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   VG Schleswig, 07.05.2004 - 9 C 75/04   

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https://dejure.org/2004,50534
VG Schleswig, 07.05.2004 - 9 C 75/04 (https://dejure.org/2004,50534)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.05.2004 - 9 C 75/04 (https://dejure.org/2004,50534)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. Mai 2004 - 9 C 75/04 (https://dejure.org/2004,50534)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2006 - 15 W 14/06

    Besorgnis der Befangehnheit bei fehlendem Eingehen auf wesentliche Einwendungen -

    Mit Urteil vom 15.07.2004 hat das Amtsgericht X die Restitutionsklage abgewiesen (Amtsgericht X 9 C 75/04).

    Im Restitutionsverfahren - 9 C 75/04 - sei der abgelehnte Richter nicht zuständig gewesen.

    Die Klägerin geht davon aus, dass der abgelehnte Richter im Verfahren 9 C 75/04 die Möglichkeit gehabt habe, sich die Klage auszusuchen, über die er entscheiden wolle.

    c) Dem Befangenheitsgesuch steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin im Vorprozess - Amtsgericht X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) - auf eine Verhandlung des abgelehnten Richters eingelassen hat.

    Der Verzicht auf einen Befangenheitsantrag im zweiten Verfahren (Amtsgericht X 9 C 75/04) steht dem Ablehnungsantrag im dritten Prozess - dem vorliegenden Verfahren - nicht entgegen.

    Das Verhalten der Klägerin im Vorprozess - Amtsgericht X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) - steht der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren mithin nicht entgegen.

    Unter den gegebenen Umständen erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass die Klägerin sich aus verschiedensten denkbaren prozesstaktischen Erwägungen im Verfahren des Amtsgerichts X 9 C 75/04 (Restitutionsklage) auf eine Verhandlung und Entscheidung durch den selben Richter eingelassen hat, obwohl sie kein vollständiges Vertrauen in die Unparteilichkeit des Richters hatte (zu den Ablehnungsgründen siehe im Einzelnen unten 7.).

    Die Klägerin hat ihr Ablehnungsgesuch auch darauf gestützt, dass der abgelehnte Richter im Verfahren der Restitutionsklage (9 C 75/04) die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Verfahrens im Rahmen einer nicht ordnungsgemäß gehandhabten Geschäftsverteilung an sich gezogen habe.

    Einer Überprüfung und Bewertung der Zuständigkeitsfrage im Verfahren der Restitutionsklage (Amtsgericht X 9 C 75/04) durch den Senat bedarf es jedoch nicht, da das Befangenheitsgesuch der Klägerin aus anderen Gründen Erfolg hat (siehe unten).

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