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   FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04   

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FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04 (https://dejure.org/2006,3975)
FG Köln, Entscheidung vom 14.11.2006 - 9 K 2612/04 (https://dejure.org/2006,3975)
FG Köln, Entscheidung vom 14. November 2006 - 9 K 2612/04 (https://dejure.org/2006,3975)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung des anteiligen Betriebsvermögenfreibetrages sowie eines Bewertungsabschlages bei den Schenkungsteuerfestsetzungen wegen des unentgeltlichen Erwerbes von Kapitalanteilen an einer GmbH & Co KG; Begriff der Schenkung unter Lebenden; Folgen einer unter der ...

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

  • rechtsportal.de

    Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuerrecht - Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögensfreibetrag - Kommanditanteil: Keine Begünstigung mangels Beteiligung am laufenden Gewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 273
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 27.05.1993 - IV R 1/92

    Zur Beteiligung des stillen Gesellschafters am laufenden Gewinn und an den

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Die Einsprüche der Kläger, mit denen sie geltend machten, sie seien entgegen der Ansicht des Beklagten ertragsteuerrechtlich Mitunternehmer geworden, weil nach der BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, und vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl. II 2000, 508) für die Annahme von Mitunternehmerrisiko ausreiche, dass der betreffende Gesellschafter entweder am laufenden Gewinn und Verlust oder - wie im Streitfall - an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens beteiligt sei, wies der Beklagte mit Rechtsbehelfsentscheidungen vom 14. April 2004, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung am laufenden Gewinn durch eine Teilhabe an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts bei Beendigung der Gesellschaft ersetzt werden könne, habe der BFH in seinem Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, HFR 1994, 137) ausdrücklich offen gelassen.

    Allerdings sei die im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 aufgeworfene Frage in einer Anmerkung in HFR 1994, 138 verneint worden.

    (3) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich auch sein, wer sich am Betrieb (Handelsgewerbe) eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, 701, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, jeweils m.w.N.).

    Die Frage, ob überhaupt ein Gesellschaftsverhältnis vorliegt (zur Abgrenzung vom partiarischen Darlehen und ähnlichen Vertragsbeziehungen nicht gesellschaftsrechtlicher Art vgl. z.B. BFH in BFHE 171, 510, BStBl. II 1994, 700, 702, und Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O. § 20 Rz. 130 und 132, jeweils m.w.N.) und ob dieses entweder als - ertragsteuerlich zur Mitunternehmerschaft führende - atypische stille Beteiligung zu qualifizieren oder als - den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zuzuordnende - typische stille Beteiligung (§§ 230 ff HGB) oder als sonstige Innengesellschaft (GbR, §§ 705 ff BGB) zu beurteilen ist, ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

    (b) Die danach fehlende Beteiligung der Kläger am laufenden Gewinn (Bilanzgewinn) der KG kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch die bloße Teilhabe an den - und sei es auch erheblichen - stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts ersetzt oder kompensiert werden (Anm. ohne Angabe des Verfassers, HFR 1994, 138, m.w.N., offen gelassen vom BFH in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, HFR 1994, 137, und von Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, a.A. Blümich / Stuhrmann, a.a.O., § 15 Rz. 317 a.E., wie hier möglicherweise auch BFH in BFH/NV 2003, 36: "allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch").

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700) offen gebliebenen und in der Literatur umstrittenen (vgl. z.B. Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, Blümich / Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 317, und Urteilsanmerkung ohne Angabe des Verf., HFR 1994, 138) Rechtsfrage zugelassen, ob die Annahme einer zur Mitunternehmerschaft führenden atypisch stillen Beteiligung zwingend voraussetzt, dass neben einer Teilhabe des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts im Falle der Beendigung der Gesellschaft zusätzlich eine Beteiligung an deren laufenden Gewinn vereinbart ist.

  • FG Münster, 05.12.2003 - 11 K 1478/02

    Abgrenzung von atypischer und typischer stiller Gesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Abgesehen davon treffe die Kläger ein Verlustrisiko insofern, als sie - anders als in dem der Entscheidung des FG Münster vom 5. Dezember 2003 (11 K 1478/02 F, EFG 2004, 424) zugrunde liegenden Fall - nicht nur am Zuwachs des Gesellschaftsvermögens und des Firmenwerts ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts beteiligt worden seien, sondern bereits mit ihrer Aufnahme in die Gesellschaft jeweils einen 12%igen Anteil am Betriebsvermögen der KG erhalten hätten.

    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Der Senat verkennt des weiteren nicht, dass der KG-Vertrag vom 18. Januar 2002 die Teilhabe der Kläger - anders als im Urteilsfall des FG Münster (vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 424) - nicht auf den Wertzuwachs der stillen Reserven ab dem Zeitpunkt des Anteilserwerbs (18. Januar 2002) beschränkt, sondern (anteilig) auch die im Übertragungszeitpunkt bereits vorhandenen stillen Reserven erfasst mit der Folge eines "Verlust"- bzw. Wertminderungsrisikos der Kläger insofern, als nicht auszuschließen ist, dass ein später ggf. zu erzielender Veräußerungs- oder Liquidationserlös den Wert der stillen Reserven zum Stichtag (18. Januar 2002) unterschreitet.

