Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13667
VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02 (https://dejure.org/2003,13667)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.11.2003 - 9 E 2836/02 (https://dejure.org/2003,13667)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. November 2003 - 9 E 2836/02 (https://dejure.org/2003,13667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,13667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Frankfurt/Main, 01.11.2002 - 9 G 4223/02

    Generelle Untersagung unerlaubter Tätigkeiten durch Verfügung nach Beanstandung

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02
    Einen an das in der Zwischenzeit zuständig gewordene erkennende Gericht gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte die Kammer durch Beschluss vom 01.11.2002 - 9 G 4223/02(2) - ab; der HessVGH wies die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss durch Beschluss vom 08.03.2003 - 6 TG 3154/02 - zurück.

    Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) und die Akten des erkennenden Gerichts 9 G 4223/02(2), 9 G 4718/02(2), 9 G 4753/02(2), 9 G 4795/02(2) sowie die Akten des VG Köln 14 L 2133/01 (2 Bände) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Dies entspricht im übrigen im Ergebnis der Rechtsauffassung der Kammer, die dem im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 01.11.2002 (9 G 4223/02(2)) zu Grunde liegt und die im Ergebnis auch vom HessVGH geteilt wird (Beschluss vom 03.03.2003 - 6 TG 3154/02 - im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten; so aber auch Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02 - in dem Verfahren der X ... GbR gegen die Beklagte).

  • VG Köln, 10.12.2001 - 14 L 2133/01

    Fehlende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen Maßnahmen des

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02
    Wegen des Wortlauts der einzelnen Vereinbarungen wird auf die deutsche Übersetzung des Verwaltervertrags Bezug genommen, die sich bei den beigezogenen Akten des VG Köln (Az. 14 L 2133/01, Bl. 124 ff.) befindet.

    Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) und die Akten des erkennenden Gerichts 9 G 4223/02(2), 9 G 4718/02(2), 9 G 4753/02(2), 9 G 4795/02(2) sowie die Akten des VG Köln 14 L 2133/01 (2 Bände) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2003 - 9 G 4795/02

    Untersagung und Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02
    Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (6 Bände) und die Akten des erkennenden Gerichts 9 G 4223/02(2), 9 G 4718/02(2), 9 G 4753/02(2), 9 G 4795/02(2) sowie die Akten des VG Köln 14 L 2133/01 (2 Bände) wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02
    Er habe diese Maßnahmen als Geschäftsführer der X ... GbR getroffen, der im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - Rechtsfähigkeit zukomme.
  • VGH Hessen, 09.04.2003 - 6 TG 3151/02

    Finanzportfolioverwaltung - Abwicklung - Befugnisse des Abwicklers

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 17.11.2003 - 9 E 2836/02
    Dies entspricht im übrigen im Ergebnis der Rechtsauffassung der Kammer, die dem im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss vom 01.11.2002 (9 G 4223/02(2)) zu Grunde liegt und die im Ergebnis auch vom HessVGH geteilt wird (Beschluss vom 03.03.2003 - 6 TG 3154/02 - im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten; so aber auch Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02 - in dem Verfahren der X ... GbR gegen die Beklagte).
  • BVerfG, 05.04.2006 - 1 BvR 2780/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung der Finanzportfolioverwaltung

    b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2003 - 9 E 2836/02 (2) -,.
  • VGH Hessen, 05.11.2008 - 6 A 713/08

    Finanzportfolioverwaltung

    In der Folgezeit wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Anfechtungsklage des Herrn H. K. mit Urteil vom 17. November 2003 (9 E 2836/02) ab; die dagegen eingelegte Sprungrevision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. September 2004 (6 C 29.03) zurück.
  • VG Frankfurt/Main, 22.12.2003 - 9 G 3962/03

    Finanzportfolioverwaltung

    Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 17.11.2003 (9 E 2836/02 (2)) entschieden (vgl. auch Beschluss vom 08.12.2003 - 9 G 492/03 (2); Hess. VGH, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02).

    Dass den von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken gegen dieses Verständnis des § 1 Abs. 1 a Abs. 2 Nr. 3 KWG im Hinblick auf den Umstand, dass die Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG eine Straftat darstellt, nicht gefolgt werden kann, hat die Kammer bereits ausführlich in dem den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Urteil vom 17.11.2003 (9 E 2836/02 (2)) begründet.

  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 2256/05

    Erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung durch eine Publikums-GbR im Rahmen

    Die hiergegen geführten Rechtschutzverfahren blieben ohne Erfolg (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.05.2002, Az.: 4 B 61/02; VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.11.2002, Az.: 9 G 4223/02; Hess. VGH, Beschl. v. 08.03.2003, Az.: 6 TG 3154/02; VG Frankfurt am Main, Urt. V. 17.11.2003, Az.: 9 E 2836/02; BVerwG; Urt. V. 22.09.2004, Az.: 6 C 29.03.
  • VGH Hessen, 09.04.2003 - 6 TG 3151/02
    Der Vertrag liegt dem beschließenden Senat in der beigezogenen Akte des zwischen dem Geschäftsführer K. und der Antragsgegnerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 9 E 2836/02 anhängigen Klageverfahrens vor (Bl. 79).

    Zwar heißt es in dem aus der beigezogenen Akte des beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anhängigen Klageverfahrens 9 E 2836/02 ersichtlichen Verkaufsprospekt der Antragstellerin, dass ihr Geschäftsführer keine Handelsentscheidungen treffe (S. 23).

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2003 - 9 G 6822/03

    Anleger im Sinne des KWG sind die einzelnen Gesellschafter unabhängig von ihrer

    Dies hat die Kammer im Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entschieden, deren Gesellschafter im übrigen ebenso wenig Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hatten wie hier (Urteil vom 17.11.2003 - 9 E 2836/02(2)); der Hess.VGH teilt diese Rechtsauffassung (Beschluss vom 09.04.2003 - 6 TG 3151/02) im Anschluss an entsprechende Entscheidungen des BGH (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341) und des BVerwG, auf dessen Urteil vom 24.04.2002 (6 C 2.02 - BVerwGE 116, 198) die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zu Recht Bezug genommen hat.
  • VG Frankfurt/Main, 08.12.2003 - 9 G 492/03

    Anlagevermittlung ist auch die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR

    Dass die Kunden des Antragstellers sich infolge seiner Vermittlung als Gesellschafter zur Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, der nach neuerer Rechtsprechung des BGH durchaus eine eigene Rechtsfähigkeit zukommen kann, führt nicht dazu, dass sie nicht mehr als einzelne Anleger i. S. d. KWG angesehen werden könnten, zu deren Schutz u. a. das Erlaubniserfordernis nach § 32 KWG besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 17.11.2003 - 9 E 2836/02(2)), und dass folglich die Tätigkeit des Antragstellers, den Erwerb solcher Gesellschaftsanteile zu vermitteln, nicht als Anlagevermittlung angesehen werden dürfte.
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2003 - 9 G 4795/02
    Die Verfügung vom 08.08.2001 ist Gegenstand einer von Herrn K... erhobenen Klage, über die die erkennende Kammer bisher noch nicht entschieden hat (Geschäfts-Nr. des Hauptsacheverfahrens: 9 E 2836/02(2)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht