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   BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95   

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BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95 (https://dejure.org/1996,1308)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1996 - 9 C 92.95 (https://dejure.org/1996,1308)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1996 - 9 C 92.95 (https://dejure.org/1996,1308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Asylantragstellung - Familienasyl - Minderjähriges Kind - Asylantrag - Zeitpunkt des Folgeantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 26 Abs. 2 S. 1; GG Art. 116a
    Asylrecht - Zeitpunkt der Antragstellung eines minderjährigen Kindes auf Familienasyl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 341
  • NVwZ 1997, 688
  • DVBl 1997, 185
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 63.91

    Asyl - Familienangehörige - Kleinfamilie

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95
    Daran hat die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nichts geändert, die für die Minderjährigkeit im Unterschied zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 63.91 - Buchholz 402.25 § 7 a AsylVfG Nr. 2 = DVBl. 1992, 839), sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt.
  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95
    Dieser Zweck ist nämlich begrenzt: Die Vergünstigung des Familienasyls soll grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern - zugute kommen (vgl. zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls etwa Urteile vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - und vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - Buchholz 402.25 § 7 a AsylVfG Nrn. 1 und 3).
  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 434.93

    Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95
    Es obliegt jedoch dem Asylsuchenden, von sich aus die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und die hierzu erforderlichen Angaben zu machen (§§ 15, 25 AsylVfG; vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 - DVBl 1994, 1407 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95
    Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß es sich bei dem Antrag des Klägers auf Gewährung von Familienasyl um einen Folgeantrag im Sinne des § 14 Abs. 1 AsylvfG a. F., § 71 Abs. 1 AsylVfG n. F. handelt und daß für die Beurteilung des damit verfolgten Begehrens nicht mehr § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F., sondern § 26 AsylVfG n. F. maßgeblich ist (siehe BVerwG, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 159 = DVBl 1993, 327).
  • BVerwG, 25.06.1991 - 9 C 48.91

    Asylberechtigung - Familienasyl - Widerruf der Asylberechtigung - Politische

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1996 - 9 C 92.95
    Dieser Zweck ist nämlich begrenzt: Die Vergünstigung des Familienasyls soll grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern - zugute kommen (vgl. zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des Familienasyls etwa Urteile vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 48.91 - und vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 66.91 - Buchholz 402.25 § 7 a AsylVfG Nrn. 1 und 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.03.2002 - 4 L 165/01

    Familienasyl, Folgeantrag, maßgeblicher Zeitpunkt, Minderjährigkeit

    Ist die Klage eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kindes deshalb abgewiesen worden, weil die Anerkennung des Stammberechtigten noch nicht bestandskräftig war, und stellt das Kind nach Eintritt der Bestandskraft einen Folgeantrag, so kommt es für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung und nicht auf den des Folgeantrags an (Abweichung/Abgrenzung von BVerwGE 101, 341 ff.).

    Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 (Az. 9 C 92/95) ergebe, könnten Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur die im Zeitpunkt der Folgeantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten erhalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, 9 C 92/95) komme es für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an.

    Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341 ff.) für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall getroffen, dass der erste Asylantrag zurückgenommen worden sei, und in einem Zeitpunkt, als § 26 AsylVfG noch nicht zur Voraussetzung gehabt habe, dass eine rechtskräftige Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen müsse.

    Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341), dass Ursachen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen, sondern in der Dauer seines Asylverfahrens begründet sind, diesem nicht anzulasten sind.

    Das von der Beklagten und dem Beteiligten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 a.a.O. steht dem nicht entgegen.

    Dieser ist insofern offen, als unter "im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" auch der Zeitpunkt des Erstantrags verstanden werden könnte (BVerwGE 101, 341; OVG Berlin 3 B 5/94).

    Durch das ausnahmsweise Abstellen auf den Erstantrag bei § 26 AsylVfG entsteht auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht bei einem grundsätzlichen Abstellen auf den Erstantrag angeführte Nachteil, dass daraufhin selbst seit langem volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten (BVerwGE 101, 341).

