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   BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89   

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BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89 (https://dejure.org/1990,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1990 - 9 C 72.89 (https://dejure.org/1990,153)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - 9 C 72.89 (https://dejure.org/1990,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Ausländer - Politische Verfolgung - Asylverfahren - Rückkehr in Heimatstaat - Persönliche Erlebnisse - Religionsfreiheit - Staatliche Verbotsnormen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2
    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (273)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

    Er würde sich bei einer Rückkehr nach Pakistan mit ihnen konfrontiert sehen, ohne freilich eine Bestrafung und damit einen Eingriff in die Freiheit seiner Person unmittelbar erwarten zu müssen (vgl. BVerfGE 76, 143 ).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

    Beschränken sich staatliche Maßnahmen hingegen darauf, gewisse Bezeichnungen, Merkmale und Symbole oder Bekenntnisformen in der Öffentlichkeit zu verbieten, liegt ein asylrelevanter Eingriff selbst dann nicht vor, wenn diese für die Religionsgemeinschaft identitätsbestimmend sind (BVerfGE 76, 143 ).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Wer hingegen unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]).

    Dieses Vorbringen ist jedoch asylrechtlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1986 - 2 BvR 591/86), weil ein solches Verhalten nicht zwangsläufig zu erwarten ist (vgl. dazu Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 [BVerwG 15.03.1988 - 9 C 278/86]), sondern auf einem in der Zukunft liegenden, Ungewissen freien Willensentschluß des Klägers beruhen würde.

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt zukünftiger politischer Verfolgung ist dann gegeben, wenn bei der zusammenfassenden Wertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen (Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur darin ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

    Allerdings sind - wie das Berufungsgericht ermittelt hat - nach der Einreise des bereits in seinem Heimatland zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft gehörenden Klägers in die Bundesrepublik Deutschland in Pakistan verschiedene Rechtsvorschriften erlassen worden, die unter der Fragestellung, ob sie eine politische Verfolgung der Ahmadis bewirken und deshalb für die vor ihrem Erlaß in die Bundesrepublik Eingereisten einen asylrechtlich erheblichen objektiven Nachfluchttatbestand bilden, der Prüfung bedürfen (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 76, 143 [BVerfG 01.07.1987 - 1 BvL 21/82]): Nach der durch die Verordnung Nr. 44 im Jahre 1980 eingeführten Sektion 298 A des pakistanischen Strafgesetzbuches wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft, wer als Ahmadi bestimmte Bezeichnungen für die Mitglieder der Familie des Propheten Mohammed und seiner Gefährten oder die rechtmäßigen Kalifen wie ein Moslem gebraucht.

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Ob Strafvorschriften eine mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zu vereinbarende Einschränkung der Religionsausübung bewirken, richtet sich weder nach der umfassenden Religionsfreiheit, wie sie in Art. 4 GG gewährleistet ist (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 [BVerwG 18.02.1986 - 9 C 16/85]), noch nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft oder einzelner Gläubiger von der Bedeutung eines Glaubenselements, das von dem staatlichen Eingriff betroffen ist (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321).

    Maßgebend ist vielmehr ein objektiver Maßstab (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O. S. 40).

    Nur im letzteren Fall liegt politische Verfolgung dann vor, wenn durch die Vorschriften das religiöse Existenzminimum, der unverzichtbare Kern der Religionsfreiheit, nicht mehr gewährleistet ist, nämlich die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits von der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen entsprechend den tragenden Glaubensinhalten (BVerfGE 76, 143; Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - a.a.O.).

  • VGH Hessen, 03.02.1989 - 10 UE 759/84

    Asylrecht; Ahmadi; Pakistan; staatliche Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Der in dem Verfahren Mohammad Saed A. ./. Bundesrepublik Deutschland (Hess.VGH 10 UE 759/84) vom Berufungsgericht vernommene sachverständige Zeuge W. ein Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft, hat bei seiner Vernehmung davon berichtet, daß er selbst an einem Gottesdienst in R. teilgenommen hat.

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, daß - wie der sachverständige Zeuge W. in dem Verfahren Hess.VGH 10 UE 759/84 bekundet hat - Ahmadis den orthodoxen Moslems nicht den Zutritt zu ihren Gebetshäusern verweigern und deshalb eine gewisse Gefahr bestehe, daß sie wegen Gebrauchs bestimmter Wendungen beim Gebet angezeigt würden.

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Solche nachträglich eingetretenen Umstände können - wie der Senat im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19, S. 51-53) im einzelnen dargelegt hat - in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil das Revisionsgericht entsprechend seiner auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung seine Entscheidung allein auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen trifft.

    Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen worden sind, daß neue Tatsachen im Revisionsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. dazu die Zusammenstellung im Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - a.a.O.), liegen nicht vor.

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Aufgrund dieser Tatsachen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine landesweite, dem pakistanischen Staat zurechenbare Gruppenverfolgung der Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft für die Zeit zwischen Mai und November 1974 als gegeben angesehen und ferner ohne Rechtsverstoß angenommen, daß davon auch der Kläger damals betroffen war (vgl. Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]).

    Soweit in den Urteilen des erkennenden Senats vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 107.84 - (BVerwGE 71, 175 [BVerwG 26.03.1985 - 9 C 107/84]) und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 85.87 - (BVerwGE 79, 79 [BVerwG 23.02.1988 - 9 C 85/87]) mit dem Hinweis auf die bleibenden seelischen Folgen einer erlittenen Verfolgung eine andere Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, kann daran im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht festgehalten werden, nach der das Asylrecht grundsätzlich eine Flucht aus einer durch politische Verfolgung bedingten objektiv ausweglosen Lage voraussetzt.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Bundesverwaltungsgericht gefolgt ist, beruht das Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG auf dem Zufluchtgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus (vgl. BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]; 80, 315 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [BVerwG 19.05.1987 - 9 C 184/86]; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 = DVBl. 1990, 1064).

    Als Verfolgter kann der Kläger nur darin ausgereist sein, wenn er auf der Flucht vor unmittelbar bevorstehender oder eingetretener politischer Verfolgung seinen Heimatstaat verlassen hat (vgl. BVerfGE 80, 315 ), also aus einer dadurch hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist (BVerfGE 74, 51 [BVerfG 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85]).

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).
  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89
    Entscheidend ist, ob er gegen geschehene Übergriffe generell mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vorgeht (Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 104.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 45; Urteil vom 6. März 1990 - BVerwG 9 C 14.89 - BVerwGE 85, 12 [BVerwG 06.03.1990 - 9 C 14/89]).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 47.84

    Asylverfahren - Aufenthaltsbeendigung - Abschiebung - Androhung - Erledigung -

  • BSG, 17.05.1989 - 10 RKg 19/88

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet als Prognoseentscheidung,

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

  • VG Koblenz, 18.12.1992 - 8 K 1285/88

    Antrag eines pakistanischen Staatsangehörigen auf Gewährung von Asyl;

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  • BVerwG, 23.05.1996 - 9 B 273.96

    Bestimmung der Anforderungen an eine Überzeugungsbildung des Gerichts

    Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche im Vorbringen des Asylsuchenden gehindert sehen, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (siehe etwa BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96

    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch

    Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 135).
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