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   FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18 G   

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FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18 G (https://dejure.org/2020,22782)
FG Münster, Entscheidung vom 09.06.2020 - 9 K 1816/18 G (https://dejure.org/2020,22782)
FG Münster, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 9 K 1816/18 G (https://dejure.org/2020,22782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Messestellplätzen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuer: Hinzurechnung - Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Messestellplätzen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) GewStG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.07.2019 - III R 22/16

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
    Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388; in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Stets ist ausgehend von dem Telos der Hinzurechnung, eine Finanzierungsneutralität zu gewährleisten (hierzu Rode, Der Betrieb 2019, 876, 877), danach zu fragen, ob der Unternehmensgegenstand das dauerhafte Vorhalten solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt (dies auch noch einmal hervorhebend BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Wenn andererseits der III. Senat des BFH selbst bei Reiseveranstaltern, die ganze Hotels und Hotelzimmerkontingente nebst deren Einrichtungen für eine vollständige Saison anmieten, um ihren Kunden Pauschalreisen anbieten zu können, fiktives Anlagevermögen verneint (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51), so liegt die Annahme fiktiven Anlagevermögens im vorliegenden Fall noch ferner.

    Vielmehr geht er (auch) davon aus, dass die fiktiv angenommene Dauer des fiktiven Eigentums einerseits auf die Dauer des jeweiligen Miet- oder Pachtverhältnisses zu begrenzen sei, aber andererseits ausgehend vom konkreten Geschäftsgegenstand auch geprüft werden müsse, ob die kurzfristige Anmietung bzw. der fiktive wiederholte kurzfristige Erwerb sich als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung des Wirtschaftsguts darstelle (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 28, 29, 36).

    Eine Zuordnung zum Anlagevermögen lehnt der BFH deshalb zu Recht ab, wenn das Wirtschaftsgut bzw. Produkt (wie etwa eine Ausstellungsfläche) nicht ständig für den Gebrauch im Betrieb vorgehalten worden wäre (BFH in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 Rz. 30, 31).

    Dies gilt unabhängig davon, dass der BFH speziell zu Reiseveranstaltern weiter ausführt, dass es an einer Finanzierungsfunktion durch Entrichtung der Entgelte an die Hotelbetreiber fehle, weil der Reiseveranstalter dem Hotelier das Entgelt nicht für das dauerhafte Bereitstellen der Hotelzimmer und -einrichtungen, sondern dafür zahle, dass sie ihm kurzfristig zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden zur Verfügung gestellt würden, und die Nutzung sich daher mit der Durchführung der einzelnen Pauschalreise erschöpfe (BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Andererseits sieht der Senat die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung in Bezug auf die hier streitgegenständliche Fallkonstellation als durch die Ausführungen in dem --der vorgenannten finanzgerichtlichen Entscheidung zeitlich nachfolgenden-- BFH-Urteil in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51 ausreichend geklärt an.

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 24/11

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mietaufwendungen bei Konzertveranstaltern

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
    Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 8.12.2016 IV R 24/11 und vom 25.10.2016 I R 57/15 Stellung genommen.

    Aus der Rechtsprechung des BFH ergebe sich, dass auch die wiederholte und kurzfristige Anmietung von jeweils gleichwertigen Wirtschaftsgütern der Annahme von fiktivem Anlagevermögen nicht entgegenstehe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFH/NV 2017, 985, Leitsatz 2 und Rz. 25 und 30).

    Darauf, ob vergleichbare Eigentümerbetriebe bestehen, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob es eine Wahlmöglichkeit zwischen Miete/Pacht einerseits und Erwerb andererseits gibt (BFH-Urteil vom 08.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Demgegenüber gehört ein Gegenstand, der zur Vermietung bestimmt ist, zum Anlagevermögen, es sei denn, die Vermietung dient nur dem Zweck, den Gegenstand anschließend dem Mieter zu verkaufen (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

    Bei der Prüfung, ob nach diesen Grundsätzen fiktives Anlagevermögen gegeben ist, muss der Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigt werden (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter ständig für den Gebrauch in seinem Betrieb hätte vorhalten müssen (BFH-Urteile in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985; BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

    Insofern liegt der vorliegende Fall deutlich anders als der Sachverhalt der Entscheidung des BFH zur Hinzurechnung des Mietaufwands bei Konzertveranstaltern (BFH-Urteil in BFHE 256, 526, BFH/NV 2017, 985).

  • FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17

    Keine Hinzurechnung des Mietzinses für einen Messestand

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
    Im Hinblick auf die vorgenannte Vertriebsstruktur der Klägerin und die bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten der Klägerin für ihre Produkte war sie deshalb nicht auf die Teilnahme an Messen angewiesen, um ihre Produkte ihren Vertriebspartnern oder deren potentiellen Kunden anzubieten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 544 mit Anm. Lürbke, Rev. BFH: III R 15/19).

    Zwar mag der vorliegende Fall nicht derart deutlich liegen wie derjenige des Finanzgerichts Düsseldorf, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544, Rev. BFH: III R 15/19).

    Einerseits geht der erkennende Senat von gleichen Rechtsgrundsätzen wie die dortige Vorinstanz (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544) aus, so dass insoweit keine Divergenz besteht.

  • BFH - III R 15/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
    Im Hinblick auf die vorgenannte Vertriebsstruktur der Klägerin und die bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten der Klägerin für ihre Produkte war sie deshalb nicht auf die Teilnahme an Messen angewiesen, um ihre Produkte ihren Vertriebspartnern oder deren potentiellen Kunden anzubieten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 544 mit Anm. Lürbke, Rev. BFH: III R 15/19).

    Zwar mag der vorliegende Fall nicht derart deutlich liegen wie derjenige des Finanzgerichts Düsseldorf, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544, Rev. BFH: III R 15/19).

    Die Revision war trotz des anhängigen Revisionsverfahrens III R 15/19 nicht zuzulassen.

  • BFH, 25.10.2016 - I R 57/15

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Mietzinsen (Entgelt für die Überlassung

    Auszug aus FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
    Hierzu habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 8.12.2016 IV R 24/11 und vom 25.10.2016 I R 57/15 Stellung genommen.

    Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, BFH/NV 2017, 388; in BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51).

  • FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei

    Insofern unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom FG Münster am 9.6.2020 entschiedenen Fall (FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2020, 1689).

    Die Prüfung muss den Geschäftsgegenstand des Unternehmens berücksichtigen (BFH-Urteile vom 8.12.2016 IV R 24/11, BFHE 256, 526, Rz. 19; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23) und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren (BFH-Urteile vom 25.10.2016 I R 57/15, BFHE 255, 280, Rz. 21, m.w.N.; vom 25.7.2019 III R 22/16, BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz. 23; FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, EFG 2020, 1689, Rz. 22).

    cc) Aufgrund dieser Würdigung sind die Messestände im Falle einer fiktiven Eigentümerstellung der Klägerin entsprechend der zitierten BFH-Rechtsprechung dem Umlaufvermögen zuzuordnen (im Ergebnis ebenso: FG Münster, Urteil vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G, EFG 2020, 1689, Rz. 24; im dortigen Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine Produktionsgesellschaft ohne Direktvertrieb, die auf ein stehendes Händlernetz zurückgriff).

    Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der BFH die Beschwerde gegen das Urteil des FG Münster vom 9.6.2020 9 K 1816/18 G (EFG 2020, 1151) zugelassen hat (BFH-Beschluss vom 6.4.2021 III B 83/20, Az. des Revisionsverfahrens: III R 14/21).

  • BFH, 23.03.2022 - III R 14/21

    Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für eine

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2020 - 9 K 1816/18 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
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