Rechtsprechung
   VG Arnsberg, 17.04.2013 - 9 K 1202/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,60828
VG Arnsberg, 17.04.2013 - 9 K 1202/08 (https://dejure.org/2013,60828)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 K 1202/08 (https://dejure.org/2013,60828)
VG Arnsberg, Entscheidung vom 17. April 2013 - 9 K 1202/08 (https://dejure.org/2013,60828)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,60828) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2013 - 1 E 529/13

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Erteilung einer Vollmacht für

    Mit Beschluss vom 31. März 2008 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es die (nachrangige, hier interessierende) Restitutionsklage betraf, abgetrennt und ferner beschlossen, es unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 1202/08 fortzuführen.

    Diese Erklärung bezog sich ausweislich des in ihr allein aufgeführten Aktenzeichens 9 K 1109/07 nur auf das Verfahren, mit welchem der Kläger die Nichtigkeitsklage betrieben hat; im Verfahren 9 K 1202/08 ist eine entsprechende Erklärung nicht erfolgt.

    Mit Blick auf diese Rücknahme hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls noch in diesem Erörterungstermin - beschlossen, das Verfahren 9 K 1202/08, in welchem der Kläger noch anwaltlich vertreten war, wiederaufzunehmen.

    Aus dem nachfolgenden, eine Protokollberichtigung und -ergänzung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 ergibt sich u.a., dass der Kläger im Erörterungstermin ausdrücklich erklärt hatte, die Nichtigkeitsklage ohne Weiteres im Termin zurücknehmen zu können, "im Hinblick auf das Verfahren 9 K 1202/08 sich aber noch mit seiner im Verfahren 9 K 1202/08 mandatierten Prozessbevollmächtigten beraten" zu wollen; vor allem deshalb sei (nur) ein Widerrufsvergleich geschlossen worden.

    Die Rechtsanwälte N. u.a. haben unter dem 13. Oktober 2010 den Empfang des ihnen mit Blick auf die fortdauernde Bevollmächtigung im Verfahren 9 K 1202/08 zugestellten Protokolls des Erörterungstermins bestätigt, ohne auf eine womöglich fehlende Mandatierung hinzuweisen.

    Ein solcher Hinweis ist schließlich auch nicht nach Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 erfolgt, mit welchem dem Kläger für die Durchführung des Verfahrens 9 K 1202/08 rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. bewilligt worden war.

    Denn die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte diesen nicht, wie vom Bundesgerichtshof verlangt, im PKH-Bewilligungsverfahren zum Verfahren 9 K 1202/08 vertreten.

    Zwar sei es in dem - dann nicht weiter geförderten - Verfahren 9 K 1202/08 nicht zu einer Mandatsniederlegung gekommen, wie sie im Verfahren 9 K 1109/07 erfolgt sei.

    Jedoch sei festzustellen, dass die Rechtsanwälte N. u.a. für den Kläger in diesem Verfahren (9 K 1202/08) keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hätten.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsanwälte N. u.a. den Kläger bereits in dem Prozesskostenhilfeverfahren vertreten haben, welches auf die die Restitutionsklage (9 K 1202/08) bezogen war.

    Es ist mithin ersichtlich unzutreffend, wenn der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 2. Juli 2013 (Seite 3, Abschnitt 2., darin Zeile 23 bis 25) ausführen, es sei "festzustellen, dass die Rechtsanwälte N. u.a. für den Kläger in diesem Verfahren (Zusatz des Senats: gemeint ist das hier in Rede stehenden Verfahren 9 K 1202/08) keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt haben".

    Denn der Kläger hat zur Begründung dieses differenzierenden Verhaltens ausweislich des nachfolgenden, eine Protokollberichtigung und -ergänzung ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 (Beiakte Ib, Blatt 403 ff.) im Erörterungstermin ausdrücklich erklärt, die Nichtigkeitsklage ohne Weiteres im Termin zurücknehmen zu können, "im Hinblick auf das Verfahren 9 K 1202/08 sich aber noch mit seiner im Verfahren 9 K 1202/08 mandatierten Prozessbevollmächtigten beraten" zu wollen; vor allem deshalb sei in Bezug auf die Restitutionsklage (nur) ein Widerrufsvergleich geschlossen worden.

    Diese - zutreffende - differenzierende Sicht der Frage der Prozessvertretung durch den Kläger (Vertretung im Restitutionsklageverfahren, aber nicht mehr im Nichtigkeitsklageverfahren) haben die Rechtsanwälte N. u.a. in der Folgezeit der Sache nach auch als richtig bestätigt: Sie haben unter dem 13. Oktober 2010 (Gerichtsakte, Blatt 18) den Empfang des ihnen mit Blick auf die fortdauernde Bevollmächtigung im Verfahren 9 K 1202/08 zugestellten Protokolls des Erörterungstermins bestätigt, ohne auf eine fehlenden Mandatierung hinzuweisen.

    Ein solcher Hinweis ist schließlich auch nicht nach Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. November 2010 (Gerichtsakte, Blatt 25 = PKH-Heft, Blatt 1 und 3) erfolgt, mit welchem dem Kläger für die Durchführung des Restitutionsklageverfahrens 9 K 1202/08 rückwirkend Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. bewilligt worden war.

    Denn dort wird lediglich auf eine - nach den obigen Ausführungen durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholte - instanzgerichtliche Rechtsprechung abstellend im Nachhinein die Ansicht vertreten, die Bevollmächtigung habe sich nicht auf ein Verfahren zur Überprüfung der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (9 K 1202/08) erstreckt; ggf. zu erwartende Ausführungen zu einer konkreten Beendigung dieses nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für ein PKH-Überprüfungsverfahren andauernden Vertretungsverhältnisses fehlen indes gerade.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht