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   FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11   

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https://dejure.org/2014,39916
FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11 (https://dejure.org/2014,39916)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.10.2014 - 9 K 245/11 (https://dejure.org/2014,39916)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Oktober 2014 - 9 K 245/11 (https://dejure.org/2014,39916)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften, gemischt genutzten Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess als außergewöhnliche Belastungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bauprozess und Abzug vergeblicher Prozesskosten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beseitigung von Umweltbelastungen
    Abrisskosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 296
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 31.03.1992 - IX R 164/87

    Keine Werbungskosten durch Vorauszahlungen des Bauherren ohne Gegenleistung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirkt (BFH-Urteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BStBl. II 1992, 805, unter 3. b).

    Diese Voraussetzungen sind bei mangelhaften Bauleistungen an einem noch nicht fertiggestellten Gebäude nicht erfüllt (BFH in BStBl II 1992, 805).

  • BFH, 30.08.1994 - IX R 23/92

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mängelbeseitigungskosten vor Fertigstellung?

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Baumängel, die wie im vorliegenden Fall zum vollständigen Rückbau (Abriss) führen, rechtfertigen auch keine (vollständige) Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA, vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBl. II 1995, 306).

    Die Herstellungskosten für solche mangelhaften Leistungen können unabhängig davon, ob die Mängel beseitigt werden oder nicht, nicht als AfaA abgezogen werden (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 23/92, BStBl. II 1995, 306).

  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Ein Abzug des Privatanteils der vergeblichen Baukosten für das erste Gebäude und die privaten Abrisskosten stellen keine außergewöhnliche Belastungen dar, selbst wenn die Aufwendungen zur Behebung von Gesundheitsgefährdungen entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; vom 19. Juni 2006 III 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).

    Baumängel sind nach Auffassung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden vergleichbar (BFH-Urteil vom 19. Juni 2006 III 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).

  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Ein Abzug des Privatanteils der vergeblichen Baukosten für das erste Gebäude und die privaten Abrisskosten stellen keine außergewöhnliche Belastungen dar, selbst wenn die Aufwendungen zur Behebung von Gesundheitsgefährdungen entstanden sind (BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; vom 19. Juni 2006 III 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).

    Der BFH unterscheidet bei Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Baumängeln, sondern lässt Aufwendungen zur Behebung von Baumängeln grundsätzlich nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zu (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762).

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

  • BFH, 29.03.2012 - VI R 70/10

    Aufwendungen für die Sanierung eines mit Echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2012, VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

    Auch aus der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung unzumutbarer Beeinträchtigungen, die von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehen (z.B. Hausschwamm, Asbest), ergibt sich nicht anderes (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2012 VI R 21/11, BStBl. II 2012, 574 und VI R 70/10, BStBl. II 2012, 574 betr.

  • BFH, 01.12.1987 - IX R 134/83

    Prozeßkosten und Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, sind Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils ebenso wie diejenigen für den Abriss den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes zuzuordnen (BFH-Urteile vom 26. Juli 2006 IX B 35/06, BFH/NV 2006, 2072; vom 26. Januar 1999 IX R 23/95, BFH/NV 1999, 785 und vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BStBl. II 1988, 431).

    Damit gehören Rechtsanwalts- und Prozesskosten vorliegend ebenfalls zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes, denn im Beweissicherungsverfahren und anschließenden Bauprozess ging es ja gerade um die Haftung für Baumängel und deren Beseitigung (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1987 IX R 134/83, BStBl. II 1988, 431 und vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 146/90

    Kein Abzug von AfaA bei einer Eigentumswohnung, die mit kleinerer als der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Dabei ist unerheblich, ob die Baumängel vor oder nach der Fertigstellung des Gebäudes entdeckt werden (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 IX R 146/90, BStBl. II 1993, 702).
  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Es mangelt sowohl an der Außergewöhnlichkeit als auch an der Zwangsläufigkeit (BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BStBl. II 1995, 774).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 58/10

    Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 29.10.2014 - 9 K 245/11
    Eine Benutzbarkeit liegt vor, wenn der Gebäudeteil durch Wände bzw. eingebaute Türen gegenüber dem sonstigen Wohnbereich abgegrenzt ist, die Innenwände eingebaut und Heizung, Sanitäreinrichtungen sowie alle notwendigen Grundleitungen für Wasser, Strom, Belüftung und Entlüftung, Kommunikationsanlagen usw. installiert sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 58/10, BStBl. II 2012, 874 für eine Büroeinheit in einem Bürogebäude).
  • BFH, 25.04.2013 - II R 44/11

    Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

  • BFH - VI R 52/14 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BFH, 13.10.1983 - IV R 160/78

    Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Provisionen, die a) ein Steuerpflichtiger

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 83/90

    Aussetzungszinsen, Verzugszinsen und Prozeßkosten als Werbungskosten

  • BFH, 26.01.1999 - IX R 23/95

    HK; Aufwendungen für die Errichtung eines später wieder abgerissenen Gebäudeteils

  • BFH, 26.07.2006 - IX B 35/06

    Herstellungskosten; Beseitigung mangelhafter Bauleistungen

  • BFH, 13.04.2010 - VIII R 27/08

    Prozesskosten aus finanzgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten? -

  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 20.01.2016 - VI R 19/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • BFH, 19.11.2015 - VI R 38/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2013 - 3 K 60/11

    Abzugsfähigkeit der Prozesskosten wegen Baumängeln an einer selbstgenutzten

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 15 K 1102/13

    Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

  • FG Düsseldorf, 13.02.2014 - 12 K 3227/12

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung - Rechtsstreit gegen Bauträger

  • FG Münster, 30.04.2014 - 7 K 2748/12

    Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastung

  • BFH - VI R 83/13 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
  • BFH, 10.03.2016 - VI R 80/14

    Zivilprozesskosten wegen Baumängeln als außergewöhnliche Belastungen

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. Oktober 2014  9 K 245/11 aufgehoben.

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) im Hinblick auf die Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 296 veröffentlichten Gründen stattgab.

    Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 29. Oktober 2014  9 K 245/11 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat.

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