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   BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90   

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BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90 (https://dejure.org/1990,602)
BVerwG, Entscheidung vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 (https://dejure.org/1990,602)
BVerwG, Entscheidung vom 20. November 1990 - 9 C 73.90 (https://dejure.org/1990,602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Tamile - Asylberechtigung - Maßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte - Abwehr des Terrorismus - Terrorismusbekämpfung - Volkszugehörigkeit - Ssylrechtliche Prognose

  • VN-Flüchtlingsbehörde (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 16 Abs. 2 S. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka, August 1983

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August 1983 von zehntägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im Oktober 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 sowie Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

    Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet (BVerfGE 80, 345; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohten ihm dort andere unzumutbare Nachteile und Gefahren (BVerfGE 80, 345 f.; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    An dem rechtlichen Ansatz, daß es für den politischen Charakter auf die Anknüpfung an asylrelevante Persönlichkeitsmerkmale ankommt, hat sich damit nichts geändert (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O. ; vgl. auch Beschluß vom 12. Februar 1990 - BVerwG 9 B 2.90 -).

    Das auf dem Zufluchtgedanken beruhende Asylgrundrecht des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl - voraus (BVerfGE 80, 344; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - a.a.O.).

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Eine sachgerecht erarbeitete asylrechtliche Prognose setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92) voraus, daß das Tatsachengericht die der Prognose zugrundeliegende Beweiswürdigung in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise offenlegt (wie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Mangels entsprechender Verfahrensrüge bedarf es auch keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil fehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht die von ihm festgestellten generellen Tatsachen (vgl. insoweit Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - BVerwGE 85, 92 ) und die darauf aufbauende Beweiswürdigung an keiner Stelle seines Urteils durch Angabe der maßgeblichen Beweismittel belegt hat.

    Wegen der Vielzahl von Ungewißheiten über die asylrelevante Situation in einem Verfolgerstaat verlangt sie eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen (vgl. Urteile vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O. und vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4).

    Dies setzt neben einer vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen (Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - a.a.O.) voraus, daß das Tatsachengericht die in seiner Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart bezeichnet und in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise die Umstände offenlegt, aus denen es auf eine Verfolgungsgefahr für die Zukunft schließt.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August 1983 von zehntägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im Oktober 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 sowie Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung rechtfertigen nicht den Einsatz brutaler Gewalt gegenüber Personen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente bestehen (in Fortführung von BVerfGE 80, 315 (339 f.); wie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -).

    Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315 ; Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Nach dem Tatsachenvortrag des Klägers, von dessen Wahrheit das Berufungsgericht sich ausweislich seiner Urteilsgründe überzeugt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180), ist der Kläger im August 1983 von srilankischen Sicherheitskräften unter der Anschuldigung, Terrorist zu sein, zehn Tage lang inhaftiert und in der Haft gefoltert worden.

    Im übrigen bringt die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger werde in den ländlichen Gegenden "kaum" eine Existenzgrundlage finden, nur die Möglichkeit zum Ausdruck, daß es sich so verhalten könnte; für die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche richterliche Überzeugung von der Richtigkeit dieser Prognose reicht dies jedoch nicht aus (vgl. Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 und vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 ).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein im August 1983 von zehntägiger Inhaftierung und Mißhandlung betroffener junger Tamile, der seine Heimat im Oktober 1984 verlassen hat, asylberechtigt ist (im Anschluß an BVerfGE 80, 315 sowie Urteile vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139 und vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Ein Ausländer ist mithin grundsätzlich nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verläßt (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 60.89 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (vgl. hierzu BVerfGE 74, 51 ; Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Die Frage, ob Maßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte der Abwehr des Terrorismus dienen, ist im Rahmen des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nach den subjektiven Vorstellungen und Motiven der Sicherheitskräfte, sondern nach objektiven Anhaltspunkten zu beurteilen (wie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Maßnahmen der Terrorismusbekämpfung rechtfertigen nicht den Einsatz brutaler Gewalt gegenüber Personen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht hinausgehenden objektivierbaren Verdachtsmomente bestehen (in Fortführung von BVerfGE 80, 315 (339 f.); wie Urteil vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 74.90 -).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Moment inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Menschen oder Gruppen zielenden Zugriff asylbegründende Wirkung zukommt (so bereits Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - a.a.O. und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 ).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Wird sie jedoch wegen asylrelevanter Merkmale eingesetzt, knüpft sie also - wie im Fall des Klägers - objektiv an die betätigte separatistische Überzeugung des Betroffenen oder dessen Volkszugehörigkeit an, so kann ihr die Eigenschaft politischer Verfolgung nicht abgesprochen werden (vgl. BVerfGE 80, 352; auch BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - EuGRZ 1990, 114; Urteil vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 6.90 - Dok.Ber. A 1990, 153 = InfAuslR 1990, 205).