    Dabei soll die Vergünstigung des Familienasyl grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern - zugute kommen, um ihnen einen einheitlichen Status zu vermitteln (vgl. BVerwGE 89, 315 (318); BVerwGE 101, 341).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 10.02

    Familienasyl; maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit von Kindern;

    Das widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 1996 - BVerwG 9 C 92.95 -.

    An diesem Ziel hat die Asylrechtsnovelle vom 29. Oktober 1997, durch die das Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten eingeführt worden ist, nichts geändert (so bereits Urteil vom 13. August 1996 - BVerwG 9 C 92.95 - BVerwGE 101, 341 ).

    Die Entscheidung des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 13. August 1996 a.a.O. steht dieser Auslegung und Anwendung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht entgegen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.12.2005 - 10 A 11085/05

    Familienasyl, Familienabschiebungsschutz, Volljährigkeit, Kinder, Folgeantrag,

    In seinem Urteil vom 13. August 1996 (BVerwGE 101, 341) wandte das Bundesverwaltungsgericht die Regelung über das Familienasyl in der Fassung des § 26 Abs. 2 AsylVfG 1992 an.

    So heißt es in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2002 (InfAuslR 2003, S. 215), nachdem es sich mit einer hier nicht interessierenden besonderen Fallgestaltung beschäftigt hat, die sich durch die gesetzliche Neuregelung des Familienasyls ergab, ausdrücklich mit Blick auf das bereits erwähnte Urteil vom 13. August 1996 (BVerwGE 101, 341):.

  • OVG Niedersachsen, 01.02.2005 - 7 LA 200/04

    Antragstellung; Auslegung; Darlegungsgebot; Familienasyl; Folgeantrag;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit dem Begriff des Zeitpunkts der Asylantragstellung, zu dem ein Familienasyl begehrendes Kind minderjährig sein muss, in einem Folgeantragsverfahren grundsätzlich den Zeitpunkt des Folgeantrags meint (BVerwG, Urt. v. 13.8. 1996 - 9 C 92.95 -, BVerwGE 101, 341; Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 10.02 -, BVerwGE 117, 283).

    Hingegen hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt, dass - gegebenenfalls seit längerem - volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.8. 1996, aaO).

  • VG Gießen, 16.08.2001 - 7 E 4495/00

    Abstellen auf einen Asylfolgeantrag; Familienasyl für Kinder; Minderjährigkeit

    Zur Begründung beruft er sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 (9 C 92.95), wonach das Familienasyl begehrende Kind jedenfalls in einer bestimmten Fallkonstellation auch bei Stellung des Folgeantrages noch minderjährig sein muss, was vorliegend nicht der Fall war.

    Dies entnimmt das Gericht der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 (9 C 92.95 - BVerwGE 101, 341, 343) wiedergegebenen amtlichen Begründung für die Neuregelung des § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG.

  • VG Sigmaringen, 18.03.2002 - A 6 K 11600/00

    Familienasyl - Folgeantragsverfahren - Minderjährigkeitszeitpunkt

    Entgegen seiner Ansicht kommt es für die Entscheidung der Frage, ob ihm Familienasyl zu gewähren ist, nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrages an, sondern allein auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 13.08.1996 - 9 C 92/95 -, NVwZ 1997, 668; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.09.1998 - A 14 S 3167/97 - OVG Berlin, Urteil vom 27.01.1995 - OVG 3 B 5.94 - Hailbronner, AuslR, § 26 AsylVfG RdNr. 30 Renner, AuslR, 7. Auflage, § 26 RdNr. 16; vgl. ferner GK-AsylVfG, § 26 RdNr. 76; anderer Ansicht: VG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2000 - A 2 K 12510/99).

