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   FG München, 07.10.1998 - 9 K 1308/98   

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https://dejure.org/1998,12941
FG München, 07.10.1998 - 9 K 1308/98 (https://dejure.org/1998,12941)
FG München, Entscheidung vom 07.10.1998 - 9 K 1308/98 (https://dejure.org/1998,12941)
FG München, Entscheidung vom 07. Oktober 1998 - 9 K 1308/98 (https://dejure.org/1998,12941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 775
  • EFG 1999, 238
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 238 veröffentlichten Urteil statt.
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 238 veröffentlichtem Urteil als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 03.02.2000 - XI B 65/99

    Aussetzung des Verfahrens; Einzelrichter

    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beantragt, das Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1995 im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII R 104/98 (Vorinstanz Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98) anhängige Verfahren auszusetzen.
  • FG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98

    Entstehung eines auf einem Verlustrücktrag beruhenden Erstattungsanspruchs;

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  • OVG Sachsen, 15.05.2002 - 5 K 497/98
    Wegen der ausschließlichen Sachverhaltsverwirklichung, nämlich des (nicht ausgleichsfähigen) Verlustes im Veranlagungszeitraum 1995, kann die Änderung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ex nunc Rechtsfolgen für die Veranlagungen 1993 bzw. 1994 begründen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98 , BStBl II 2000, 491; FG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98 , EFG 1999, 238).
  • FG Sachsen-Anhalt, 15.05.2002 - 5 K 497/98

    Entstehen und Abtretung von Einkommensteuererstattungsansprüchen aufgrund eines

    Wegen der ausschließlichen Sachverhaltsverwirklichung, nämlich des (nicht ausgleichsfähigen) Verlustes im Veranlagungszeitraum 1995, kann die Änderung frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ex nunc Rechtsfolgen für die Veranlagungen 1993 bzw. 1994 begründen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BStBl II 2000, 491; FG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 9 K 1308/98, EFG 1999, 238).
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