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   FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07   

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FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07 (https://dejure.org/2010,3359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05.05.2010 - 9 K 231/07 (https://dejure.org/2010,3359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 05. Mai 2010 - 9 K 231/07 (https://dejure.org/2010,3359)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung (Samenspende durch Dritten) als außergewöhnliche Belastungen; Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Maßnahmen aus tatsächlichen Gründen; Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes als ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1
    Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung (Befruchtung mit Fremdsamen) als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Künstliche Befruchtung wegen zeugungsunfähigem Mann

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Aufwendungen eines Ehepaars für eine heterologe künstliche Befruchtung sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1694
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 10.05.2007 - III R 47/05

    Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche Befruchtung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Zudem verweisen die Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Mai 2007 (III R 47/05).

    So werden regelmäßig medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, obwohl durch sie der körperliche Mangel nicht behoben, sondern ebenfalls "umgangen" oder kompensiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871).

    Diese Rechtsauffassung hat der BFH mittlerweile aufgegeben und eine entsprechende Zwangslage bei einer unverheirateten Frau in einer festen Partnerschaft angenommen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871; BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309).

    Solche Aufwendungen für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin können aber nach Auffassung der Rechtsprechung nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie mit den Richtlinien der - von den Länderärztekammern erlassenen - Berufsordnungen für Ärzte (BO) in Einklang stehen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871).

    Der Senat stimmt mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 28. Juli 2005 (III R 30/03, BStBl. II 2006, 496; in diesem Punkt bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 und BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309) insoweit überein, als es sich bei der künstlichen Befruchtung nicht um eine unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahme handelt, deren Kosten typisierend als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen sind.

    Hinsichtlich der Frage, ob sich unverheiratete oder verheiratete unfruchtbare Frauen in einer tatsächlichen Zwangslage befinden, hat der BFH erkennbar ausschließlich auf die Krankheitsfolge - die ungewollte Kinderlosigkeit - abgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 unter II. 2d der Entscheidungsgründe; bestätigt durch BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309).

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Bei der so genannten heterologen Insemination habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 18. Mai 1999 (III R 46/97) die Zwangsläufigkeit verneint.

    Im Urteil vom 18. Mai 1999 (III R 46/97, BStBl II 1999, 761) hat der BFH die Aufwendungen einer empfängnisfähigen verheirateten Frau für die Befruchtung mit Spermien eines Dritten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

    Es soll sich dabei also nicht um eine unabweisliche finanzielle Belastung handeln (BFH in BStBl II 1999, 761 unter Rz. 9 der Entscheidungsgründe).

    40 Nach dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundessozialgerichts entwickelten Krankheitsbegriff, dem sich der BFH grundsätzlich angeschlossen hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 - III R 46/97, BStBl II 1999, 761), ist auch die organisch bedingte Sterilität eines Ehepartners - hier des Klägers - als Krankheit, d.h. objektiv als anormaler regelwidriger Körperzustand, einzuordnen (siehe zu Krankheitsbegriff auch ausführlich Rüsken, NJW 1998, 1745).

  • BFH, 21.02.2008 - III R 30/07

    Zwangsläufigkeit von Aufwendungen einer unverheirateten Frau für künstliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Aufwendungen sind jedoch dann nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können (BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309).

    Diese Rechtsauffassung hat der BFH mittlerweile aufgegeben und eine entsprechende Zwangslage bei einer unverheirateten Frau in einer festen Partnerschaft angenommen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871; BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309).

    Der Senat stimmt mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 28. Juli 2005 (III R 30/03, BStBl. II 2006, 496; in diesem Punkt bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 und BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309) insoweit überein, als es sich bei der künstlichen Befruchtung nicht um eine unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahme handelt, deren Kosten typisierend als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen sind.

    Hinsichtlich der Frage, ob sich unverheiratete oder verheiratete unfruchtbare Frauen in einer tatsächlichen Zwangslage befinden, hat der BFH erkennbar ausschließlich auf die Krankheitsfolge - die ungewollte Kinderlosigkeit - abgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 unter II. 2d der Entscheidungsgründe; bestätigt durch BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309).

  • BFH, 28.07.2005 - III R 30/03

    Kein Abzug von Aufwendungen für künstliche Befruchtungen einer unverheirateten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Aufwendungen für eine IVF nach einer freiwillig zum Zweck der Empfängnisverhütung vorgenommenen Sterilisation und vom 28. Juli 2005 - III 30/03, BStBl II 2006, 495, betr.

    Die Kosten einer künstlichen Befruchtung hat der BFH immer dann zum Abzug zugelassen, wenn eine Empfängnisunfähigkeit einer Frau, die als Krankheit angesehen wird (vgl. BFH in BStBl II 2006, 495), vorliegt und die künstliche Befruchtung den körperlichen Defekt - mittels Ersetzung des normalen Befruchtungsvorgangs durch Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers - gewissermaßen umgeht oder kompensiert.

    Maßgebend war dabei die Erwägung, dass sich nur eine empfängnisunfähige verheiratete Frau aufgrund der durch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in der Rechtsgemeinschaft geprägten Überzeugungen in einer tatsächlichen Zwangslage befinde, wenn sie den gemeinsamen Kinderwunsch nicht verwirklichen könne, und dass das Wohl des Kindes typischerweise in einer Ehe besser gewährleistet sei als in einer nichtehelichen Partnerschaft (so BFH in BStBl II 2006, 495).

    Der Senat stimmt mit der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 28. Juli 2005 (III R 30/03, BStBl. II 2006, 496; in diesem Punkt bestätigt durch BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 - III R 47/05, BStBl II 2007, 871 und BFH-Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 30/07, BFH/NV 2008, 1309) insoweit überein, als es sich bei der künstlichen Befruchtung nicht um eine unmittelbare Heilbehandlungsmaßnahme handelt, deren Kosten typisierend als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anzusehen sind.