    Die Ansicht des Beigeladenen, dass die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, a.a.O.) deshalb nicht in Betracht komme, weil in dem von dem Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall über den ersten Asylantrag des Asylsuchenden nicht förmlich abschlägig entschieden worden war, sondern jener Asylsuchende seinen Asylerstantrag aus eigenem Entschluss zurückgenommen hatte, weshalb kein Grund bestand, ihn vor den Folgen dieses in seine eigene Sphäre fallenden Verhaltens zu bewahren, führt im vorliegenden Fall nicht weiter.

  • VG Hamburg, 25.10.2007 - 15 A 387/07

    Voraussetzungen für Widerruf der Asylanerkennung

    Die Klägerin zu 3), Tochter des später unanfechtbar als Asylberechtigten anerkannten Klägers zu 1), war zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.8.1996, BVerwGE 101, 341 ff., Juris Rn. 7) am 26. Oktober 1998 erst 17 Jahre alt und damit noch minderjährig.
  • VG Arnsberg, 08.06.2000 - 4 K 94/97
    Genau dies soll jedoch durch die Regelung des § 26 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werden, vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 1993 - A 14 S 1994/91 - vgl. zum Alter und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 1996 - 9 C 92.95 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 101, S. 341 = DVBl 1997 S. 185.
  • VG Augsburg, 28.01.2019 - Au 4 K 18.31900

    Verfristeter Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als

    Zu Recht ist daher die Beklagte davon ausgegangen, dass der mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3, 26 AsylG als Folgeantrag gem. § 71 AsylG zu qualifizieren war (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1996 - 9 C 92/95 - BVerwGE 101, 341 - juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 1 C 10/02 - BVerwGE 117, 283 - juris; OVG Saarl, U.v. 8.9.2004 - 2 R 25/03 - juris; VG Wiesbaden, B.v. 3.9.2008 - 8 L 889/08.WI.A - juris; VG Würzburg, U.v. 11.10.2018 - W 2 K 18.31007 - juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2006 - 4 LA 72/05

    Familienasyl, Familienabschiebungsschutz, Kinder, Volljährigkeit, Folgeantrag,

    In Folgeantragsverfahren - wie im vorliegenden Fall - ist grundsätzlich auf den Folgeantrag als verfahrensleitenden Antrag abzustellen (BVerwG, Urt. v. 13. August 1996 - 9 C 92.95 -, BVerwGE 101, 341, ausdrücklich bestätigt durch Urt. v. 17. Dezember 2002 - 1 C 10.02 -, InfAuslR 2003, 215).
  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 L 4316/99

    Asylfolgeantrag; Asylfolgeverfahren; Familienasyl; Kind; rechtskräftige

  • VG Wiesbaden, 03.09.2008 - 8 L 889/08

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienasyl im Folgeverfahren

  • VG Stuttgart, 23.11.2005 - A 17 K 11504/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Minderjährigkeit bei einem Asylfolgeantrag und für die

  • VG Düsseldorf, 23.12.2011 - 22 L 1883/11

    Rechtmäßigkeit des Ausspruchs einer Abschiebungsandrohung; Anforderungen an die

  • VG Karlsruhe, 08.12.2004 - A 10 K 10522/04

    Unverzügliche Folgeantragstellung nach Wiedereinreise bei Familienasyl

  • BVerwG, 16.08.1996 - 9 C 87.95

    Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmend erklärter Erledigung in der

  • VG Düsseldorf, 21.09.2011 - 22 L 1405/11

    Offensichtlichkeitsurteil venire contra factum proprium Familienasyl

  • VGH Hessen, 21.04.2011 - 4 A 1230/10

    Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Widerruf,

  • VG Braunschweig, 05.07.2010 - 5 A 212/09

    Widerruf, Widerrufsverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, Kurden, PKK,

  • VG Augsburg, 11.07.2007 - Au 7 K 07.30120

    Folgeantrag, Familienabschiebungsschutz, Kinder, Zuwanderungsgesetz, Änderung der

  • VG Augsburg, 16.05.2007 - Au 7 E 07.30121

    Folgeantrag, Änderung der Rechtslage, Familienabschiebungsschutz,

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