsschutz für einen zairischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1993 - A 12 S 840/92

    Zur Frage der Gefahr einer gruppengerichteten Verfolgung arabisch-orthodoxer

  • BVerwG, 08.01.1998 - 9 B 566.97

    Erforderliche Kriterien für die Verfolgungsdichte - Wertung einer die

  • BVerwG, 08.01.1998 - 9 PKH 83.97

    Erforderliche Kriterien für die Verfolgungsdichte - Wertung einer die

  • VG Koblenz, 18.12.1992 - 8 K 1285/88

    Antrag eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Asyl;

  • BVerwG, 22.12.1993 - 9 B 342.93

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Einschränkung der Religionsfreiheit durch

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 441.93

    Prognoserechtliche Bewertung der von den gegen die Ahmadis gerichteten

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 260.93

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung für Mitglieder der

  • BVerwG, 07.06.1993 - 9 B 261.93

    Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung für Mitglieder der

  • VG Stuttgart, 06.06.2005 - A 4 K 10512/05

    Abschiebungsschutz trotz Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung

  • BVerwG, 22.12.1993 - 9 B 382.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bewilligung von

  • VG Karlsruhe, 11.01.2013 - A 1 K 2998/11
  • VG München, 04.03.2008 - M 17 K 07.50937

    Subjektiver Nachfluchtgrund durch Asylantragstellung und Republikflucht; Latente

  • VG München, 03.03.2008 - M 17 K 07.51074
  • VG München, 24.04.2008 - M 17 K 07.50876
  • VG München, 04.03.2008 - M 17 K 07.50847

    Subjektiver Nachfluchtgrund durch Asylantragstellung und Republikflucht; latente

  • VG Regensburg, 26.02.2003 - RO 11 K 01.30938

    Iran, Bahai , Religiös motivierte Verfolgung, Gruppenverfolgung,

  • VG Meiningen, 19.02.2009 - 8 K 20038/06

    China, Falun Gong, Umerziehungslager, Administrativhaft, Exilpolitische

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