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   ArbG Frankfurt/Main, 15.01.2018 - 9 Ca 2158/17   

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ArbG Frankfurt/Main, 15.01.2018 - 9 Ca 2158/17 (https://dejure.org/2018,64001)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.01.2018 - 9 Ca 2158/17 (https://dejure.org/2018,64001)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 (https://dejure.org/2018,64001)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 09.10.2019 - 19 Sa 706/18
    Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - teilweise abgeändert und wie folgt klarstellend neu gefasst:.

    Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrages der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 -, Bl. 253 bis 261 d. A. Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begrünung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 -, Bl. 261 bis 268 d. A., Bezug genommen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - teilweise abzuändern und.

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17- ist ebenfalls gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO.

  • BAG, 17.08.2021 - 1 AZR 56/20

    Überstundenvergütung - Betriebsvereinbarungen zur Dauer der Arbeitszeit und zu

    (Schichtzuschläge für die Jahre 2014 und 2015) die Berufung der Beklagten - unter Stattgabe der Berufung des Klägers hinsichtlich des Hilfsantrags zu 5. - gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 - 9 Ca 2158/17 - zurückgewiesen hat.
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