Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.05.1983

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83   

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BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 (https://dejure.org/1983,6)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 184
  • NJW 1983, 2782 (Ls.)
  • MDR 1983, 1047
  • NVwZ 1983, 674
  • DVBl 1983, 1007
 
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Wird zitiert von ... (957)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann zwar vom Grundsatz her auch politische Verfolgung sein, da es für den Flüchtlingsschutz nicht allein darauf ankommen kann, mit welchen Mitteln der Staat vorgeht, sondern vielmehr entscheidend ist, welches Ziel hinter seinen Maßnahmen steht (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184, juris).

    Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).

  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Art. 1 Abschnitt F GFK, der die Täter der dort aufgeführten schweren Verbrechen von der Anwendung des Flüchtlingsschutzes ausschließt, sei nicht Ausdruck eines Rechtsgrundsatzes mit Verfassungsrang und könne daher als niederrangiges Recht den Geltungsbereich des uneingeschränkt gewährleisteten Grundrechts nicht begrenzen (vgl. Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184 und vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 ).
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Mit ihr sollte dasjenige als individuelles subjektives Grundrecht ausgestaltet werden, was zur damaligen Zeit als Asyl und Asylgewährung begriffen wurde; hierin spiegelte sich das unmittelbare Erlebnis ungezählter Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wider (vgl. BVerfGE 74, 51 [57]; auch BVerwGE 67, 184 [185 f.]).

    Diesem Grundgedanken gemäß hat die Rechtspraxis und insbesondere die Rechtsprechung - auch in der Erkenntnis, daß das Adjektiv "politisch" nicht einen abgegrenzten Gegenstandsbereich von Politik, sondern eher eine Eigenschaft bezeichnen soll, die alle Sachbereiche unter bestimmten Umständen jederzeit annehmen können (vgl. BVerwGE 67, 184 [188]) - die nähere inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des Begriffs politisch Verfolgter wiederholt in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) vorgenommen.

    Diesem Aufsuchen der "politischen" Verfolgungsgründe liegt die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, daß kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung oder in unverfügbaren, jedem Menschen von Geburt an anhaftenden Merkmalen lie gen (vgl. BVerwGE 67, 184 [187]; siehe auch BVerfGE 54, 341 [357]).

    Auch wenn eine solche Maßnahme in das Gewand einer polizei- oder strafrechtlichen Norm gekleidet ist, kann sie eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG darstellen (vgl. auch BVerwGE 67, 184 [189]).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82   

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https://dejure.org/1983,39
BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 (https://dejure.org/1983,39)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als Asylberechtigten - Inhalt und Tragweite des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG - Politischer Charakter einer Verfolgung - Strafverfolgung als aliud gegenüber politischer Verfolgung - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 195
  • MDR 1983, 1047
  • NVwZ 1983, 678
 
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Wird zitiert von ... (552)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84]; 62, 123 [124]).

    Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff (BVerwGE 55, 82 [84]) oder der ihr zugrunde liegenden Tendenz (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) her.

    Ebenso ist die Formulierung, der totalitäre Charakter einer Staatsform sei "wichtiger Gradmesser für Verfolgungstendenzen" (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) nur deshalb für die Verfolgungsmotivation entscheidend, weil es Staaten gibt, die aufgrund ihres Herrschaftsanspruchs den einzelnen total erfassen und bereits seine abweichende Überzeugung nicht hinnehmen.

    Alle gesetzlichen Regelungen, administrativen Maßnahmen oder Sanktionen können einen politischen Charakter tragen, wenn sie eine entsprechende Tendenz aufweisen (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124, 125]).

    Der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter, die sich von den allein asylrelevanten persönlichen Merkmalen des Betroffenen unterscheiden lassen, so daß bei deren gezieltem Schutz eine politische Verfolgungsmotivation nicht zwingend vorliegt, wie der Senat schon in bezug auf den Wehrdienst (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124]) oder den Schutz der Staatsorgane vor Verunglimpfung (Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 - undvom 14. Dezember 1981 - BVerwG 9 B 365.81 -) entschieden hat.

    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).

    Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]).

  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Wenn es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - heißt, eine konkrete Bestrafung wegen Republikflucht diene "dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus zu sichern" (BVerwGE 39, 27 [29]), so ist damit nicht eine abschließende Aussage zur Verfolgungsmotivation getroffen, sondern der entscheidende Satz eingeleitet, daß die dem Kläger drohenden Strafen "seiner abweichenden politischen Überzeugung gelten" (BVerwGE 39, 27 [30]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung stets der Zweck der Strafe im Vordergrund (BVerwGE 4, 238 [242]; 39, 27 [28]).

    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).

    Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tag bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerfGE 54, 341 [357]).

    Deshalb kommt es auch nicht auf die politische Richtung an, die in dem Verfolgerstaat herrscht (BVerfGE 54, 341 [357]; Kimminich, a.a.O.; Schütz, ZAR 1983, 24).

    Wie der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tage im einzelnen dargelegt hat, werden Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts dessen Verankerung im Grundgesetz entscheidend beeinflußt hat (BVerfGE 54, 341 [357]).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Denn die Verfolgung erfolgt dann nicht offen, sondern im Wege besonders schwer zu ermittelnder "versteckter Repressalien" (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [153]), hinsichtlich deren dem dafür verantwortlichen Staat regelmäßig daran gelegen sein wird, die wahren Motive seiner Verfolgung zu verbergen.

    Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs (BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 990/82 - InfAuslR 1983, 148 [152]) wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind.

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Für eine Verfolgung aus politischen Gründen kommt es entscheidend auf die Motive für die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen an (BVerwGE 49, 202 [BVerwG 07.10.1975 - I C 46/75] [204 f.]; 55, 82 [84]; 62, 123 [124]).

    Während der Tatbestand der Verfolgung sich aus der Art und der Intensität eines Eingriffs ergibt, leitet sich ihr politischer Charakter aus dem Grund für diesen Eingriff (BVerwGE 55, 82 [84]) oder der ihr zugrunde liegenden Tendenz (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [125]) her.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Asylrechtlichen Schutz genießt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tag bestätigt und näher erläutert hat, jeder, der aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner politischen Freiheit ausgesetzt ist (Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27; BVerfGE 54, 341 [357]).

    Wie der Senat in seinem Urteil - BVerwG 9 C 36.83 - vom heutigen Tage im einzelnen dargelegt hat, werden Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls wesentlich von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmt, die als oberstes Verfassungsprinzip nach der geschichtlichen Entwicklung des Asylrechts dessen Verankerung im Grundgesetz entscheidend beeinflußt hat (BVerfGE 54, 341 [357]).

  • BVerwG, 22.08.1980 - 9 B 1143.80

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter, die sich von den allein asylrelevanten persönlichen Merkmalen des Betroffenen unterscheiden lassen, so daß bei deren gezieltem Schutz eine politische Verfolgungsmotivation nicht zwingend vorliegt, wie der Senat schon in bezug auf den Wehrdienst (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124]) oder den Schutz der Staatsorgane vor Verunglimpfung (Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 - undvom 14. Dezember 1981 - BVerwG 9 B 365.81 -) entschieden hat.
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).
  • BVerwG, 14.12.1981 - 9 B 365.81

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Der Staat selbst, sein Gebietsbestand und seine Grundordnung sind Schutzgüter, die sich von den allein asylrelevanten persönlichen Merkmalen des Betroffenen unterscheiden lassen, so daß bei deren gezieltem Schutz eine politische Verfolgungsmotivation nicht zwingend vorliegt, wie der Senat schon in bezug auf den Wehrdienst (BVerwGE 62, 123 [BVerwG 31.03.1981 - 9 C 6/80] [124]) oder den Schutz der Staatsorgane vor Verunglimpfung (Beschluß vom 22. August 1980 - BVerwG 9 B 1143.80 - undvom 14. Dezember 1981 - BVerwG 9 B 365.81 -) entschieden hat.
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 251.81

