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   FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12   

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https://dejure.org/2015,44248
FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12 (https://dejure.org/2015,44248)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.10.2015 - 9 K 105/12 (https://dejure.org/2015,44248)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 9 K 105/12 (https://dejure.org/2015,44248)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Betriebs-Berater

    Zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei Mitnahme von Familienangehörigen

  • rechtsportal.de

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei der Mitnahme von Familienangehörigen

  • rechtsportal.de

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei der Mitnahme von Familienangehörigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten - Mitnahme von Familienangehörigen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerentsendung ins Ausland: Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten bei Mitnahme von Familienangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beruflich veranlasste Übernachtungskosten - und die Mitnahme von Familienangehörigen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten eines auswärtstätigen Arbeitnehmers bei der Mitnahme von Familienangehörigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sachgerechter Maßstab zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuerfreiheit von erstattetem Mietaufwand bei Arbeitnehmerentsendung im Fall beruflich veranlasstem Aufwands

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ermittlung des steuerfreien Mietaufwandes bei Familienumzug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerentsendung ins Ausland - Ermittlung der beruflich veranlassten Übernachtungskosten bei Mitnahme von Familienangehörigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 404
  • BB 2016, 803
  • DB 2016, 501
  • EFG 2016, 557
  • NZG 2016, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Entsprechend des Beschlusses des Großen Senats vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) müsse eine Aufteilung dieser gemischt veranlassten Aufwendungen in einen abzugsfähigen beruflichen und einen nicht abzugsfähigen privaten Anteil erfolgen.

    Demgemäß bedarf es einer Trennung zwischen den den jeweiligen Einkünften zugeordneten Erwerbsaufwendungen einerseits und den -grundsätzlich nicht abziehbaren - Kosten der Lebensführung andererseits (BFH, Beschluss des Großen Senats (GrS) vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 unter III. 1. a).

    Enthält eine Reise - wie im Streitfall - abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, III. 4 c)), während die durch die Mitnahme der Familie aus privaten Gründen veranlassten Aufwendungen mangels Erwerbsbezug auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

    Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2010, 672, unter III. 2. c)).

    Die Aufteilung hat vielmehr anhand objektiver und leicht nachprüfbarer Kriterien zu erfolgen (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672; vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17).

    a) Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2011 (VI R 12/10, BFHE 233, 13, BStBl II 2011, 796) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Großen Senat im Beschluss vom 21. September 2009 (GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, III. 4 c) zwar eine Aufteilung doppeltmotivierter Reisekosten im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise als sachgerecht angesehen.

    Gleichzeitig widerspricht eine unreflektierte, gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Bewohner der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Erwerbsbezug und mit ihm der Werbungskostenabzug lediglich insoweit auszuscheiden ist, als die Aufwendungen auf dem Umstand beruhen, dass der Kläger bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet wird (Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 10.04.2014 - VI R 11/13

    Auswärtstätigkeit im Ausland - Werbungskostenabzug - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) entschieden hat, dass bei einer Arbeitnehmerentsendung eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch dann nicht begründet wird, wenn der Arbeitnehmer mit dem ausländischen Unternehmen für die Dauer der Entsendung einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt und sich lediglich aus der mit dem inländischen Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung eines befristeten Auslandseinsatzes unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die vorübergehende Dauer des Auslandseinsatzes ergibt, gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend von einer Auswärtstätigkeit des Klägers und dem Anfall von Reisekosten aus.

    Infolge der Entscheidung des BFH vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) geht der Beklagte nunmehr mit den Klägern davon aus, dass der Kläger in der Slowakischen Republik auswärtig tätig gewesen ist.

    Der BFH, dem der Senat folgt, hat in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 10. April 2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch dann nicht (zwingend) begründet wird, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des Entsendungszeitraums einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt.

    Enthält eine Reise - wie im Streitfall - abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge, die jeweils nicht von untergeordneter Bedeutung sind, so erfordert es das für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zum Ausdruck kommende Nettoprinzip, den beruflich veranlassten Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, III. 4 c)), während die durch die Mitnahme der Familie aus privaten Gründen veranlassten Aufwendungen mangels Erwerbsbezug auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804).

    Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen (BFH-Urteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 221, 1, BStBl II 2010, 672, unter III. 2. c)).

    Gleichzeitig widerspricht eine unreflektierte, gleichmäßige Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Bewohner der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Erwerbsbezug und mit ihm der Werbungskostenabzug lediglich insoweit auszuscheiden ist, als die Aufwendungen auf dem Umstand beruhen, dass der Kläger bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet wird (Urteil vom 10. April 2014 VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 unter Hinweis auf die Entscheidung des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).

  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Nach der Rechtsprechung des BFH sind im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Mehraufwendungen, die auf eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) entfallen, als notwendig anzusehen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 350, BStBl II 2007, 820).

    Dieser notwendige Mehraufwand ist nach ständiger Rechtsprechung auf den angemessenen Bedarf zu beschränken (z.B. BFH-Urteil vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 350, BStBl II 2007, 820 m.w.N.).

  • BFH, 11.05.2005 - VI R 7/02

    Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Vielmehr gebietet die einmal getroffene Belastungsentscheidung für das objektive Nettoprinzip Einschränkungen auf das Vorliegen besonderer, sachlich gerechtfertigter Gründe zu beschränken und sich hierbei generalisierter, typisierender und pauschalierender Regelungen zu bedienen (vgl. BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl II 2005, 782).

    Da die Übernachtung vielmehr selbst ein Teil der Auswärtstätigkeit ist, sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen auch für die Zeiten zu gewähren, in denen sich der Arbeitnehmer in seiner auswärtigen Unterkunft selbst aufhält (BFH-Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 7/02, BFHE 209, 502, BStBl 2005, 782).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Zu den Werbungkosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch die im Gesetz nicht definierten Reisekosten, insbesondere die anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Übernachtungs-, Übernachtungsneben- bzw. Reisenebenkosten (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169).

    Der Bezug einer Unterkunft am Ort der Auswärtstätigkeit begründet keine doppelte Haushaltsführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (BFH-Urteil vom 13. Juni 2012 VI R 47/11, BFHE 238, 53, BStBl II 2013, 169).

  • BFH - IV R 46/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Eine Aufteilung von Aufwendungen nach Köpfen kommt vorrangig bei --hier nicht einschlägigen-- Feiern in Betracht, bei denen infolge eines gemischten Teilnehmerkreises die Aufwendungen, die auf Teilnehmer aus dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen entfallen, auszuscheiden sind (BFH-Urteil vom 8. Juli 2015 VI R 46/14, BFHE 250, 392, BStBl II 2015, 1013; BMF BStBl I 2010, 614 Rz 15).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.09.2012 - 3 K 1740/10

    FG Rheinland-Pfalz wendet neue BFH Rechtsprechung zur Arbeitsstätte eines Piloten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Hierbei können allerdings das Fehlen der Notwendigkeit, die Unüblichkeit und die Unzweckmäßigkeit bei Aufwendungen, die ebenso gut privater Natur sein können, als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Aufwendungen aus außerbetrieblichen Erwägungen gemacht wurden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 35/76, BStBl II 1977, 238; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2012 3 K 1740/10, EFG 2013, 113).
  • FG Sachsen-Anhalt, 13.01.2012 - 1 K 1386/09

    Kein Ansatz der Pauschbeträge für Auslandsübernachtung bei offensichtlich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Da in solchen Fällen günstigere Konditionen angeboten oder zumindest ausgehandelt werden können, sind die Pauschbeträge unzutreffend (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Januar 2012 1 K 1386/09, juris m.w.N.) und auch als Aufteilungsmaßstab abzulehnen.
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 48/11

    Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Die Pauschbeträge sind jedoch dann nicht der Besteuerung zugrunde zu legen, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Steuerfestsetzung führen würden, weil die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten die Pauschbeträge in nicht unbeträchtlichem Umfang unterschreiten (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 48/11, BFHE 237, 82, BStBl II 2012, 926 m.w.N.) bzw. die zu beurteilenden Lebenssachverhalte von den Sachverhalten abweichen, für die nach dem Verständnis der Verwaltung die Pauschbeträge gelten sollten (vgl. BFH, Beschluss vom 9. Mai 2005 VI B 3/05, BFH/NV 2005, 1550, Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, BFHE 206, 154, BStBl II 2004, 962; Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFHE 198, 559, BStBl II 2002, 779, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 08.07.2010 - VI R 24/09

    Kein Anspruch auf Pauschalen für Übernachtungen im Ausland, wenn der Arbeitgeber

    Auszug aus FG Niedersachsen, 30.10.2015 - 9 K 105/12
    Zum einen wurden die Mietaufwendungen vollständig durch den Arbeitgeber erstattet, so dass es an einer für den Werbungskostenabzug notwendigen Eigenbelastung des Klägers fehlt (BFH, Urteil vom 8. Juli 2010 VI R 24/09, BFHE 230, 542, BStBl II 2011, 288).
  • BFH, 30.06.2010 - VI R 45/09

    Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

  • BFH, 25.06.2009 - IX R 49/08

    Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft - Aufteilung nach

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 35/76

    Reisekosten - Betriebsausgaben - Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung -

  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

  • BFH, 02.04.2008 - IX R 18/06

    Einbringen von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

  • BFH, 09.05.2005 - VI B 3/05

    Unzutreffende Besteuerung; Pauschbeträge für Übernachtungen im Ausland

  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 05.08.2004 - VI R 40/03

    Beruflich veranlasste Hotelübernachtungen am Arbeitsort

  • BFH, 08.07.2015 - VI R 46/14

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier des Geburtstages und der

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

  • BFH, 10.04.2002 - VI R 154/00

    Ob eine Fahrtätigkeit vorliegt, entscheidet sich nicht nach dem Berufsbild,

  • BFH, 23.03.2001 - VI R 175/99

    Abzug von Umzugskosten trotz Eheschließung

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 53/04

    Im Rahmen von Auslandseinsätzen gezahlte Beiträge zur Beschaffung klimabedingter

  • BFH, 20.09.2006 - I R 59/05

    Vorweggenommene Werbungskosten bei Umzug ins DBA-Ausland - Zuflussprinzip und

  • BFH, 06.10.1993 - I R 32/93

    Werbungskosten bei Auslandstätigkeit

  • BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16

    Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Oktober 2015 9 K 105/12 sowie die Anschlussrevision der Kläger werden als unbegründet zurückgewiesen.

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 557 veröffentlichten Gründen teilweise statt.

    Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. Oktober 2015 9 K 105/12 insoweit aufzuheben, als die beruflich veranlassten Mietaufwendungen nicht anteilig auf einen 60 qm großen Wohnraum begrenzt und entsprechend mit 6.153 EUR berücksichtigt werden, und die Anschlussrevision der Kläger zurückzuweisen.

    Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und im Wege der Anschlussrevision das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30. Oktober 2015 9 K 105/12 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom ... 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2012 dergestalt zu ändern, dass ein Betrag von 17.247 EUR, mithin weitere 4.448,60 EUR über den vom FG bereits zugesprochenen Betrag hinaus, als steuerfreie Reisekosten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt und die Einkommensteuer 2008 entsprechend herabgesetzt wird.

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