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VG Frankfurt/Main, 16.07.2004 - 9 G 7426/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg, 31.03.2004 - 67c IN 100/04
- VG Frankfurt/Main, 16.07.2004 - 9 G 7426/03
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Hessen, 21.11.2002 - 8 UE 3195/01
Anfechtung einer Gewerbeuntersagung - Auswirkung eines Insolvenzverfahren - keine …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.07.2004 - 9 G 7426/03
Anders als im Fall der Aufhebung einer gewerberechtlichen Zulassung oder einer Gewerbeuntersagung (dazu HessVGH, Beschluss vom 21.11.2002 - 8 UE 3195/01 - nicht veröffentlicht) betreffen die in den Bescheiden vom 19.09.2003, 07.11.2003 und 12.11.2003 getroffenen Verfügungen der Antragsgegnerin, gegen deren sofortige Vollziehung die Antragstellerin hier durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche einstweiligen Rechtsschutz erstrebt, nicht ausschließlich oder auch nur vorrangig die berufliche Betätigung eines Gewerbetreibenden, was den HessVGH in der genannten Entscheidung zu der Auffassung bewogen hat, die Insolvenzmasse sei nicht betroffen, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten sei.
- VGH Hessen, 21.11.2005 - 6 TG 1992/05
Finanzkommissionsgeschäft; Abwicklungsanordnung; Insolvenz; vorläufiger …
Wie bereits das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Beschluss vom 16. Juli 2004 (Az.: 9 G 7426/03) zutreffend dargelegt hat, entspricht die hoheitliche Untersagung der unerlaubten Geschäfte in Bezug auf die Insolvenzmasse der Situation einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage, die den Gewerbebetrieb eines Gemeinschuldners betrifft. - VG Frankfurt/Main, 16.11.2005 - 1 G 4793/05
Zur Unzulässigkeit eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs 7 VwGO
Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn die erkennende Kammer abweichend von der Auffassung des Hess. VGH und der Auffassung der früher zuständigen 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main (vgl. Beschluss v. 16.07.2004, Az.: 9 G 7426/03 (2)) die Auffassung vertreten würde, dass das Verfahren die Insolvenzmasse nicht betrifft, dies die vermeintliche Rechtsschutzlücke der Antragstellerin nicht schließen würde, weil der Hess. VGH bei Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung einen stattgebenden Beschluss der Kammer auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wegen fehlender Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin aufheben und einen entsprechenden Antrag zurückweisen müsste.