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   FG Münster, 14.01.2005 - 9 K 1564/03 K, G   

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https://dejure.org/2005,5758
FG Münster, 14.01.2005 - 9 K 1564/03 K, G (https://dejure.org/2005,5758)
FG Münster, Entscheidung vom 14.01.2005 - 9 K 1564/03 K, G (https://dejure.org/2005,5758)
FG Münster, Entscheidung vom 14. Januar 2005 - 9 K 1564/03 K, G (https://dejure.org/2005,5758)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
    Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude; Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000

  • rechtsportal.de

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
    Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude; Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Restnutzungsdauer; Abschreibung: Gebäude - Körperschaftsteuer 2000 und Gewerbesteuer 2000

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Teilwertabschreibung auf ein Gebäude; Bilanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ; Voraussichtliche dauernde Wertminderung ; Bestimmung der Restnutzungsdauer ; Zulässigkeit eines Abstellens auf die hälftige Nutzungsdauer für eine "dauernde Wertminderung" ; ...

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Teilwertabschreibung wegen voraussichtlich dauernder Wertminderung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2005, 1106
  • DB 2005, 1128
  • EFG 2005, 683
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 20/85

    Teilwertabschreibung für ein Betriebsgebäude - Voraussichtlich dauernde

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2005 - 9 K 1564/03
    Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung eine Wertminderung im Zweifel als dauernd anzusehen (BFH, BStBl II 1975, 294; BFH/NV 1987, 442).

    Nach übereinstimmender Auffassung ist unter Beachtung des Imparitätsprinzips im Zweifel von einer voraussichtlich dauernden und nicht nur vorübergehend Wertminderung auszugehen (BFH vom 09.09.1986, VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442; Blümich/Ehmcke EStG, KSt, GewStG § 6 EStG Rz. 564; Schmidt/Glanegger, EStG, § 6 Rz. 218; Beckscher Bilanzkommentar, 5. Auflage 2003, § 253 HGB Rz. 296; Münchener Kommentar zum HGB § 253 Rz. 67; Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung 3. Auflage 1990, § 253 HGB Rz. 54; Winkeljohann in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 6 Rz. 562).

    Etwaige Zweifel sind wegen des Vorsichtsprinzips im Sinne einer dauernden Wertminderung zu werten (BFH vom 09.09.1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442).

  • BFH, 27.11.1974 - I R 123/73

    Aktivierte Herstellungskosten - Umbauten - Installation - Gemietete Betriebsräume

    Auszug aus FG Münster, 14.01.2005 - 9 K 1564/03
    Im Übrigen sei nach ständiger Rechtsprechung eine Wertminderung im Zweifel als dauernd anzusehen (BFH, BStBl II 1975, 294; BFH/NV 1987, 442).

    Die Rechtsprechung und die Literatur nehmen eine solche Wertminderung an, wenn der Teilwert während eines erheblichen Teils der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes dessen sich nach planmäßigen Abschreibungen ergebenden Wert nicht erreicht (BFH vom 12.11.1974, I R 123/73, BStBl II 1975, 294; Winkeljohann in Hermann-Heuer-Raupach EStG § 6 Rd.-Zif. 562; Blümich/Ehmcke, EStG, KStG, GewStG, § 6 EStG Rz. 564; Münchener Kommentar zum HGB § 253 Rz. 67).

  • BFH, 14.03.2006 - I R 22/05

    Teilwertabschreibung auf abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

    Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit Urteil vom 14. Januar 2005 9 K 1564/03 K,G, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 683, statt.
  • BFH, 29.04.2009 - I R 74/08

    Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) Münster statt (Urteil vom 14. Januar 2005 9 K 1564/03 K,G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 683).
  • FG Köln, 21.06.2006 - 13 K 4033/05

    Teilwertabschreibungen auf Aktien

    Wann eine voraussichtlich dauernden Wertminderung anzunehmen ist, ist weder in handels- noch steuerrechtlichen Vorschriften näher präzisiert (so auch Finanzgericht Münster, Urteil vom 14. Januar 2005, 9 K 1564/03 K, G,EFG 2005, 683 m. w. N.).

    Dem hat sich in jüngerer Vergangenheit auch das Finanzgericht Münster (EFG 2005, 683; Revision unter I R 22/05 anhängig) angeschlossen.

    Mit dem Finanzgericht Münster (EFG 2005, 683) ist der Senat der Überzeugung, dass ein über fünf Jahre hinausgehender Zeitraum nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Gebot vorsichtiger Bewertung und dem Imparitätsprinzip steht.

  • FG Münster, 27.06.2008 - 9 K 3138/06

    Prüfung des Vorliegens einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung bei

    Der erkennende Senat hat der Klage im ersten Rechtszug stattgegeben (Urteil vom 14. Januar 2005 9 K 1564/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 683).

    Dies bezieht sich auf folgenden Satz aus der Klageschrift im ersten Rechtszug (Bl. 3 der Akte 9 K 1564/03): "Die Klägerin schrieb in ihrem Jahresabschluss 2000 eine betrieblich nicht mehr benötigte Immobilie, die sich als unverkäuflich erwies, auf den unstreitigen Teilwert ... ab." Weder in der Einspruchsentscheidung noch in den gesamten gerichtlichen Akten des ersten Rechtszugs einschließlich des Revisionsverfahrens finden sich weitere Ausführungen, die den Schluss darauf zulassen, dass bereits im ersten Rechtszug die Frage einer Veräußerungsabsicht der Klägerin eine Rolle gespielt haben könnte.

  • BFH, 15.03.2006 - X B 8/06

    Aussetzung des Klageverfahrens - Musterverfahren vor BFH

    Zudem basiere die Entscheidung der Vorinstanz (Urteil des FG Münster vom 14. Januar 2005 9 K 1564/03 K, G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 683) auf der Überlegung, dass entgegen dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. Februar 2000 IV C 2 -S 2171 b- 14/00 (BStBl I 2000, 372 Tz. 6) bei der Frage, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, nicht auf die halbe Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, sondern auf einen Zeitraum von maximal fünf Jahren abzustellen sei.
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