Rechtsprechung
FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Aufwendungen für Strafverteidigung, außergewöhnliche Belastungen, EStG
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind.
- IWW
§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 33 Abs. 2 S. 4
§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind. - rechtsportal.de
EStG § 33 Abs. 2 S. 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Aufwendungen für Strafverteidigung des Kindes - Außergewöhnliche Belastungen nach dem EStG?
- IWW (Kurzinformation)
Außergewöhnliche Belastungen | Abzugsfähigkeit von durch die Eltern getragenen Prozesskosten ihres volljährigen Kindes
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Prozesskosten: Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes Kind
- haufe.de (Kurzinformation)
Aufwendungen für Strafverteidigung eines Kindes
- haufe.de (Kurzinformation)
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Strafverteidigung des Kindes ist keine außergewöhnliche Belastung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Verfahrensgang
- FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
- BFH, 10.08.2022 - VI R 29/20
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 30.10.2003 - III R 23/02
Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.
Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.
- BFH, 23.05.1990 - III R 145/85
Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.
Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.
- BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Sodann änderte der BFH seine Rechtsprechung und erkannte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich an (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 BStBl. II 2011, 1015).
- BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Diese Rechtsprechung wurde erneut dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten nur unter den zunächst in der früheren Rechtsprechung genannten Ausnahmen anzuerkennen seien (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 BStBl. II 2015, 800;… zum Vorstehenden vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 36. Aufl. § 217 § 33 Tz. 35 Stichwort "Prozesskosten" und Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 33 Tz. 209). - BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12
Strafverteidigungskosten
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12 BStBl. II 2013, 806 m.w.N.) stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt; Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war. - BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16
Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG …
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Diese Norm betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren (…Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG 38. Aufl. 2019, § 33 Tz. 67; BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 BStBl. II 2017, 988). - BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 …
Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
Nach zunächst langjähriger und ständiger Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 05.07.1963 VI 272/61 S BStBl. II 1963, 499 stellten die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.
- BFH, 10.08.2022 - VI R 29/20
Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.Sie beantragen, das Urteil des FG vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.05.2019 dahingehend abzuändern, dass Strafverteidigungskosten in Höhe von 9.520 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.