Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 14.02.2002 - 9 G 411/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19765
VG Frankfurt/Main, 14.02.2002 - 9 G 411/02 (https://dejure.org/2002,19765)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 (https://dejure.org/2002,19765)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 (https://dejure.org/2002,19765)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,19765) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Körperschmuck eines EU-Staatsangehörigen kein Einstellungshindernis für die Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Körperschmuck eines EU-Staatsangehörigen kein Einstellungshindernis für die Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich meine Tätowierung am Arbeitsplatz verstecken?

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • VG Düsseldorf, 24.08.2017 - 2 L 3279/17

    Allein die Größe einer Tätowierung ist kein Einstellungshindernis für die Polizei

    vgl. auch VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris, Rn. 8. Das Gericht hatte bereits vor 15 Jahren festgestellt, dass Tätowierungen bei Menschen in der neueren Zeit stark zugenommen hätten, auch wenn dies vielfach eine generationenbedingte Frage sein möge.
  • VGH Hessen, 09.07.2014 - 1 B 1006/14

    Tätowierung im Eignungsauswahlverfahren zum Polizeivollzugsdienst der

    Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der von der Antragstellerin ins Feld geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 14. Februar 2002, - 9 G 411/02 -, juris, Rn. 8) und des Verwaltungsgerichts Aachen (Beschluss vom 31. Juli 2012, - 1 L 277/12 -, juris, Rn. 7), die ihre (gegenteilige) Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
  • VG Aachen, 29.11.2012 - 1 K 1518/12

    Tätowierungen an beiden Armen stehen einer Teilnahme am Auswahlverfahren für den

    Insoweit wird das Auswahlermessen durch die Wahrung der in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechte der Bewerber begrenzt, da bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über das Verlangen nach der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht hinausgehen, vgl. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris.
  • VG Darmstadt, 27.05.2014 - 1 L 528/14

    Tätowierung als Eignungsmangel

    Das VG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 14.02.2002 (9 G 411/02, abgedruckt bei juris) ausgeführt, der öffentliche Dienst stelle gerade im Hinblick auf das Grundrecht aus Art. 134 HV stets auch ein gewisses Spiegelbild der jeweiligen Gesellschaft und ihrer Verhältnisse dar.
  • VG Weimar, 13.08.2012 - 4 E 824/12

    Verdeckte Tätowierungen ohne verdächtige Symbolik sind kein Einstellungshindernis

    Der Antragsgegner gründet diese Einschätzung danach allein auf einen optischen Eindruck der Tätowierungen; eine unmittelbare inhaltliche Aussage - die bei Tätowierungen im Einzelfall bei achtungs- und vertrauensunwürdiger Aussage sehr wohl ein Einstellungshindernis begründen kann (vgl. etwa: OVG Berlin-Brdbg., Beschluss vom 29.01.2009 - OVG 6 S 38.08 - juris Rdnr. 7; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02- juris Rdnr. 9) - hat der Antragsgegner den Tätowierungen nicht beigemessen.

    Polizei nicht halt macht (so auch schon: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr. 8 zu großflächigen Unterarmtätowierungen eines Einstellungsbewerbers für den Polizeivollzugsdienst).

    Die Tatsache großflächiger, bei der allgemeinen Dienstverrichtung verdeckter, Tätowierungen allein kann letztlich ebenso wenig ein Grund sein, dem Antragsteller die Eignung für den Polizeivollzugsdienst abzusprechen (so schon: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr. 8), wie der Umstand, dass eine eindeutig positive oder negative ästhetische Einordnung der Tätowierungen des Antragstellers wie des sich daraus ergebenden Gesamtbildes dem durchschnittlichen objektiven Betrachter schwerfallen dürfte.

    Die bloße Erwartung von Teilen der Bevölkerung, Polizeibeamte oder -beamtinnen müssten ein bestimmten eher traditionellen Erwartungen entsprechendes Aussehen haben, genügt für sich genommen nicht, die aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit herrührenden Rechte eines jeden, dem zugleich auch das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG zusteht, in unverhältnismäßiger Weise zu beschränken (vgl.: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris Rdnr.8).

    Da das Ergebnis der einstweiligen Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet ist, ist eine Reduktion des Streitwertes im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht angebracht (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2010 - 5 ME 225/10 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 - juris).

  • VG Düsseldorf, 05.08.2014 - 2 K 778/14

    Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.; Zur Frage, wann

    vgl. VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 L 277/12 -, juris Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 23. August 2013 - 19 L 993/12 -, juris Rn. 20; VG Weimar, Beschluss vom 13. August 2012 - 4 E 824/12 We -, juris Rn. 25; VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris Rn. 8.

    Gegen die Annahme eines Eignungsmangels auch bei großflächigen (sichtbaren) Tätowierungen von Polizeivollzugsbeamten: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris Rn. 8; VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 L 277/12 -, juris Rn. 7; Windhöfel, Die Eignung für den Polizeivollzugsdienst als rechtsstaatliches Problem, NWVBl. 2013, 276 (281); Muckel, Einstellung in den Polizeidienst trotz Tätowierung, JA 2013, 238.Ebenso bezüglich eines Polizeivollzugsbeamten, der sein Haar in Form eines ungefähr 15 cm über den Hemdkragen reichenden sog. Pferdeschwanzes trug: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris Rn.29.Kein Einstellungshindernis bei "dezenten" Tätowierungen: VG Köln, Beschluss vom 23. August 2013 - 19 L 993/12 -, juris Rn. 12 ff; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. April 2014 - 1 L 150/14 - (n.v.), bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris Rn. 9; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris Rn. 67.Für einen Eignungsmangel bei großflächigen (sichtbaren) Tätowierungen: Günther, Sichtbare großflächige Tätowierungen kein Einstellungshindernis für Polizeivollzugsbeamte?, ZBR 2013, 116 (120 ff.); VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris Rn. 52 ff. und 68, allerdings unter Hervorhebung der Aufgaben der Bundespolizei, bestätigt durch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, bislang nur als Pressemitteilung vorliegend.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2005 - 2 A 10254/05

    Justizvollzugsbeamter muss Tätowierung verbergen

    Bei der Einstellung stand lediglich die Frage der Eignung des Klägers im Raum (vgl. hierzu den Beschluss des VG Frankfurt vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, Juris, das sich auch lediglich mit dieser Frage befasst).
  • VG Arnsberg, 20.08.2014 - 2 L 795/14

    Einstweilige Anordnung eines Bewerbers für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

    Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht zwingend aus der Rechtsprechung des VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris Rn. 8, und des VG Aachen, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 1 L 277/12 -, juris Rn. 7, die ihre gegenteilige Einschätzung zur Verbreitung und Akzeptanz von Tätowierungen nicht näher begründet haben.
  • VG Sigmaringen, 26.08.2015 - 5 K 2479/15

    Ein Eignungsmangel kann bei einem Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in einem

    Ob ein großflächiges Tattoo allein bereits einen Eignungsmangel darstellt (zu dieser Frage vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 - VG Darmstadt, Beschluss vom 27.05.2014 - 1 L 528/14DA - VG Weimar, Beschluss vom 13.08.2012 - 4 E 824/12 We - VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002 - 9 G 411/02 -), kann deshalb dahingestellt bleiben, da vorliegend das Motiv der Tätowierung Hauptgrund der Ablehnung ist (vgl. den Widerspruchsbescheid, B. S. ...).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 6 S 38.08

    Entlassung eines Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis: Zulässigkeit einer

    Die Körpertätowierung eines Bundespolizeibeamten an sich stellt daher kein Dienstvergehen dar (vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 9 G 411/02 -, juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht