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   ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12   

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ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12 (https://dejure.org/2012,900)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.02.2012 - 9 Ga 24/12 (https://dejure.org/2012,900)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 9 Ga 24/12 (https://dejure.org/2012,900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • taz.de (Pressebericht, 01.03.2012)

    Flughafen: Arbeitsgericht untersagt Solidaritätsstreik der Fluglotsen und Streik der Vorfeldmitarbeiter

  • hensche.de (Kurzinformation)

    Arbeitsgericht Frankfurt am Main untersagt Solidaritätsstreik der Frankfurter Fluglotsen und Streik der Vorfeldlotsen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Streik verboten: Fraport und Lufthansa erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsgericht verbietet Streik der Vorfeldmitarbeiter am Frankfurter Flughafen - Streikmaßnahme verstößt gegen das Gebot der Friedenspflicht

  • hessen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im Arbeitskampf ist nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich zulässig (in der Literatur z.B. Kissel, ArbeitskampfR, § 65 Rdnr. 9 m.w. Nachw.; in der Rspr. z.B. zuletzt LAG Sachsen [2.11.2007], NZA 2008, NZA 2008, 59 Rdnr. 91).
  • LAG Hessen, 22.07.2004 - 9 SaGa 593/04

    Tariffähigkeit

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12
    Mit dem LAG Hessen (vom 22.7. 2004, NZA-RR 2005, 262) schließt sich auch die erkennende Kammer der letztgenannten Auffassung an.
  • BAG, 21.12.1982 - 1 AZR 411/80

    Tarifliche Friedenspflicht - Gewillkürte Prozeßstandschaft

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 29.02.2012 - 9 Ga 24/12
    Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände (BAG vom 21.12.1982 - 1 AZR 411/80 - BAGE 41, 209, 219).
  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    (3) Dem Umstand, dass der damalige Bundesvorsitzende der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main (- 9 Ga 24/12 -) am 29. Februar 2012 sinngemäß zu Protokoll erklärt hat, die friedenspflichtverletzenden Forderungen würden fallengelassen, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu.
  • LAG Hessen, 05.12.2013 - 9 Sa 592/13

    Fluglotsenstreik - Drittbetroffenheit - kein Schadensersatzanspruch der

    Am 29. Februar 2012 erließ das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung zu Gunsten der Verfügungsklägerinnen eine weitere einstweilige Verfügung, mit der auch die Fortführung des Hauptstreiks untersagt wurde (- 9 Ga 24/12 - Anlage K 11 im Anlagenordner zur Klageschrift).

    Der Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks stehe nicht entgegen, dass der Bundesvorsitzende des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 9 Ga 24/12 am 29. Februar 2012 zu Protokoll erklärt habe, dass an den o.g. Tarifforderungen nicht mehr festgehalten werde.

    Der Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks steht nicht entgegen, dass der Bundesvorsitzende des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 9 Ga 24/12 am 29. Februar 2012 zu Protokoll erklärte, dass an den o.g. Tarifforderungen nicht mehr festgehalten werde.

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

    Am 29. Februar 2012 erließ das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nach mündlicher Verhandlung zu Gunsten der Verfügungsklägerinnen eine weitere einstweilige Verfügung, mit der auch die Fortführung des Hauptstreiks untersagt wurde (9 Ga 24/12).

    cc) Der Rechtswidrigkeit des Hauptstreiks steht auch nicht entgegen, dass der Bundesvorsitzende der Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 9 Ga 24/12 am 29. Februar 2012 zu Protokoll erklärte, dass an den o.g. Tarifforderungen nicht mehr festgehalten werde.

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