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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82   

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BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1984 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1984,1187)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Prozessvollmacht in Verwaltungsstreitverfahren - Entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Heilung eines anwaltlichen Vertretungsverbots im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1178
  • NVwZ 1985, 412 (Ls.)
  • VBlBW 1985, 132
  • DVBl 1985, 166
  • DÖV 1984, 987
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.08.1983 - 1 CB 162.80

    Ausländer - Ausländerbehördliches Verfahren - Volljährigkeit - Prozessvollmacht -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Für die Neufassung gilt nichts anderes (vgl.Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 162.80 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59).
  • BVerwG, 06.05.1966 - IV B 115.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift angenommen worden, nach der bei bestehendem Anwaltszwang eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen nicht vorgesehen war (vgl.Beschluß vom 6. Mai 1966 - BVerwG 4 B 115.65 -;Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 26 und 39).
  • BVerwG, 20.09.1974 - III CB 54.71

    Wiederaufgreifen eines Schadensfeststellungsverfahrens und Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 881.82
    Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits für die frühere Fassung dieser Vorschrift angenommen worden, nach der bei bestehendem Anwaltszwang eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen nicht vorgesehen war (vgl.Beschluß vom 6. Mai 1966 - BVerwG 4 B 115.65 -;Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 26 und 39).
  • BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 105.84

    Funktion - Form - Wirkung - Prozeßvollmacht - Nachreichen - Frist -

    Diese Vorschrift ist im Rahmen der VwGO wegen des hier starker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes in der Weise anzuwenden, daß bei Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschluß, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 59, sowie Urteil DVBl 1985, 166).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.2000 - A 14 S 1646/00

    Widerruf der Anwaltszulassung - Prozessvollmacht; Zustellung an

    Einer Vollmachtsvorlage, die hier ausweislich der Akten des Verwaltungsgerichts zwar von ihm angekündigt worden war, in der Folgezeit aber unterblieb, bedurfte es gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, NVwZ 1985, 412 = NJW 1985, 1178; dazu, dass für eine Bestellung die durch ausdrückliche Erklärung oder schlüssige Verhaltensweise bewirkte anwaltliche Anzeige des Bestehens einer Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht genügt: Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO-Kom., 58. Aufl. 2000, RdNr. 5 zu dem § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden § 176 ZPO).
  • VGH Hessen, 16.06.1993 - 8 UE 533/91

    Gewerbeuntersagung: Unzuverlässigkeit eines Vertretungsberechtigten, der einem

    Eine Prüfung der Vollmacht des als Prozeßbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts von Amts wegen (siehe § 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 2 ZPO) - wie von dem Verwaltungsgericht vorliegend vorgenommen - findet nur ausnahmsweise statt, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (BVerwG, U. v. 31. Juli 1984 - 9 C 881/82 -, DÖV 1984, 987 = DVBl. 1985, 166; Redeker/von Örtzen, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar -, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 24).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2007 - 18 E 86/07

    Vollmacht Rechtsanwalt Prüfung von Amts wegen

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1983 - 1 CB 162.80 -, Buchholz 310 § 67 Nr. 59, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 881.82 -, Buchholz 303 § 88 ZPO Nr. 2 und Urteil vom 22. Januar 1985 - 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 (23 f.).
  • VG Potsdam, 31.07.2000 - 4 K 3602/97

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung des Bevollmächtigten zu Widerspruchsgebühren;

    § 88 Abs. 2 ZPO findet gemäß § 173 VwGO auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.8.1983 - 1 CB 162.80 -, Buchholz 310, § 67 VwGO Nr. 59; Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, NJW 1985, 1178 f.), wobei § 88 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des - im Vergleich zur Zivilprozeßordnung - in der Verwaltungsgerichtsordnung stärker ausgeprägten Untersuchungsgrundsatzes in der Weise entsprechend anzuwenden ist, daß bei Auftreten eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter eine Prüfung der Vollmacht von Amts wegen zwar grundsätzlich nicht, wohl aber dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16.8.1983 - 1 CB 162.80 -, a.a.O.; Urteil vom 31.7.1984 - 9 C 881.82 -, a.a.O.; Urteil vom 22.1.1985 - 9 C 105.84 -, BVerwGE 71, 20 ff. [BVerwG 22.01.1985 - 9 C 105/84] ).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 7 B 137.91

    Verweigerung einer uneingeschränkten Zulassung zur Durchführung gewerblicher

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich § 88 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozeß in der Weise anzuwenden, daß eine Prüfung der Prozeßvollmacht des als Bevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalts von Amts wegen nur dann stattfindet, wenn besondere Umstände dazu Anlaß geben, die Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 - und Beschluß vom 16. April 1987 - BVerwG 5 B 43.87 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nrn. 65 und 69).
  • BVerwG, 09.07.1987 - 8 B 156.86

    Erlöschen einer Untervollmacht mit der Hauptvollmacht - Feststellungsinterese bei

    Außerdem weiche das Berufungsurteil insoweit von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 - (Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 65) ab.
  • FG Sachsen, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

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  • BVerwG, 04.09.1984 - 9 B 13008.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen

    Es ist deshalb unerheblich, daß das Verwaltungsgericht keine schriftliche Vollmacht angefordert hat, wozu es ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, wenn besondere Gründe Anlaß gegeben hätten, die Bevollmächtigung des Anwalts in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 881.82 -).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2002 - 2 K 452/02

    Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens; Nichtberücksichtigung des

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Prüfung der Bevollmächtigung jedenfalls dann geboten ist, wenn besondere Umstände dazu Anlass geben, die Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen (vgl. BVerwG, NJW 1985, 1178 m. w. N.).
  • OVG Thüringen, 23.08.2002 - 3 EO 552/02

    Versammlungsverbot

  • VG Berlin, 26.04.1991 - 10 A 88.90

    Nachweis einer Wohnnutzung ; Zuführen einer Wohnung zu Wohnzwecken; Zweifel an

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 881.82   

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BVerwG, 28.06.1983 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1983,3551)
BVerwG, Entscheidung vom 28.06.1983 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1983,3551)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juni 1983 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1983,3551)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlende Prozessvollmacht - Berufungsverwerfung - Heilung im Revisionsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 318
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 - 4 A 879/14

    Vorlage einer Originalvollmacht durch den Prozessvertreter

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1983 - 9 C 881.82 -, NJW 1984, 318 = juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23.2.2006 - III ZB 50/05 -, BGHZ 166, 278 = juris, Rn. 9.
  • BVerwG, 16.08.1983 - 1 CB 162.80

    Ausländer - Ausländerbehördliches Verfahren - Volljährigkeit - Prozessvollmacht -

    Danach ist die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anwendbar (Beschluß vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 881.82 -), wie dies bereits für die alte Fassung dieser Vorschrift angenommen wurde (Beschluß vom 20. September 1974 - BVerwG 3 CB 54.71 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 39).
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   BVerwG, 12.08.1983 - 9 C 881.82   

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BVerwG, 12.08.1983 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1983,6934)
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BVerwG, Entscheidung vom 12. August 1983 - 9 C 881.82 (https://dejure.org/1983,6934)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.1970 - IX ZR 282/69

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.08.1983 - 9 C 881.82
    Der Beschluß des Senats vom 28. Juni 1983 wird gemäß §§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO dahin berichtigt, daß das auf Seite 4 Absatz 2 angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs das Datum vom 17. Dezember 1970 und das Aktenzeichen - IX ZR 282/69 - tragen muß.
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