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   FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19   

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https://dejure.org/2020,8772
FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19 (https://dejure.org/2020,8772)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 (https://dejure.org/2020,8772)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. März 2020 - 9 K 1344/19 (https://dejure.org/2020,8772)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Aufwendungen für Strafverteidigung, außergewöhnliche Belastungen, EStG

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG
    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind.

  • IWW

    § 33 Abs. 2 S. 4 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 2 S. 4
    § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG stellt eine abschließende Regelung für alle Prozesskosten, auch Kosten für eine Strafverteidigung, dar. Dies gilt auch für Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes (vgl. § 155 JGG) Kind.

  • rechtsportal.de

    EStG § 33 Abs. 2 S. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufwendungen für Strafverteidigung des Kindes - Außergewöhnliche Belastungen nach dem EStG?

  • IWW (Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Belastungen | Abzugsfähigkeit von durch die Eltern getragenen Prozesskosten ihres volljährigen Kindes

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Prozesskosten: Aufwendungen von Eltern für ihr heranwachsendes Kind

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen für Strafverteidigung eines Kindes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Strafverteidigung eines Kindes

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Strafverteidigung des Kindes ist keine außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Aufwendungen für die Strafverteidigung des Kindes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.10.2003 - III R 23/02

    Strafverteidigungskosten für Kind als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.

    Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.

    Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.

  • BFH, 23.05.1990 - III R 145/85

    Strafverteidigung - Besuchsfahrten - Eltern

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Die Kläger stützen ihre Auffassung im Wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.05.1990 III R 145/85 BStBl. II 1990, 895 und vom 30.10.2003 III R 23/02 BStBl. II 2004, 267.

    Die Kläger können sich nach Einfügung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht (mehr) auf die BFH-Urteile vom 23.05.1990 III R 145/85 und vom 30.10.2003 III R 23/02 berufen.

    Zwar hat der BFH im Urteil III R 145/85 entschieden, dass die Kosten für die Strafverteidigung eines eines Verbrechens beschuldigten Kindes für die Eltern aus sittlichen Gründen zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein können und dies im Urteil III R 23/02 bei Jugendlichen und Heranwachsenden bejaht, bei Volljährigen jedoch offengelassen.

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Sodann änderte der BFH seine Rechtsprechung und erkannte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich an (BFH-Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 BStBl. II 2011, 1015).
  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Diese Rechtsprechung wurde erneut dahingehend geändert, dass Zivilprozesskosten nur unter den zunächst in der früheren Rechtsprechung genannten Ausnahmen anzuerkennen seien (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 17/14 BStBl. II 2015, 800; zum Vorstehenden vgl. Loschelder in Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz 36. Aufl. § 217 § 33 Tz. 35 Stichwort "Prozesskosten" und Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 33 Tz. 209).
  • BFH, 16.04.2013 - IX R 5/12

    Strafverteidigungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 16.04.2013 IX R 5/12 BStBl. II 2013, 806 m.w.N.) stellen Strafverteidigerkosten eines rechtskräftig Verurteilten keine außergewöhnliche Belastung dar, da es an einer Unausweichlichkeit der Aufwendungen fehlt; Prozesskosten entstehen nur bei sanktionierten Straftätern, wobei die Straftat nicht unausweichlich war.
  • BFH, 18.05.2017 - VI R 9/16

    Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Diese Norm betrifft grundsätzlich jedes gerichtliche Verfahren, somit auch Strafverfahren (Loschelder in Schmidt, Kommentar zum EStG 38. Aufl. 2019, § 33 Tz. 67; BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 BStBl. II 2017, 988).
  • BFH, 05.07.1963 - VI 272/61 S

    Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33

    Auszug aus FG Hessen, 11.03.2020 - 9 K 1344/19
    Nach zunächst langjähriger und ständiger Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom 05.07.1963 VI 272/61 S BStBl. II 1963, 499 stellten die Kosten eines Zivilprozesses grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar.
  • BFH, 10.08.2022 - VI R 29/20

    Prozesskostenabzugsverbot im Falle von Kosten Dritter

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Sie beantragen, das Urteil des FG vom 11.03.2020 - 9 K 1344/19 und die Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 13.05.2019 dahingehend abzuändern, dass Strafverteidigungskosten in Höhe von 9.520 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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