    (3) Da die Kläger aus den vorab angeführten Gründen schon deshalb kein Mitunternehmerrisiko tragen, weil sie nach § 8 Abs. 1 KG-Vertrag nicht am laufenden Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind, kann im Streitfall unentschieden bleiben, ob und inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen übereinstimmt, über den das FG Münster mit Urteil vom 5. Dezember 2003 (11 K 1478/02 F, EFG 2004, 404) zu befinden hatte, und ob sich der erkennende Senat der dort vertretenen Auffassung anschließen könnte, wonach auch die Teilhabe am laufenden Verlust unverzichtbares Wesensmerkmal der atypisch stillen Gesellschaft ist.

    Darüber hinaus ist unter dem Az. VIII R 5/04 ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster vom 5. Dezember 2003 11 K 1487/02 F (EFG 2004, 404) anhängig, in dem es um die Beantwortung der Rechtsfrage geht, ob ein zur Bejahung einer atypischen stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko vorliegt, wenn ein stiller Gesellschafter zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 05.05.1993 - X R 128/90

    Schuldzinsen und andere Aufwendungen zur Kreditfinanzierung eines nach § 1587o

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Allerdings sei die im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 aufgeworfene Frage in einer Anmerkung in HFR 1994, 138 verneint worden.

    (b) Die danach fehlende Beteiligung der Kläger am laufenden Gewinn (Bilanzgewinn) der KG kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch die bloße Teilhabe an den - und sei es auch erheblichen - stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts ersetzt oder kompensiert werden (Anm. ohne Angabe des Verfassers, HFR 1994, 138, m.w.N., offen gelassen vom BFH in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, HFR 1994, 137, und von Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, a.A. Blümich / Stuhrmann, a.a.O., § 15 Rz. 317 a.E., wie hier möglicherweise auch BFH in BFH/NV 2003, 36: "allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch").

    Ohne Beteiligung am Gewinn liegt weder handelsrechtlich noch steuerrechtlich eine stille Gesellschaft vor (Anm. in HFR 1994, 138, m.w.N.).

    Die danach zwingende Anordnung des § 231 Abs. 2, 2. Halbsatz HGB gilt nach dem Gesetzesverständnis des Senats nicht nur für die typische, sondern auch für die atypisch stille Gesellschaft (so auch Anm. in HFR 1994, 138, m.w.N.).

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im BFH-Urteil vom 27. Mai 1993 IV R 1/92 (BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700) offen gebliebenen und in der Literatur umstrittenen (vgl. z.B. Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, Blümich / Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 15 Rz. 317, und Urteilsanmerkung ohne Angabe des Verf., HFR 1994, 138) Rechtsfrage zugelassen, ob die Annahme einer zur Mitunternehmerschaft führenden atypisch stillen Beteiligung zwingend voraussetzt, dass neben einer Teilhabe des stillen Gesellschafters an den stillen Reserven einschließlich des Firmenwerts im Falle der Beendigung der Gesellschaft zusätzlich eine Beteiligung an deren laufenden Gewinn vereinbart ist.

  • BFH, 18.02.1993 - IV R 132/91

    Feststellung des Vorliegens einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem - eine Abschreibungsgesellschaft betreffenden - Sachverhalt, über den der BFH mit Beschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80 (BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424, 426) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und erkannt hat, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven könne nur dann zur Mitunternehmerschaft führen, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten mehr als eine theoretische, nur durch außergewöhnliche Glücksfälle realisierbare Möglichkeit bestehe, dass diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlange (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, m.w.N., Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp 1994, 20, 21, und Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 345).

    Schließlich ist auch der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag eine Beteiligung an den stillen Reserven nur für den Fall der Auflösung der KG sowie bei Veräußerung ihres wesentlichen Vermögens vorsieht, nicht hingegen bei vorzeitigem Ausscheiden oder Ausschluss eines Gesellschafters aus der KG (§ 10 Abs. 2 KG-Vertrag), bei isolierter Betrachtung kein Aspekt, der die Verneinung der Mitunternehmerschaft zur Folge hat (BFH in BFH/NV 1993, 647, m.w.N.).

    Ausgangspunkt für die nach der BFH-Rechtsprechung gebotene Gesamtwürdigung ist aber, "welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im einzelnen enthält" (BFH in BFH/NV 1993, 647, m.w.N.).

  • BFH, 22.08.2002 - IV R 6/01

    Stille Gesellschaft; Mitunternehmerrisiko

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    (3) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich auch sein, wer sich am Betrieb (Handelsgewerbe) eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, 701, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, jeweils m.w.N.).