  • BFH, 18.06.1997 - III R 84/96

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Denn ein an Zeugungsunfähigkeit leidender Mann sei seiner normalen biologischen Funktionen beraubt und dadurch an der Entfaltung seiner Persönlichkeit in einem Umfang gehindert, der nach den in der Rechtsgemeinschaft bestehenden, durch gesetzliche Wertentscheidungen geprägten Überzeugungen nicht als bloße, wenn auch negative, Normabweichung anzusehen sei, sondern für den Betroffenen einen krankhaften Zustand darstelle (unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 84/96, BStBl II 1997, 805).

    Damit würden die Folgen des anormalen körperlichen Zustandes des Ehemannes, nämlich seine Unfähigkeit, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen, überwunden (unter Hinweis auf BFH- Urteil vom 18. Juni 1997 - III R 84/96, BStBl II 1997, 805).

  • FG Düsseldorf, 11.08.2003 - 7 K 3527/02

    Außergewöhnliche Belastung; Zeugungsunfähigkeit; Krankheit; Heilbehandlung;

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 11. August 2003 - 7 K 3527/02 E, EFG 2003, 1786) und das FG München (Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, EFG 2009, 1462) haben in diesem Zusammenhang auch die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes als Krankheit angesehen und die Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung als außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

    Denn die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2003 - 7 K 3527/02 E, EFG 2003, 1786 und das FG München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, EFG 2009, 1462).

  • FG München, 20.05.2009 - 10 K 2156/08

    Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 11. August 2003 - 7 K 3527/02 E, EFG 2003, 1786) und das FG München (Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, EFG 2009, 1462) haben in diesem Zusammenhang auch die Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes als Krankheit angesehen und die Aufwendungen für eine homologe künstliche Befruchtung als außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.

    Denn die Fortpflanzungsfähigkeit ist für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, eine biologisch notwendige Körperfunktion (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2003 - 7 K 3527/02 E, EFG 2003, 1786 und das FG München, Urteil vom 20. Mai 2009 - 10 K 2156/08, EFG 2009, 1462).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 31/02

    Zahlung von Erpressungsgeldern als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Ob Aufwendungen zwangsläufig sind, hängt nach ständiger Rechtsprechung davon ab, ob die in § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG genannten Gründe auf die Entschließung des Steuerpflichtigen so einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann (vgl. zB. BFH-Urteil vom 18. März 2004 - III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

    Ziel der Vorschrift ist, "zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen der Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Entlastungsbeträgen entziehen" (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 - III R 31/02, BStBl. II 2004, 867).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    Die steuerliche Verschonung des existenznotwendigen Aufwands in angemessener, realitätsbestimmter Höhe ist dabei ein Verfassungsgebot (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27 und 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 433).
  • BGH, 03.03.2004 - IV ZR 25/03

    Privater Krankenversicherer eines zeugungsunfähigen Mannes muß die Kosten einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 05.05.2010 - 9 K 231/07
    47 (1) Im Urteil vom Urteil vom 3. März 2004 (IV R ZR 25/03, NJW 2004, 1658) hatte sich der BGH mit dem Heilbehandlungsbegriff in einem Fall der homologen künstlichen Befruchtung bei einem eingeschränkt zeugungsfähigen Ehemann zu befassen.
  • FG München, 21.02.2000 - 16 V 5568/99

    Aufwendungen für eine Leihmutterschaft

  • BFH, 13.03.1987 - III R 301/84

    Aufwendungen für die Adoption eines ausländischen Kindes sind keine

  • FG Düsseldorf, 09.05.2003 - 18 K 7931/00

    Außergewöhnliche Belastung; Leihmutterschaft; Empfängnisunfähigkeit;

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BFH, 20.03.1987 - III R 150/86

    Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind nicht nach § 33 EStG abziehbar

  • FG Niedersachsen, 20.10.2009 - 15 K 495/08

    Berücksichtigung von Aufwendungen einer 44-jährigen verheirateten

  • BFH, 03.03.2005 - III R 68/03

    In-vitro-Fertilisation nach Sterilisation

  • BFH, 18.03.2004 - III R 24/03

    Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 16.12.2010 - VI R 43/10

    Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche

    Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) hingegen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1694 veröffentlichten Gründen statt.

    das Urteil des Niedersächsischen FG vom 5. Mai 2010  9 K 231/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 20/21

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für medizinische Behandlungen als

    Obwohl eine Krankheit bei der Klägerin nicht vorliegt, gelten die für Krankheitskosten entwickelten Grundsätze --d.h. die damit verbundene unwiderlegliche Vermutung der Außergewöhnlichkeit sowie Unterstellung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen-- auch für die Klägerin, denn die Außergewöhnlichkeit sowohl des auslösenden Ereignisses als auch der Höhe der Aufwendungen sowie auch die Zwangsläufigkeit der zur Umgehung der Krankheit durch eine Kinderwunschbehandlung (hier: homologe künstliche Befruchtung) notwendigen Aufwendungen sind infolge der gebotenen Gesamtbetrachtung für die gesunde Frau gleichermaßen gegeben (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/97, EFG 2010, 1694; nachfolgend BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

    Danach liegt es in der Natur der Sache, dass die Klägerin und ihr Partner die erforderlichen Entscheidungen --angefangen von der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bis zur Durchführung einer künstlichen Befruchtung mit allen erforderlichen, sowohl physisch als auch psychisch belastenden Behandlungen-- nur gemeinsam treffen konnten (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 5. Mai 2010 9 K 231/07; nachgehende BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 VI R 43/10, BFHE 232, 179, BStBl II 2011, 414).

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