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   FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12   

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https://dejure.org/2013,24469
FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12 (https://dejure.org/2013,24469)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.07.2013 - 9 K 134/12 (https://dejure.org/2013,24469)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 9 K 134/12 (https://dejure.org/2013,24469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Prozesskosten als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Prozesskosten und der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen bei Geltendmachung von Werbungskostenabzügen

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1834
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.02.2012 - VI R 23/10

    Werbungskosten durch Aufwendungen für arbeitsgerichtlichen Vergleich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12
    Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

    Sind dem Steuerpflichtigen entsprechende Aufwendungen dadurch entstanden, dass allein Zivil- und Arbeitsgerichte mit den streitigen Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis befasst worden waren, spricht deshalb regelmäßig eine Vermutung dafür, dass diese Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, den Werbungskostenabzug rechtfertigenden Veranlassungszusammenhang zu der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 VI R 23/10, BStBl. II 2012, 829).

  • BFH, 06.12.1983 - VIII R 102/79

    Anwaltskosten - Folgekosten - Hauptsachekosten - Zivilprozeß

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12
    Ein solcher objektiver, steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen des Steuerpflichtigen und dessen einkommensteuerrechtlich relevanter Erwerbssphäre besteht etwa bei bürgerlich-rechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die das Arbeitsverhältnis betreffen und deshalb der Einkunftsart der nichtselbständigen Arbeit zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R 102/79, BStBl II 1984, 314).
  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl. II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198).
  • BFH, 06.05.2010 - VI R 25/09

    Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 24.07.2013 - 9 K 134/12
    Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteile vom 6. Mai 2010 VI R 25/09, BStBl. II 2010, 851; vom 17. September 2009 VI R 24/08, BStBl. II 2010, 198).
  • FG Münster, 03.12.2019 - 1 K 494/18

    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als

    a) Ob Aufwendungen der Erwerbssphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass insoweit allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt (BFH, Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10 -, BStBl. II 2012, S. 829; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24..07.2013 - 9 K 134/12 -, EFG 2013, S. 1834).

    Auch soweit es sich bei der betreffenden Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung demzufolge Werbungskosten darstellen (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24.07.2013 - 9 K 134/12 -, EFG 2013, S. 1834; Weber-Grellet , in: Schmidt, EStG, § 22, Rn. 124; vgl. auch BFH, Urteil vom 20.01.2016 - VI R 14/13 -, BFH/NV 2016, S. 1142).

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