Rechtsprechung
FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Festsetzung von Zinsen wegen einer antragsgemäß gewährten Aussetzung der Vollziehung eines mit dem Einspruch angefochtenen Schenkungsteuerbescheids
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Verfahren: - Festsetzung von Aussetzungszinsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 08.03.1994 - VII B 21/94
Abänderbarkeit formell rechtskräftiger Entscheidungen durch eine Gegenvorstellung
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Die Zinsen nach §§ 233 a, 237 AO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Beschluss vom 2. September 1994 VII B 21/94, BFHE 175, 516). - BFH, 27.09.1994 - VIII B 21/94
Rückwirkende Steuerschuld
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Die Zinsen nach §§ 233 a, 237 AO sind weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Beschluss vom 2. September 1994 VII B 21/94, BFHE 175, 516). - BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76
Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit - …
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Vollziehungsaussetzung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BStBl II 1979 712, …und vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BStBl II 1991, 498, 501, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1).
- BFH, 08.09.1993 - I R 30/93
Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die …
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Zwar kann die Festsetzung von Aussetzungszinsen ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Steuerpflichtiger nachweislich keinen Liquiditätsvorteil erlangt hat (vgl. zu Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a AO: BFH-Urteil vom 8. September 1993 I R 30/93, BStBl II 1994, 81). - BFH, 19.03.1997 - I R 7/96
Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten …
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Insoweit dient die Vorschrift des § 237 AO ebenso wie die Vollverzinsung gemäß § 233 a AO dem Ausgleich der Zinsnachteile, die dem Steuergläubiger, aus welchen Gründen auch immer, objektiv entstehen (vgl. zu § 233 a AO z.B. BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 7/96, BStBl II 1997, 446). - BFH, 30.10.2001 - X B 147/01
NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Auf ein eventuelles Fehlverhalten oder gar Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Steuergläubigers kommt es grundsätzlich nicht an (BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, …und vom 19. Februar 1996 I B 86/95, BFH/NV 1996, 725, m.w.N., sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1 und 28). - BFH, 21.02.1991 - V R 105/84
Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Zum anderen sollen der Zinsnachteil des Steuergläubigers, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Vollziehungsaussetzung erhält, und der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen ausgeglichen werden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BStBl II 1979 712, und vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BStBl II 1991, 498, 501, sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1). - BFH, 19.02.1996 - I B 86/95
Überlange Verfahrensdauer als Grundlage für den Erlass von Aussetzungszinsen
Auszug aus FG Köln, 12.08.2008 - 9 K 1039/06
Auf ein eventuelles Fehlverhalten oder gar Verschulden des Steuerpflichtigen oder des Steuergläubigers kommt es grundsätzlich nicht an (…BFH-Beschlüsse vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, und vom 19. Februar 1996 I B 86/95, BFH/NV 1996, 725, m.w.N., sowie Klein / Rüsken, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage, § 237 Rz. 1 und 28).
- FG Köln, 11.11.2009 - 9 K 2926/09
Erlass von rechtskräftig festgesetzten Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer im …
Die hiergegen unter dem Aktenzeichen 9 K 1039/06 erhobene Klage wies der erkennende Senat mit Urteil vom 12. August 2008, auf dessen Inhalt vollumfänglich Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.Zur Begründung wiederholt ihr Prozessbevollmächtigter seine bereits in dem abgeschlossenen Klageverfahren 9 K 1039/06 geltend gemachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung und zieht aus dem von ihm behaupteten Anhörungsmangel den Schluss, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erlass der Aussetzungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakten der Verfahren 9 K 2926/09, 9 V 3211/09 und 9 K 1039/06 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
a) Dabei hat der Beklagte zunächst unter Berufung auf die rechtskräftige Senatsentscheidung vom 12. August 2008 (9 K 1039/06) zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aussetzungszinsen zur Schenkungsteuer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach richtig festgesetzt worden sind.
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 12. August 2008 (9 K 1039/06), an denen er vollumfänglich festhält.
Fehlt es aber aus den bereits im Festsetzungsverfahren, insbesondere im Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 2. Juli 2008 sowie im Senatsurteil zu 9 K 1039/06 vom 12. August 2008 ausführlich dargelegten Gründen an der Ursächlichkeit des Anhörungsmangels für die Entstehung der streitigen Aussetzungszinsen, vermag dieser folgerichtig auch keine sachliche Unbilligkeit i.S. der §§ 163, 227 AO zu begründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 12. August 2008 9 K 1039/06 Bezug genommen.
- BFH, 17.06.2009 - II B 23/09
Keine Klärungsfähigkeit bei unzulässiger Klage
Das FG hätte im Übrigen auch bei Zulässigkeit der Feststellungsklage keinen Verstoß gegen die Anhörung Beteiligter (§ 91 AO) angenommen, da gemäß seinem Urteil vom 12. August 2008 über die Anfechtungsklage (Az.: 9 K 1039/06) der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Anhörung jedenfalls nachgeholt habe und damit ein etwaiger Verstoß gegen § 91 AO --rückwirkend-- unbeachtlich geworden sei (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 AO).