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   LG München I, 08.12.1999 - 9 HK O 14840/99   

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https://dejure.org/1999,14577
LG München I, 08.12.1999 - 9 HK O 14840/99 (https://dejure.org/1999,14577)
LG München I, Entscheidung vom 08.12.1999 - 9 HK O 14840/99 (https://dejure.org/1999,14577)
LG München I, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - 9 HK O 14840/99 (https://dejure.org/1999,14577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Webspace

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 242 und §§ 677 ff BGB
    Serienabmahnungen für angebliche Markenverletzungen sind rechtsmißbräuchlich. Der abmahnende Anwalt verliert seinen Anspruch auf Gebührenersatz.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.06.1980 - I ZR 96/78

    Erstattung vorprozessualer Kosten - Eingetragenes Warenzeichen - Androhung von

    Auszug aus LG München I, 08.12.1999 - 9 HKO 14840/99
    Üblicherweise kann ein Kostenanspruch bei außergerichtlicher Erledigung der Markenstreitsache nach einer vorprozessualen Abmahnung nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB) durchgesetzt werden, soweit die Abmahnung für den Störer objektiv nützlich war und seinem wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprach (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, z.B. BGH GRUR 1980, 1074).
  • RG, 24.11.1926 - I 18/26

    Gebrauchsmusterschutz.

    Auszug aus LG München I, 08.12.1999 - 9 HKO 14840/99
    Der Kläger nahm zu diesem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 27.09.1999 mit Schriftsatz vom 05.10.1999 Stellung (Bl. 18/26 d.A.), in dem auf den vorstehenden Sachvortrag des Beklagten nicht eingegangen wurde.
  • BPatG, 12.11.2002 - 24 W (pat) 98/01

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    Zwar mag im Nachhinein die Abmahntätigkeit des Markeninhabers, welche das Landgericht München I in seinem Urteil vom 8. Dezember 1999, Az 9 HK O 14840/99 (vgl Anlage 11 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 30. Januar 2000), als Serienabmahnung allein zum Zweck des Geldverdienens beurteilt hat, den Verdacht aufkommen lassen, daß möglicherweise bereits die Anmeldung der Marke zu dem Zweck getätigt worden sei, aus ihr später hauptsächlich im Wege von Abmahnungen und Lizenzverträgen finanziellen Nutzen zu ziehen.
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