Rechtsprechung
VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit um einen Feuerwehr-Gebührenbescheid; Brandstiftereigenschaft einer juristischen Person; Abschließende Regelung des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze bei Bränden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97
- VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Hessen, 06.12.2000 - 5 UE 4389/99
Erstattung der Kosten für Feuerwehreinsatz
Auszug aus VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97
Nach dem Grundsatz des § 42 Abs. 1 BrSHG können also, vorbehaltlich der in Abs. 2 des § 42 BrSHG getroffenen Regelungen, für den Einsatz der Feuerwehr zum abwehrenden Brandschutz keine Gebühren verlangt werden (vgl. Hess.VGH Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 - HSGZ 2001, 217, 218).Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2000 (5 UE 4389/99) diese Entscheidung bestätigt und zutreffend ausgeführt, bei Einsätzen zur Brandbekämpfung seien die Fälle der Kostenerstattung im Rahmen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 42 Abs. 1 und 2 BrSHG bei grundsätzlich bestehender Gebührenfreiheit ausdrücklich benannt.
Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Neuregelung des Kostenersatzes den § 6 HSOG allein in § 61 Abs. 3 HBKG im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für die "übrigen Leistungen" zur Klarstellung eingefügt, dagegen nicht in § 61 Abs. 2 HBKG zur Kostenerstattung für Einsätze bei Bränden (vgl. auch Hess.VGH, Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 4389/99 - HSGZ 2001, 218).
- VGH Hessen, 06.12.2000 - 5 UE 3224/99
Schuldner der Friedhofsgebühr
Auszug aus VG Gießen, 02.10.2001 - 9 E 1400/97
Seine sachliche Berechtigung hat der Grundsatz des § 42 Abs. 1 BrSHG und des gleichlautenden § 61 Abs. 1 des am 01.09.1999 in Kraft getretenen Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (vom 17.12.1998, GVBl. I S. 530) hauptsächlich in der besonderen Gefährlichkeit von Schadensfeuern und Katastrophen (vgl. Hess.VGH Urteil vom 06.12.2000 - 5 UE 3224/99 - HSGZ 2001, 217, 218); auf ähnlichen oder gleichen Erwägungen beruht wohl auch die Regelung des § 42 Abs. 4 BrSHG und die gleichlautende Regelung des § 61 Abs. 5 HBKG, dass für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr weder Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden darf.
- VGH Hessen, 03.04.2002 - 5 UZ 10/02
Kostenerstattung für Feuerwehreinsatz
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Oktober 2001 - 9 E 1400/97 - wird abgelehnt.