Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.03.2008 - 9 CS 07.3231   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,75855
VGH Bayern, 14.03.2008 - 9 CS 07.3231 (https://dejure.org/2008,75855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.03.2008 - 9 CS 07.3231 (https://dejure.org/2008,75855)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. März 2008 - 9 CS 07.3231 (https://dejure.org/2008,75855)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,75855) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tierschutz; Pferdehaltung; Auflösung des Bestandes; Ersatzvornahme; Umdeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2008 - 9 CS 07.3231
    Hieran ist der Senat nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe prüft, gehindert, denn diese Vorschrift berührt nicht die Befugnis des Beschwerdegerichts zur umfassenden Interessenabwägung und zur vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen, sondern beschränkt nur seine Amtsermittlungspflicht (st. Rspr. des Senats seit BayVGH vom 23.1.2002 BayVBl 2002, 306 = NVwZ 2003, 118).
  • VGH Bayern, 07.11.2006 - 25 CS 06.2619
    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2008 - 9 CS 07.3231
    Für den neu installierten Pferdebestand bedürfte es daher erst eines Grundverwaltungsakts nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH vom 7.11.2006 Az. 25 CS 06.2619; VGH BW vom 17.3.2005 NuR 1006, 441/442), der eine vollstreckbare Handlungspflicht für den neuen Tierbestand begründet.
  • VGH Bayern, 14.01.2005 - 25 CS 04.3491
    Auszug aus VGH Bayern, 14.03.2008 - 9 CS 07.3231
    Auf die unter den Parteien umstrittene Haltereigenschaft der Antragstellerin konnte es dabei ebenso wenig ankommen, wie auf die Fragen, ob das Haltungsverbot ein Betreuungsverbot nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Regelfall einschließt, ob die Anordnung der Tierbestandsauflösung im Regelfall die Tierhaltereigenschaft des Adressaten voraussetzt (vgl. dazu BayVGH a.a.O.) und ob die hier in den Nrn. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids vorliegenden, wohl bestandskräftigen Duldungsanordnungen gegen mögliche Verfügungsberechtigte die Vollstreckung der Auflösungsanordnung gegen einen Nichtberechtigten eröffnen können (vgl. dazu BayVGH vom 14.1.2005 Az. 25 CS 04.3491).
  • VGH Bayern, 25.02.2009 - 2 CS 07.1702

    Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme - aufschiebende Wirkung

    Ob und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung eine vertretbare Handlung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. Linke NVwZ 2005, 535 m.w.N.; verneinend BayVGH vom 8.2.1982 NJW 1982, 2275 - gewerberechtliche Verpflichtung zur Abmeldung eines Telefonanschlusses und Streichung aus dem Telefonbuch; vom 7.11.2006 Az. 25 CS 06.2619 und vom 14.3.2008 Az. 9 CS 07.3231, juris RdNr. 3 - jeweils tierschutzrechtliche Verpflichtung zur Auflösung eines Tierbestands; BGH vom 11.11.1994 Az. V ZR 276/93, juris RdNr. 7 = NJW 1995, 463 - Verpflichtung zur Erteilung einer Prozessvollmacht an einen Rechtsanwalt).
  • VG Würzburg, 21.07.2016 - W 5 K 14.1123

    Eingeschränktes Tierhaltungsverbot (Teiluntersagung) aufgrund der Größe eines

    Denn die Behörde kann - wie hier geschehen - bei Erlass eines (beschränkten) Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestandes bzw. des Tierbestandes über den zulässigen Bestand hinaus) erlassen (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 und VG Ansbach, GB v. 17.1.2013 - AN 10 K 12.01505; beide juris; s.a. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33).
  • VG München, 27.03.2013 - M 18 S 13.587

    Halteverbot für Tiere aller Art; Bestandsauflösung; zwangsweise Durchsetzung

    Der unmittelbare Zwang ist - im Gegensatz zur Ersatzvornahme - ein zur Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie des Bestandsauflösungsgebots zulässiges Zwangsmittel (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 - juris Rn. 3; VG Aachen, B.v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - juris Rn.28).
  • VG München, 30.04.2014 - M 18 K 13.704

