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   OVG Niedersachsen, 09.05.1995 - 9 K 1947/93   

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https://dejure.org/1995,10808
OVG Niedersachsen, 09.05.1995 - 9 K 1947/93 (https://dejure.org/1995,10808)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 (https://dejure.org/1995,10808)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 9 K 1947/93 (https://dejure.org/1995,10808)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Hauskläranlage; Abwasserbeseitigung; Entsorgung von Fäkalschlamm; Abwasser; Unterschiedliche Kosten; Gesonderte Gebührensätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hauskläranlage; Abwasserbeseitigung; Entsorgung von Fäkalschlamm; Abwasser; Unterschiedliche Kosten; Gesonderte Gebührensätze

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 12.11.1991 - 9 L 20/90

    Gebührenbemessung; Entsorgung; Hauskläranlage; Frischwasserverbrauch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.05.1995 - 9 K 1947/93
    Dies ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht zu beanstanden, weil Arbeitsweise und Arbeitsergebnis bei abflußlosen Gruben und Hauskläranlagen nicht so verschieden sind, daß eine Vergleichbarkeit schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. Urt. v. 12.11.1991 - 9 L 20/90).

    Über das Ausmaß und die Tragweite der Leistungs- und Kostenunterschiede, die angesichts der verschiedenartigen Konsistenz und Zusammensetzung von Fäkalschlamm einerseits und Abwasser aus abflußlosen Gruben andererseits bestehen, liegen zwar keine gesicherten Erkenntnisse vor (vgl. auch das Urt. d. erk. Sen. v. 12.11.1991- 9 L 20/90 - Abdruck, S. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 2 S 2700/01

    Abwassergebühr für Kleinkläranlage; gerichtliche Bezugnahme auf behördliche

    Darüber hinaus wird in § 9 der Änderungssatzung bei der Gebührenhöhe der unterschiedliche Verschmutzungsgrad des Schlamms aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben berücksichtigt; auf Grund der erheblichen Kosten- und Leistungsunterschiede für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist die Festlegung getrennter Gebührensätze - wie hier geschehen - geboten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991, aaO; Urteil vom 9.5.1995 -9 K 1947/93 - NdsVBl. 1995, 255; Seeger/Gössl, aaO, § 9 Rn. 12. e, S. 108 r).
  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

    Die Wahl des Frischwassermaßstabs verstößt bei der tatsächlichen Entsorgungssituation im Verbandsgebiet des Klägers auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Frischwassermaßstab ohne Abstufung der Gebührensätze einheitlich für Kleinkläranlagen nach DIN 4261 - Teil 1 (mechanische Absetzgruben) und Teil 2 (vollbiologische Kläranlagen) und abflusslose Gruben zugrunde gelegt wird (vgl. zu den insoweit bestehenden Bedenken: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.06.2004 - 12 A 10507/04 - ZfW 2006, 45; OVG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - 2 A 581/00 - OVG Lüneburg, Urteile vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - a. a. O. und vom 09.05.1995 - 9 K 1947/93 - zitiert nach Juris; Oehler, BayKAG, a. a. O., Anm. 4.1a zu Art. 8).
  • KG, 16.01.2017 - 5 Ws 2/17

    Annahmeberufung bei Freispruch auf Antrag der Staatsanwaltschaft

    Ein auf Freispruch gerichteter Antrag ist kein "minus" gegenüber einer Geldstrafe von nicht mehr als 30 Tagessätzen, sondern ein "aliud" (vgl. Brandenburgisches OLG a.a.O.; OLG Celle NdsRpfl 1995, 358; OLG Hamm VRS 95, 382; OLG Jena a.a.O.; OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O. OLG Stuttgart a.a.O.; Senat a.a.O.; KG a.a.O.; Gössel, a.a.O., § 313 Rdn. 35 f.; insoweit zustimmend auch OLG Hamm NStZ 1996, 455; OLG Koblenz NStZ-RR 2000, 306; OLG Schleswig a.a.O.; Paul, a.a.O., § 313 Rdn. 2c).
  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Letztlich wird mithin sowohl für die Entsorgung von abflusslosen Sammelgruben - wie vorliegend - als auch von grundstücksbezogenen Kleinkläranlagen allgemein der Maßstab nach der Menge des abgefahrenen Schmutzwassers und des in der Kläranlage behandelten Fäkalwassers bzw. Fäkalschlamms in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30. September 2014 - OVG 9 B 29.13 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 6. Juli 2011 - OVG 9 B 28.09 -, juris Rn. 23, Düwel, in Becker u.a., KAG Bbg, Stand Februar 2020, § 6 Rn. 1044; vgl. Schmidt, LKV 1998 S. 177, 178; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. November 1991 - 9 L 20/90 -, NVwZ-RR 1992 S. 375; Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 K 1947/93 -, NdsVBl.
  • VG Gelsenkirchen, 16.05.2002 - 13 K 7912/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines kommunalabgabenrechtlichen Beitragsbescheids

    Wegen der unterschiedlichen Kosten durch die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben ist die Erhebung von Sondergebühren geboten, Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Mai 1995 - 9 K 1947/93 - wie von Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2002 in Rn. 356d zu § 6 zitiert.
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