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   FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11   

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https://dejure.org/2013,24519
FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11 (https://dejure.org/2013,24519)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.08.2013 - 9 K 252/11 (https://dejure.org/2013,24519)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. August 2013 - 9 K 252/11 (https://dejure.org/2013,24519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3c Abs. 1 EStG; § 22 Nr. 2 EStG; § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG; § 23 Abs. 3 S. 1, 4 EStG
    Zurechnung der Zeiträume von Absetzungen u.a. für Abnutzung bei der Ermittlung des steuerbaren Anteils des Veräußerungsgewinns bzgl. tatsächlicher Inanspruchnahme; Aufteilung von Werbungskosten in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3c
    Aufteilung des Spekulationsgewinns gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung des Spekulationsgewinns gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zurechnung der Zeiträume von Absetzungen u.a. für Abnutzung bei der Ermittlung des steuerbaren Anteils des Veräußerungsgewinns bzgl. tatsächlicher Inanspruchnahme; Aufteilung von Werbungskosten in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1840
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (BStBl. II 2011, 76) beantragten die Kläger nunmehr die Aufteilung des Gewinns aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach den tatsächlichen Wertverhältnissen gemäß BMF-Erlass vom 20. Dezember 2010 IV C 1-S 2256/07/10001:006 (BStBl. I 2001, 14).

    a) Nach der Entscheidung des BVerfG vom 07. Juli 2010 2 BvL14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 (a.a.O.) ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 2 auf 10 Jahre wegen des Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.

  • FG Hessen, 17.02.2012 - 1 V 2821/11

    Ermittlung des steuerbaren Teils des Spekulations-Gewinns aus der Veräußerung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010 hat nach Auffassung des Senats zur Folge, dass für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgestellt werden kann, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des STEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vo, 17. Februar 2012 1 V 2821/11, EFG 2012, 1148).
  • FG Münster, 21.06.2013 - 4 K 1918/11

    Sonderabschreibungen gehören nicht zum steuerpflichtigen Spekulationsgewinn!

    Auszug aus FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 9 K 252/11
    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist in diesem Fall ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (vgl. Urteil des FG Münster vom 21.Juni 2013 4 K 1918/11 E; juris).
  • BFH, 06.05.2014 - IX R 39/13

    Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der

    a) Nach der BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (FG Münster, Urteil vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E, EFG 2013, 1499; Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb (2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

    Das Niedersächsische FG hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(3)).

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 27/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 -

    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

    Das Niedersächsische FG hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils des Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(3)).

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 51/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 -

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer erhöhten AfA ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (FG Münster, Urteil vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1499, juris-Rz 25; Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, EFG 2013, 1840, unter 1.b bb(2); FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462; auch FG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2013  8 K 3988/11 F, juris, unter juris-Rz 25, 27).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb)).

    a) Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb).

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 48/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 -

    a) Nach der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 21. August 2013  9 K 252/11, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1840, unter 1.b bb).

    Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen des Grundstücks (FG Münster, Urteil vom 21. Juni 2013  4 K 1918/11 E, EFG 2013, 1499; Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb (2); FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2012  7 V 7191/11, EFG 2012, 1462).

    des BMF-Schreibens in BStBl I 2011, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns stille Reserven einbezogen werden, die bis zum 30. März 1999 nicht steuerbar hätten realisiert werden können (so auch Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Oktober 2013  8 K 3145/11, juris, unter 1.c).

  • BFH, 06.05.2014 - IX R 40/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6. Mai 2014 IX R 39/13 -

    Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage mit seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1840 veröffentlichten Entscheidung größtenteils statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 21. August 2013 9 K 252/11 aufzuheben.

  • FG Köln, 06.11.2013 - 13 K 121/13

    Veräußerungskosten können nicht in vollem Umfang vom steuerpflichtigen Anteil

    Dies ergibt sich z.B. aus der von den Klägern herangezogenen Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts (EFG 2012, 1460) und des Finanzgericht Berlin-Brandenburg (EFG 2012, 1462) im vorläufigen Rechtsschutz sowie aus den Entscheidungen des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 21. Juni 2013 4 K 1918/11 E, EFG 2013, 1499) sowie des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. August 2013 9 K 252/11, juris).

    Dies stimmt im Ergebnis auch mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 21. August 2013 9 K 252/11, juris; Revision unter IX R 40/13 beim BFH anhängig) überein, dass hinsichtlich der Zuordnung von Veräußerungskosten die Entscheidung ebenfalls in Anlehnung an § 3c Abs. 1 EStG getroffen hat.

  • FG Niedersachsen, 27.12.2011 - 9 V 280/11

    Verfassungsmäßigkeit einer rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von

    Hiergegen haben die Antragsteller Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben (Az.: 9 K 252/11), über die noch nicht entschieden worden ist.

    Wegen der Berechnung wird auf die Aufteilung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26.09.2011 in den Verfahren 9 K 252/11 Bezug genommen.

  • FG Baden-Württemberg, 29.10.2013 - 8 K 3145/11

    Zeitraumbezogene Aufteilung eines Gewinns aus der privaten Veräußerung eines

    Eine diesbezügliche zeitlich lineare Aufteilung, wie sie vom Beklagten entsprechend der "Vereinfachungsregelung" in Tz. II.1 des BMF-Schreibens vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgenommen wurde, entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht (vgl. dazu auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013 4 K 1918/11 E, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 1499 sowie Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. August 2013 9 K 252/11, juris; hierzu auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. April 2012 IX B 14/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2012, 1130 und vom 12. Juli 2012 IX B 64/12, BFH/NV 2012, 1782 ).
  • FG Thüringen, 24.10.2013 - 2 K 747/12

    Privates Veräußerungsgeschäft: Ermittlung des steuerbaren Wertzuwachses,

    Nur so wird dem Korrespondenzprinzip des § 3c Abs. 1 EStG Rechnung getragen (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.08.2013 9 K 252/11, Juris).
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