    Der Kläger war mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder aktiver Terrorist noch Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne; ihm waren auch keine Unterstützungshandlungen "im Vorfeld" zugunsten terroristischer Aktivitäten anzulasten (vgl. insoweit BVerfGE 80, 339 und BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.1988 - 9 C 37.88

    Gläubiger - Religionsfreiheit - Verfolgung - Verletzung der Menschenwürde -

    Auszug aus BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90
    Dem Asylgrundrecht liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 80, 333; Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - BVerwGE 80, 321 ).

    Die für eine Verfolgung i.S. des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erforderliche Intensität haben nicht ganz unerhebliche Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell (Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 75.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 33 S. 97).

  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 07.11.1973 - VI C 5.73
  • BVerwG, 17.04.1958 - II C 163.57

    Begründung eines Bescheides - Bewilligung eines Armenrechts - Allgemeine

  • BVerwG, 12.02.1990 - 9 B 2.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 6.90

    Fluchtbeendigung durch Erreichen eines sicheren Drittstates - Beteiligung an

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 75.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Emigrantenorganisation - Einheitlicher Asylgrund -

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 08.03.1963 - VII B 90.61

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1992 - A 12 S 222/90

    Zur Asylerheblichkeit der in der Türkei während der Ermittlungsverfahren verübten

    Vor diesem Hintergrund erweist sich die Ausreise des Klägers im Juli 1987 als ein Geschehen, das den erforderlichen Kausalzusammenhang mit der Verfolgungsbetroffenheit der Jahre 1980/83 trotz der seitdem verstrichenen Zeit noch aufweist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InflAuslR 1991, 181).

    Handelt es sich - wie hier - um Betroffene, die mit Ermittlungsverfahren aufgrund von Staatsschutzbestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs rechnen müssen, so entspricht es ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16.5.1988 - A 12 S 435/86 - und vom 17.7.1992 - A 12 S 1876/90 -), daß diese Verfolgungsmaßnahmen nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die politische Komponente der dem Betroffenen zur Last gelegten Tat bezogen sind, also an die von ihm betätigte politische Überzeugung anknüpfen und demgemäß asylerheblich sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 20.12.1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, a.a.O.).

    Bei der Inhaftierung und Mißhandlung des Klägers im Oktober 1980 hat es sich mithin bei der gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, a.a.O.) weder um repressive oder präventive Maßnahmen des Staates zur Abwehr des Terrorismus noch um die Bekämpfung von Aktivitäten gehandelt, die von der Öffentlichkeit als Unterstützung des Terrorismus verstanden werden mußten.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1991 - A 16 S 1731/89

    Asylantragstellung - zum objektiven Nachfluchtgrund für junge Tamilen in Sri

    Es ist höchstrichterlich geklärt, daß bereits eine zweitägige Festnahme und Mißhandlung eines jungen Tamilen eine asylrechtlich beachtliche politische Verfolgung darstellen kann, wenn sich die menschenrechtswidrige Behandlung nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf die tamilische Volkszugehörigkeit der betreffenden Personen oder auf seine politische Überzeugung richtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, - 9 C 74.90 -, - 9 C 76.90 - und - 9 C 73.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 136, 137 und 139 sowie InfAuslR 1991, 181).

    Zwar ist eine menschenrechtswidrige Behandlung als solche nach Wortlaut und Sinn des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zwangsläufig asylerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 26.07.1993 - 12 UE 2439/89

    Zur Gefahr politischer Verfolgung für Tamilen auf Sri Lanka - inländische

    Eine solche Maßnahme zur Terrorbekämpfung rechtfertigt nicht den Einsatz brutaler Gewalt, insbesondere nicht gegenüber Personen, bei denen keine über allgemeine Merkmale wie Volkszugehörigkeit und Alter hinausgehenden objektiven Verdachtsmomente bestehen (BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90 -, InfAuslR 1991, 181).
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