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   FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01   

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FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01 (https://dejure.org/2002,10903)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.06.2002 - 9 K 173/01 (https://dejure.org/2002,10903)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 9 K 173/01 (https://dejure.org/2002,10903)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. d. sog. Drei-Objekt-Grenze

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel: Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der "Drei-Objekt-Grenze"; Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 bis 1989

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mehrfamilienhaus als ein Objekt i. S. der sog. Drei-Objekt-Grenze - gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 bis 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 226
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    Es komme sowohl auf die Zahl der Objekte als auch auf die kurze Zeitdauer zwischen Kauf und Veräußerung an, wie die Entscheidungen des Großen Senats (BStBl II 1995, 617 und BStBl II 2002, 291 ) belegten.

    Weiterhin muss - so in ständiger Rechtsprechung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal - die Tätigkeit den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 ).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschlüsse in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. I., in BStBl II 2002, 291 , unter C. III. 1.).

    Denn dann lassen diese äußeren Umstände den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291 unter C. III. 2.).

    Der vom BFH teilweise erwogenen Unterscheidung zwischen dem Handel mit Grundstücken einerseits und der gewerblichen Wertschöpfung nach Art. eines Bauunternehmers oder Bauträgers durch Errichtung von Objekten andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51 , BStBl II 1996, 303 "Supermarkt"; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242 , BStBl II 1998, 346 ; Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355 , BStBl II 1998, 332 ) hat sich der Große Senat nicht angeschlossen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291 ).

    c) Der erkennende Senat folgt der vom der finanzgerichtlichen Rechtsprechung schon überwiegend vertretenen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. September 1995 11 K 5915/92 E, EFG 1996, 268; FG Berlin, Urteile vom 9. September 1996 IX 317/95, EFG 1997, 533; vom 9. Juni 1997 VIII 128/94, EFG 1998, 52 ; FG Münster, Urteil vom 21. April 1999 13 K 799/94 F u. a., EFG 1999, 1013 ) und vom BFH in neuerer Rechtsprechung auch bestätigten Auffassung, dass Objekt im Sinne der Drei - Objekt - Grenze auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können; denn bei der grundsätzlich erforderlichen "Objekt-Zählung" kommt dem Objekt nicht dadurch ein höheres quantitatives oder qualitatives Gewicht zu, dass keine Wohneinheit, sondern ein Mehrfamilienhaus angeschafft und veräußert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360 , BStBl II 2001, 530 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 2. m.w.N.).

  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    c) Der erkennende Senat folgt der vom der finanzgerichtlichen Rechtsprechung schon überwiegend vertretenen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. September 1995 11 K 5915/92 E, EFG 1996, 268; FG Berlin, Urteile vom 9. September 1996 IX 317/95, EFG 1997, 533; vom 9. Juni 1997 VIII 128/94, EFG 1998, 52 ; FG Münster, Urteil vom 21. April 1999 13 K 799/94 F u. a., EFG 1999, 1013 ) und vom BFH in neuerer Rechtsprechung auch bestätigten Auffassung, dass Objekt im Sinne der Drei - Objekt - Grenze auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können; denn bei der grundsätzlich erforderlichen "Objekt-Zählung" kommt dem Objekt nicht dadurch ein höheres quantitatives oder qualitatives Gewicht zu, dass keine Wohneinheit, sondern ein Mehrfamilienhaus angeschafft und veräußert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360 , BStBl II 2001, 530 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 2. m.w.N.).

    bb) Das durch eine qualifizierte Umsatztätigkeit gekennzeichnete Bild eines gewerblichen Grundstückshändlers findet sich schon in der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts und Reichsfinanzhofs (vgl. ausführlich in BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) aa)), wenn dort ein Gewerbebetrieb i. S. des § 1 des Preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzes-Sammlung 1891, 205) in Form des Grundstückshandels angenommen wurde, sofern der "Grundbesitz als Ware" (Preußisches OVG vom 3. Oktober 1896 VI. G. 271/96, Entscheidungssammlung des Preußischen Oberverwaltungsgericht in Steuersachen - PrOVG (St) - 5, 430, 432 f) behandelt worden war oder "Grundstücke zur Ware" wurden (RFH-Urteil vom 16. Januar 1923 I A 236/22, RFHE 11, 249, 254 f.) und wird im Ergebnis übereinstimmend auch gegenwärtig vom BFH fortgeführt, wenn er den Grundstückshandel als "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" umschreibt (so BFH-Beschluss in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. II. 2.).

    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).

    Die Drei-Objekt-Grenze sei Ausprägung der im Gesetz vorausgesetzten "Häufigkeit des Warenumschlags" und das Ergebnis einer am "Bild des Händlers" orientierten Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale "nachhaltig" und "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 mit Hinweis auf Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355 , BStBl II 1998, 332 ).

    Denn lässt sich ein Erwerb in zumindest bedingter Veräußerungsabsicht nicht feststellen, ist unabhängig von dem weiteren Indizmerkmal der Branchennähe des Steuerpflichtigen - unterstellt, eine solche Branchennähe liegt hier überhaupt vor - grundsätzlich nicht von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen, da zur privaten Vermögensverwaltung auch der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken gehören, wenn diese Beginn und Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil BFHE 191, 360 , BStBl II 2001, 530 ).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    Es komme sowohl auf die Zahl der Objekte als auch auf die kurze Zeitdauer zwischen Kauf und Veräußerung an, wie die Entscheidungen des Großen Senats (BStBl II 1995, 617 und BStBl II 2002, 291 ) belegten.

    Weiterhin muss - so in ständiger Rechtsprechung das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal - die Tätigkeit den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBl II 1984, 751 , vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, 90, BStBl II 1995, 617 und vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 ).

    Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. Beschlüsse in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. I., in BStBl II 2002, 291 , unter C. III. 1.).

    bb) Das durch eine qualifizierte Umsatztätigkeit gekennzeichnete Bild eines gewerblichen Grundstückshändlers findet sich schon in der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts und Reichsfinanzhofs (vgl. ausführlich in BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) aa)), wenn dort ein Gewerbebetrieb i. S. des § 1 des Preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetzes-Sammlung 1891, 205) in Form des Grundstückshandels angenommen wurde, sofern der "Grundbesitz als Ware" (Preußisches OVG vom 3. Oktober 1896 VI. G. 271/96, Entscheidungssammlung des Preußischen Oberverwaltungsgericht in Steuersachen - PrOVG (St) - 5, 430, 432 f) behandelt worden war oder "Grundstücke zur Ware" wurden (RFH-Urteil vom 16. Januar 1923 I A 236/22, RFHE 11, 249, 254 f.) und wird im Ergebnis übereinstimmend auch gegenwärtig vom BFH fortgeführt, wenn er den Grundstückshandel als "häufigen und kurzfristigen marktmäßigen Umschlag erheblicher Sachwerte" umschreibt (so BFH-Beschluss in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 , unter C. II. 2.).

    ee) Der Funktion der Drei-Objekt-Grenze als ein nur indizierendes Merkmal entspricht der Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 (unter C. V. der Gründe), wenn er dort unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 ( 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 ) die Zahl der Objekte und den zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwar als sehr gewichtige Indizien für oder gegen eine von Anfang an bestehende - bedingte - Veräußerungsabsicht beurteilt, ihnen aber dann keine Bedeutung mehr beimisst, wenn sich bereits auf Grundlage anderer - ganz besonderer - Umstände zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder fehlende Veräußerungsabsicht feststellen lässt.

  • BFH, 22.04.1998 - X R 17/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf an einen Erwerber

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    Im Streitfall seien mehr als drei Objekte veräußert worden, so habe der BFH in seiner Entscheidung vom 22.4.1998 (BFH/NV 1998, 1467 ) als Objekt "jede einzelne Immobilieneinheit, ... die selbständig veräußert und genutzt werden" könne, angesehen.

    So habe der BFH (X R 17/96) einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen, wenn der Verkäufer im Bau- und Immobilienbereich tätig sei und zeitnah weitere Grundstücksgeschäfte vornehme.

    Der BFH sehe ein Indiz für einen beginnenden Handel mit Immobilien, wenn ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werde (X R 17/96).

    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).

  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).

    Allerdings kann das Merkmal der Nachhaltigkeit auch in solch einem Fall erfüllt sein, wenn der Verkäufer im Bau- und Immobilienbereich tätig ist und wenn er zeitnah weitere Grundstücksgeschäfte vornimmt (BFH v. 17.6.1998, BStBl II 1998, 667 ) oder wenn sich der Veräußerer zunächst um Einzelverkäufe bemüht hat, das Mehrfamilienhaus dann aber in einem einzigen Veräußerungsgeschäft an nur einen Erwerber verkauft wird (BFH v. 12.7.1991, BStBl II 1992, 413 ).

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    c) Der erkennende Senat folgt der vom der finanzgerichtlichen Rechtsprechung schon überwiegend vertretenen (vgl. FG Münster, Urteil vom 19. September 1995 11 K 5915/92 E, EFG 1996, 268; FG Berlin, Urteile vom 9. September 1996 IX 317/95, EFG 1997, 533; vom 9. Juni 1997 VIII 128/94, EFG 1998, 52 ; FG Münster, Urteil vom 21. April 1999 13 K 799/94 F u. a., EFG 1999, 1013 ) und vom BFH in neuerer Rechtsprechung auch bestätigten Auffassung, dass Objekt im Sinne der Drei - Objekt - Grenze auch Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten sein können; denn bei der grundsätzlich erforderlichen "Objekt-Zählung" kommt dem Objekt nicht dadurch ein höheres quantitatives oder qualitatives Gewicht zu, dass keine Wohneinheit, sondern ein Mehrfamilienhaus angeschafft und veräußert worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ; vom 15. März 2000 X R 130/97, BFHE 191, 360 , BStBl II 2001, 530 ; Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 unter C. III. 2. m.w.N.).

    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).

  • BFH, 29.10.1997 - X R 183/96

    Drei-Objekt-Grenze bei Errichtung in Veräußerungsabsicht?

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    Der vom BFH teilweise erwogenen Unterscheidung zwischen dem Handel mit Grundstücken einerseits und der gewerblichen Wertschöpfung nach Art. eines Bauunternehmers oder Bauträgers durch Errichtung von Objekten andererseits (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 1996 X R 255/93, BFHE 180, 51 , BStBl II 1996, 303 "Supermarkt"; vom 14. Januar 1998 X R 1/96, BFHE 185, 242 , BStBl II 1998, 346 ; Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 29. Oktober 1997 X R 183/96, BFHE 184, 355 , BStBl II 1998, 332 ) hat sich der Große Senat nicht angeschlossen (vgl. BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291 ).

    Die Drei-Objekt-Grenze sei Ausprägung der im Gesetz vorausgesetzten "Häufigkeit des Warenumschlags" und das Ergebnis einer am "Bild des Händlers" orientierten Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale "nachhaltig" und "Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 mit Hinweis auf Vorlagebeschluss in BFHE 184, 355 , BStBl II 1998, 332 ).

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    Allerdings habe der BFH eine Nachhaltigkeit regelmäßig dann verneint, wenn "ein Gebäude mit einer Vielzahl von Objekten an einen einzigen Erwerber" veräußert würde (BFH vom 15.12.1971, BStBl II 1972, 291).

    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    ee) Der Funktion der Drei-Objekt-Grenze als ein nur indizierendes Merkmal entspricht der Beschluss des Großen Senats vom 10. Dezember 2001 (unter C. V. der Gründe), wenn er dort unter Hinweis auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 178, 86 , BStBl II 1995, 617 und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. November 1995 ( 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 ) die Zahl der Objekte und den zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwar als sehr gewichtige Indizien für oder gegen eine von Anfang an bestehende - bedingte - Veräußerungsabsicht beurteilt, ihnen aber dann keine Bedeutung mehr beimisst, wenn sich bereits auf Grundlage anderer - ganz besonderer - Umstände zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder fehlende Veräußerungsabsicht feststellen lässt.
  • BFH, 10.12.1998 - III R 61/97

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von Anteilen

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 27.06.2002 - 9 K 173/01
    So solle mit dem Erfordernis einer gewissen Zahl von Verkaufsfällen gewährleistet sein, dass sich die auf Gewinnerzielung einer Vermögensumschichtung gerichtete Tätigkeit als nachhaltig und damit als gewerblich darstelle (so BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 22/90, BFH/NV 1992, 238); die Drei-Objekt-Grenze orientiere sich nicht am Grundstücksbegriff des BGB , sondern diene dazu, festzustellen, ob die Aktivitäten, die der Steuerpflichtige auf dem Grundstücksmarkt entfalte, die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreite (so BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526 , BStBl II 1999, 390 ); werde ein Gebäude mit einer Vielzahl von Wohnungen an einen einzigen Erwerber veräußert, fehle es in der Regel an einer nachhaltigen Betätigung, eine Mehrzahl von Objekten werde erst veräußert, wenn Miteigentumsanteile an einem Wohnkomplex an unterschiedliche Erwerber veräußert würden (so BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288 , BStBl II 1998, 667 ; vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467 mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, 180, BStBl II 1972, 291); zum "Bild des Handels" gehöre die tatsächlich durchgeführte oder - im Fall des erfolglosen Händlers - zumindest angestrebte Umschlagshäufigkeit (so BFH-Urteil vom 15. März 2000 X R 130/97, BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd)); Art. und Nutzung des Grundstücks ließen keinen Schluss auf die Intensität und den Umfang der "Tätigkeiten des Veräußerers" zu (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 unter II.3.c) dd) mit Hinweis auf BFH-Beschluss vom 2. September 1992 XI R 21/91, BFHE 171, 31, 33, BStBl II 1993, 668 ); die mit dem Veräußerungsvorgang verbundene "Tätigkeit des Steuerpflichtigen" sei ausschlaggebend (so BFH-Urteil in BStBl II 2001, 530 ; BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 118/97, BFHE 188, 561 , BStBl II 2000, 28 ).
  • BFH, 02.09.1992 - XI R 21/91

    Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GbR zulasten eines Gesellschafters

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

  • BFH, 17.12.1991 - VII R 36/91

    Mengenmäßige Zuteilung von Arbeiten im Prüfungsverfahren an Erst- und

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

  • BFH, 15.04.1981 - IV S 3/81

    Zwangsvollstreckung - Einstellung

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.1991 - 4 K 23/90
  • BFH, 01.12.1981 - IV S 2/81
  • BFH, 05.09.1990 - X R 107/89

    Gewerblicher Grundstückshandel, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 102/90

    Werbetätigkeit eines Künstlers nur bei eigenschöpferischer Leistung freiberuflich

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • FG Berlin, 09.06.1997 - VIII 128/94

    Drei-Objekt-Grenze nicht nur bei Wohnobjekten

  • FG Münster, 19.09.1995 - 11 K 5915/92
  • FG Baden-Württemberg, 02.02.1998 - 9 K 33/94

    Erzielung von Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder aus

  • FG Berlin, 09.09.1996 - IX 317/95

    "Drei-Objekt-Grenze" beim Verkauf eines Mehrfamilienhauses?

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 20.12.2000 - III R 63/98

    Revision - Verfahrensmangel - Zeugenaussage - Tonaufnahmegerät -

  • BFH, 14.01.1998 - X R 1/96

    Bau und Verkauf eines Mehrfamilienhauses

  • BFH, 24.01.1996 - X R 255/93

    Gewerblicher Grundstückhandel eines Bauingenieurs, der zwei Grundstücke jeweils

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • RFH, 16.01.1923 - I A 236/22
  • FG Münster, 21.04.1999 - 13 K 799/94

    Drei-Objekt-Grenze bei Mehrfamilienhäusern

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht (FG) nach erneuter Beweisaufnahme zur Veräußerungsabsicht des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 226 veröffentlichtem Urteil der Klage stattgegeben.
  • BFH, 17.02.2005 - X B 185/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: langfristige Gewerbevermietung

    Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des BFH vom 20. Dezember 2000 III R 63/98 (BFH/NV 2001, 1028) und des FG Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002 9 K 173/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 226) liegt nicht vor.

    bb) Eine Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des FG Baden-Württemberg in EFG 2003, 226 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil durch die Entscheidung des BFH vom 15. Juli 2004 III R 37/02 (BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950) aufgehoben wurde.

  • FG Hamburg, 22.08.2016 - 3 K 36/16

    Versäumte Klagefrist oder Rechtsmittelfrist - Zu den persönlichen und

    aaa) bei mangels Bankbelegen über den Geldverbleib ungewöhnlicher Geschäftsabwicklung (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226);.

    bbb) bei behaupteten ungewöhnlichen Bargeschäften (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2002 6 K 3453/99 K, G, F, EFG 2003, 226, DStRE 2003, 226) wie hier .

  • BFH, 18.11.2005 - XI B 214/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Revisionszulassung zur Sicherung einer

    Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen einer Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 24. Oktober 2002 9 K 173/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 226) zuzulassen.
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