    Halteverbot für Tiere aller Art; Bestandsauflösung; zwangsweise Durchsetzung

    Der unmittelbare Zwang ist - im Gegensatz zur Ersatzvornahme - ein zur Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie des Bestandsauflösungsgebots zulässiges Zwangsmittel (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris RdNr. 6; BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris RdNr. 8; BayVGH, B.v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 - juris RdNr. 3; VG Aachen, B.v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - juris RdNr.28).
  • VG Hannover, 20.08.2021 - 12 B 2434/21

    Rinderstall; Überbelegung

    Die für eine Reduzierung des Tierbestands erforderliche Besitzaufgabe kann jedoch nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden kann, es handelt sich um eine unvertretbare Handlung (VGH BW, Beschluss vom 17.3.2005 - 1 S 381/05 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 -, juris, Rn. 3).
  • VG Ansbach, 14.06.2021 - AN 10 S 21.00923

    Rechtswidrige Katzenhaltung aufgrund grober Verletzung der Tierschutzvorschriften

    Ohne dass es im vorliegenden Fall entscheidungserheblich darauf ankommt, wird noch auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2008 (9 CS 07.3231 - juris Rn. 3) hingewiesen, wonach das Vollstreckungsmittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung einer Tierbestandsauflösung ungeeignet sei, weil die hierzu erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere jeweils nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden könne und überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetze, während die Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen sei.
  • VG München, 18.03.2009 - M 18 K 08.6246

    Untersagung eines ohne Erlaubnis betriebenen Reit- und Fahrbetriebes; Haltungs-

    Es kann daher dahinstehen, ob im Fall der Erfolglosigkeit eines Zwangsgeldes die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang das richtige Mittel zur Durchsetzung der Anordnung wären (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.3.2008, Az.: 9 CS 07.3231), da fraglich ist, ob hier eine Willenserklärung der Klägerin erforderlich ist, da es sich nur um eine anderweitige Unterbringung, nicht um die Auflösung eines Tierbestandes handelt.
  • VG Ansbach, 12.08.2013 - AN 10 S 13.01371

    Untersagung der Haltung von Rindern; Abgabeverpflichtung; Förderungsschädlichkeit

    Denn die Behörde kann bei Erlass eines Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestands erlassen (vgl. BayVGH vom 14.3.2008 - Az: 9 CS 07.3231 juris), wenn ein Tierhalter gegen ein Tierhaltungsverbot verstößt.
  • VG Ansbach, 25.10.2011 - AN 10 K 11.01183

    Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Katzen und anderen Heimtieren;

    Die Behörde kann erst dann einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des neuen Tierbestands erlassen (vgl. BayVGH vom 14.3.2008, 9 CS 07.3231 zur Notwendigkeit eines derartigen weiteren Grundverwaltungsaktes), wenn der Tierhalter gegen das Tierhaltungsverbot verstößt und wieder Tiere hält.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 1 S 14.1500

    Sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot; erhebliche tierschutzrechtliche

    Das Vollstreckungsmittel der Ersatzvornahme ist zur Durchsetzung einer Tierbestandsauflösung ungeeignet, weil die hierzu erforderliche Besitzaufgabe, Herausgabe und Veräußerung der Tiere jeweils nur von dem zivilrechtlich Berechtigten vorgenommen werden kann und überdies teilweise auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, während die Ersatzvornahme nach Art. 32 VwZVG nur zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorgesehen ist (BayVGH, B.v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231).
  • VG Ansbach, 17.01.2013 - AN 10 K 12.01505

    Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Katzen; Tierhaltungsverbot;

  • VG Ansbach, 23.10.2012 - AN 10 S 12.01504

    Wegnahme und anderweitige Unterbringung von Katzen; Tierhaltungsverbot;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht