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   ArbG Halle, 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E   

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ArbG Halle, 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E (https://dejure.org/2008,67802)
ArbG Halle, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E (https://dejure.org/2008,67802)
ArbG Halle, Entscheidung vom 07. November 2008 - 9 Ca 347/08 E (https://dejure.org/2008,67802)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 29.01.2010 - 3 Sa 82/09

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 - 9 Ca 347/08 E - mit der Maßgabe abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Januar 2009 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 9 b TV-L nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab jeweiligem Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

    Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und insoweit auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 - 9 Ca 347/08 E - (S. 2 bis 8 des Urteils = Bl. 119 bis 125 d. A.) verwiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder anzuwenden ist,.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Monate August 2006 bis Oktober 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Kr VII BAT-O und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB ab Fälligkeit zu zahlen,.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Halle vom 07.11.2008 - 9 Ca 347/08 E - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab November 2006 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 b TV-L / TVÜ-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB ab Fälligkeit zu zahlen.

  • BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 290/10

    Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Eingruppierung einer

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 7. November 2008 - 9 Ca 347/08 E - abgeändert:.
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