    Gewährung politischen Asyls - Anerkennung als Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82
    Mit Rücksicht auf die sich daraus für den Asylbewerber ergebenden Beweisschwierigkeiten gebietet es die grundrechtliche Verbürgung des Asylrechtsschutzes, daß Behörden und Gerichte auf der Grundlage einer insoweit vornehmlich ihnen obliegenden umfassenden Sachverhaltsermittlung (vgl. dazuUrteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31) zugunsten des Asylbewerbers das als wahr annehmen, was erfahrungsgemäß den Regeln des Lebens entspricht.
  • BVerwG, 27.02.1962 - I C 183.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 21.11.1968 - II C 100.65

    Anwendungsbereich der Regeln des prima-facie-Beweises - Anscheinsbeweis bei

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80

    Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung -

  • BVerwG, 17.01.1957 - I C 166.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 06.12.1978 - 1 C 46.75

    Tatbestand des Urteils - Verhandlungsniederschrift - Ausstellung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 195 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann politische Verfolgung auch dann gegeben sein, wenn die Durchführung von Normen, die für sich betrachtet asylrechtlich unerheblich sind, oder ein Fehlverhalten gegenüber solchen Normen allgemein oder im Einzelfall zum Anlaß genommen werden, auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale oder Eigenschaften zuzugreifen (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - BVerwGE 67, 195 [BVerwG 17.05.1983 - 9 C 874/82]; Urteil vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 23 betreffend Wehrdienst in Afghanistan).

    Hierfür ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, diese "hadd-Strafe", von der der Richter nicht abweichen darf, schon für sich allein ein Indiz (vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 - a.a.O. S. 200).

  • VGH Hessen, 25.02.1991 - 12 UE 2106/87

    Zur Anerkennung eines türkischen Asylberechtigten wegen der Betätigung für die

    Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 -- 2 BvR 478/86 u.a. --, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 -- 9 C 185.83 --, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8).

    Da er 1960 geboren ist und erst 1979 die Türkei verlassen hat, kann dieses Abkommen auf ihn nicht angewandt werden (ständige und vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.05.1985 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, bestätigte Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. z. B. 11.08.1981 -- X OE 649/81 --, ESVGH 31, 268, 07.08.1986 -- X OE 189/82 --, 01.02.1988 -- 12 OE 419/82 --, 20.03.1989 -- 12 UE 1705/85 -- sowie 13.08.1990 -- 12 UE 2313/85 --).

    Bei der Prüfung, ob die kurdische Minderheit in der Türkei seinerzeit asylrechtlich relevante Repressalien zu erleiden oder zu befürchten hatte, ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Mehrvölkerstaat seine staatliche Einheit und seinen Gebietsstand sichern und dieses Selbsterhaltungsinteresse auch durchsetzen darf, ohne daß die davon Betroffenen notwendigerweise als politisch Verfolgte anzusehen sind; eine andere Beurteilung könnte Platz greifen, wenn ein Mehrvölkerstaat nach seiner Verfassung oder in der Staatswirklichkeit von der Vorherrschaft einer Volksgruppe über andere ausgeht, die ethnischen, kulturellen oder religiösen Eigenarten bestimmter Volksgruppen überhaupt leugnet und diese an einer ihrer Eigenart entsprechenden Existenzweise hindert (BVerwGE, 17.05.1983 -- 9 C 36.83 --, BVerwGE 67, 184, -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5), wenn er also insbesondere mit verschiedenartigen Mitteln eine Zwangsassimilierung betreibt.

    Denn ebenso wie ein Zugriff wegen des bloßen Innehabens einer politischen Überzeugung regelmäßig die politische Verfolgungsabsicht erweise, verstärke sich grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit einer auf den kriminellen und nicht den politischen Gehalt der Tat beschränkten Reaktion des Staates durch die strafrechtliche Verfolgung, je gravierender die Mittel seien, mit denen der Gesinnungstäter die Ordnung der von ihm abgelehnten Staatsmacht bekämpfe (BVerwG, 17.05.1983 -- 9 C 874.82 --, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5).

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