Rechtsprechung
ArbG Mainz, 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2005 - 7 Ta 149/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2005 - 7 Ta 149/05
Zwangsgeldfestsetzung
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1), 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04 - wird zurückgewiesen.gegen die Schuldner zur Erzwingung der im Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Januar 2005 - 9 Ca 2799/04 - niedergelegten Verpflichtung, der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sowie Auskunft über die von ihr in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 30.September 2004 abgerechneten und vereinnahmten Gebühren zu erteilen, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbetreibung Zwangshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.
Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Beschluss vom 06.05.2005 - 9 Ca 2799/04 - gegen die Schuldner zu 1) und 2) wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus der Nr. 2) aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.01.2005 (9 Ca 2799/04) - Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses - als Gesamtschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft in Höhe von bis zu sechs Monaten und desweiteren wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus Nr. 3) aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Mainz, wie zuvor dargestellt - Auskunftserteilung über die von der Gläubigerin in dem Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 abgerechneten und vereinnahmten Gebühren - als Gesamtschuldner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR, ersatzweise auch insoweit für den Fall der Nichtbeitreibung Zwangshaft in Höhe von bis zu sechs Monaten festgesetzt.