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   BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95   

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BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95 (https://dejure.org/1995,174)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 (https://dejure.org/1995,174)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 9 C 75.95 (https://dejure.org/1995,174)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts durch ein nicht asylerhebliches Einreiseverbot - Voraussetzungen für die Anerkennung eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 51; GG Art. 16 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 471
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage sei mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - (DVBl 1985, 579) noch nicht abschließend beurteilt.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39).

    Das wird, so hat der Senat im Urteil vom 12. Februar 1985 (aaO.) ausgeführt, regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Aussperrung Staatsangehörige betrifft.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem in dieser Sache ergangenen Kammerbeschluß vom 2. Juli 1993 ausgeführt, daß die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Februar 1985 (aaO.) geäußerte Auffassung, die Verweigerung der Wiedereinreise für Staatenlose durch das bisherige Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts diene nicht asylrechtlichen Zielen, wenn der Staat ein Interesse daran habe, Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, könne nicht als abschließende Problemlösung angesehen werden.

    Mit diesem Sinngehalt hat der Senat in dem angeführten Urteil vom 12. Februar 1985 (aaO.) den Begriff "potentielle Unruhestifter" verwendet und dabei in erster Linie die Unruhen gemeint, die aus Auseinandersetzungen und Kämpfen bestimmter Gruppen - vor allem Palästinensern - untereinander herrühren.

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 [141 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]).

    Wie der erkennende Senat im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - (BVerwGE 85, 139, 142) ausgeführt hat, wird mit dem Kriterium der "erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme" und der Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals, also "gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale", lediglich hervorgehoben, daß es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die in der Person der Verfolgenden vorhandenen subjektiven Motive.

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Sie bezieht sich in erster Linie auf Zugriffe auf eigene Staatsbürger, die separatistische oder sonstige Ziele mit gewaltsamen Mitteln verfolgen (vgl. BVerfGE 81, 142 [151]).

    Zwar führt das Bundesverfassungsgericht aus, staatliche Maßnahmen seien nicht schon deshalb asylrechtlich unerheblich, weil sie von der Furcht vor einer Destabilisierung der Staats- und Gesellschaftsordnung und nicht von einem Mißfallen an dem Inhalt der politischen Überzeugung des Straftäters als solcher geprägt seien; "die subjektiven Gründe und Motive, die den Verfolgenden bei seinen Maßnahmen leiten, sind für die Asylerheblichkeit dieser Maßnahmen nicht von Belang" (BVerfGE 81 142 [151]).

  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 30.85

    Drohen einer politischen Verfolgung eines staatenlosen Palästinensers aus dem

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 12. Februar 1985 - BVerwG 9 C 45.84 - und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nrn. 30 und 39).

    Wie der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 30.85 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 39) entschieden hat, löst ein Staat, wenn er den Staatenlosen - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen - ausweist oder ihm die Wiedereinreise verweigert, damit seine Beziehungen zu dem Staatenlosen und hört auf, für ihn das Land des gewöhnlichen Aufenthalts zu sein.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 [141 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]).

    Doch selbst im Bereich der Strafverfolgung, für den diese Grundsätze ihre Bedeutung haben, stellen sich staatliche Repressionsmaßnahmen gegen Aktivitäten, die sich gegen politische Rechtsgüter richten, nicht als politische Verfolgung dar, wenn die objektiven Umstände darauf schließen lassen, daß sie nicht der betätigten politischen Überzeugung als solcher gelten, sondern einer in einem solchen Verhalten liegenden besonderen Gefährdung der Bürger in Zeiten der Verunsicherung und Destabilisierung staatlicher Strukturen (vgl. BVerfGE 80, 315 [338]).

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Bei Staatenlosen kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an (Senatsurteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14).
  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Dasselbe gilt im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG, der insoweit mit Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich ist (Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwGE 85, 139 [141 f.] unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143 [157, 166 f.]; 80, 315 [335]).
  • BVerfG, 02.07.1993 - 2 BvR 1971/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung der Berufung in

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2. Juli 1993 - 2 BvR 1971/92 - den Beschluß des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 9 C 75.95
    Die Entscheidung über das Bestehen und den Inhalt ausländischen Rechts einschließlich der infolge seiner Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit im Einzelfall eingetretenen Rechtsfolgen ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - NJW 1989, 3107).
  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

    Das Oberverwaltungsgericht hat mit Rücksicht hierauf zutreffend angenommen, dass der Klägerin als staatenloser Kurdin, welcher der syrische Staat aus nichtpolitischen Gründen die Wiedereinreise dauerhaft verweigert, weder Asyl nach Art. 16 a GG noch asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden kann (unter Hinweis auf die Urteile des 9. Senats vom 24. Oktober 1995 BVerwG 9 C 3.95 und BVerwG 9 C 75.95 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 und Nr. 181).
  • BVerwG, 01.08.2002 - 1 B 6.02

    Syrien, Kurden, Jesiden, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    3 Zur ersten Frage ist in der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzlich geklärt, dass den Staatenlosen, denen die Wiedereinreise in ihren Aufenthaltsstaat - wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Klägern durch Syrien - aus im asylrechtlichen Sinne nichtpolitischen Gründen verweigert wird, Asyl nach Art. 16 a GG oder asylrechtlicher Abschiedungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zustehen kann (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181).

    Soweit verallgemeinerungsfähig in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Rückkehrverweigerung oder Einreisesperre durch den Heimatstaat politische Verfolgung darstellen kann (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - a.a.O. und - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180; vgl. ferner Beschluss vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 474.99 - ; Beschluss vom 30. April 1997 - BVerwG 9 B 11.97 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 192).

    Die Beschwerde macht insoweit geltend, dass der angegriffene Beschluss deswegen von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - (a.a.O.) abweiche, weil das Gericht ein Asylrecht gerade für den Fall der Gruppenverfolgung nicht ausgeschlossen habe: "Nur wenn der Libanon einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal zumindest eine Nähe zu destabilisierenden Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung unterstellen würde, stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch auf die Volks- oder die Religionszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen".

    Das Berufungsgericht hat im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - a.a.O.) angenommen, dass "Aussperrungen" und "Ausgrenzungen" in Gestalt von Rückkehrverweigerungen politische Verfolgung in dem dargelegten Sinne darstellen können, wenn sie wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen, die Verweigerung der Wiedereinreise also auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylbewerbers zielt (BA S. 6).

    In der letztgenannten Entscheidung wird klarstellend darauf hingewiesen, dass es bei der Verfolgung "wegen" eines Asylmerkmals nicht auf die subjektiven Motive des Verfolgenden, sondern auf die objektive Gerichtetheit der Maßnahme ankommt (vgl. das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 75.95 - a.a.O. S. 68 mit Hinweis auf das Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 - BVerwGE 85, 139, 141).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2006 - 3 L 327/03

    Staatenlose Kurden aus Syrien

    1996, 205 und - 9 C 75.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 181; s. auch Urteil d. Senats v. 27.6.2001 - A 3 S 461/98 -).

    Bei Staatenlosen und Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen, in welches sie ausreisen bzw. abgeschoben werden sollen, wird eine solche Maßnahme hingegen nicht selten auf anderen als asylrelevanten Gründen beruhen, weil beispielsweise der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt entstandene wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potentielle Unruhestifter vorzubeugen, oder weil er schlicht keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen haben, weiterhin aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995 - 9 C 75.95 - NVwZ-RR 1996, S. 602).

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