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   ArbG Köln, 07.05.2014 - 9 Ca 2161/13   

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ArbG Köln, 07.05.2014 - 9 Ca 2161/13 (https://dejure.org/2014,51301)
ArbG Köln, Entscheidung vom 07.05.2014 - 9 Ca 2161/13 (https://dejure.org/2014,51301)
ArbG Köln, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - 9 Ca 2161/13 (https://dejure.org/2014,51301)
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Wird zitiert von ... (9)

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 189/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind.

    Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) -, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1.) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat.

    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.

  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 190/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind.

    Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) -, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1.) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat.

    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 90/15

    Betriebsrentenanpassung

    Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) -, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat.

    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 31/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Abzuweisen war die Klage - im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) -, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1) weitergehende Zinsen als ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung verlangt hat.

    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.

  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 83/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen in dem fraglichen Schreiben vom 15.06.2006 die Mitteilung einer Schuldübernahme im Sinne des § 415 BGB sehen wollte, wäre - im Anschluss an die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) in einem Parallelrechtsstreit - diese aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 BetrAVG gemäß § 134 BGB nichtig.
  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 191/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind.
  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 192/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat , dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind.
  • LAG Köln, 02.04.2015 - 8 Sa 193/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Daraus folgt auch, wie das Arbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (9 Ca 2161/13) zu Recht festgestellt hat, dass sich der Arbeitgeber nicht einen beliebigen Eigenkapitalhöchststand - wie im Streitfall das Jahr 2001 - noch aus der Zeit der werbenden Tätigkeit heraussuchen und dann eine Betriebsrentenanpassung so lange verweigern kann, bis alle seitdem eingetretenen Verluste zuzüglich angemessener Eigenkapitalverzinsung wieder ausgeglichen sind.
  • LAG Köln, 15.01.2015 - 8 Sa 40/15

    Voraussetzungen der Anpassung einer Betriebsrente

    Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.05.2014 - 9 Ca 2161/13 - werden zurückgewiesen.
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