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem - eine Abschreibungsgesellschaft betreffenden - Sachverhalt, über den der BFH mit Beschluss vom 22. Januar 1981 IV B 41/80 (BFHE 132, 542, BStBl II 1981, 424, 426) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden und erkannt hat, eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Beteiligung der Gesellschafter an den stillen Reserven könne nur dann zur Mitunternehmerschaft führen, wenn im Einzelfall nach den objektiven Umständen und den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten mehr als eine theoretische, nur durch außergewöhnliche Glücksfälle realisierbare Möglichkeit bestehe, dass diese Bestimmung rechtliche und damit auch wirtschaftliche Bedeutung erlange (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, m.w.N., Gosch, Die Steuerliche Betriebsprüfung - StBp 1994, 20, 21, und Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 345).

    (b) Die danach fehlende Beteiligung der Kläger am laufenden Gewinn (Bilanzgewinn) der KG kann nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch die bloße Teilhabe an den - und sei es auch erheblichen - stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Firmenwerts ersetzt oder kompensiert werden (Anm. ohne Angabe des Verfassers, HFR 1994, 138, m.w.N., offen gelassen vom BFH in BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, HFR 1994, 137, und von Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 346, a.A. Blümich / Stuhrmann, a.a.O., § 15 Rz. 317 a.E., wie hier möglicherweise auch BFH in BFH/NV 2003, 36: "allseitige Beteiligung am laufenden Gewinn des Handelsgewerbes für die Annahme einer Mitunternehmerschaft obligatorisch").

  • FG Niedersachsen, 22.12.2004 - 3 K 277/03

    Mitunternehmereigenschaft eines Kommanditisten bei einem Nießbrauchsvorbehalt;

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Daraus folgt bei der Übertragung von Anteilen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft nach herrschender Meinung das Erfordernis, dass der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein muss und der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt (vgl. z.B. FG Köln, Urteile vom 7. April 2003 9 K 3559/98, EFG 2003, 1025, und vom 29. Juni 2005 9 K 5836/01, n.v., nachgehend BFH-Entscheidungen vom 10. November 2004 II R 24/03, BFHE 207, 364, BStBl II 2005, 182, und vom 12. Januar 2006 II B 104/05, BFH/NV 2006, 305, Niedersächsisches FG, Urteil vom 22. Dezember 2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639 ff, Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 14. Auflage, § 13a Rz. 18; Moench / Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 13a Rz. 20a; a.A. offenbar im Rahmen eines obiter dictum FG Münster, Urteil vom 10. November 2005 3 K 5635/03 Erb, EFG 2006, 422).

    aa) Mitunternehmer ist, wer aufgrund eines zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnisses oder wirtschaftlich damit vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, 621 zu C III 6.a, m.w.N., BFH-Urteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183, 184, Schmidt / Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 25. Auflage, § 15 Rz. 262, und Niedersächsisches FG in EFG 2005, 639).

    Insoweit kann es ausreichen, wenn der Betreffende die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten hat, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB (§§ 164, 166) wenigstens angenähert sind oder den Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH in BFHE 175, 231, BStBl. II 1995, 241, FG Köln, Urteil vom 15. November 2002 5 K 4243/93, EFG 2003, 587, und Niedersächsisches FG in EFG 2005, 639, sowie Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 263, m.w.N.).

  • BFH, 22.08.1962 - II 283/58 U

    Zuwendung einer Unterbeteiligung am Kapitalanteil eines Gesellschafter als

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Gegenstand der schenkungsteuerrechtlich allein erheblichen Vermögensverschiebung ist daher in Fällen der vorliegenden Art die - auch handelsrechtlich formlos zulässige - teilweise Abtretung des Kapitalanteils von dem Altgesellschafter (Vater der Kläger) auf die Bedachten (Kläger; vgl. BFH-Urteile vom 22. August 1962 II 283/58 U, BFHE 75, 647, BStBl III 1962, 502, und vom 24. Juli 1963 II 207/61 U, BFHE 77, 335, BStBl III 1963, 442, 443, sowie Kapp / Ebeling, a.a.O., § 9 Rz. 62.1).

    Zu diesem Zeitpunkt ist die Schenkungsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entstanden (vgl. hierzu BFH in BFHE 75, 647, BStBl III 1962, 502, und in BFHE 77, 335, BStBl III 1963, 442, 443, sowie Kapp / Ebeling,a.a.O., § 9 Rz. 62.1, und Meincke, a.a.O., § 9 Rz. 41).

    Maßgeblich ist insoweit - wie bei der Bestimmung des Zuwendungsgegenstands - allein die sich durch Einräumung der Kapitalbeteiligungen vollziehende Vermögensverschiebung zugunsten der Bedachten (vgl. BFH in BFHE 75, 647, BStBl III 1962, 502, 503, und Kapp / Ebeling, a.a.O., § 9 Rz. 62.1).

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts zumindest bei Auflösung der Gesellschaft vermittelt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, und vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl. II 1995, 241, BFH in BFHE 181, 423, BStBl. II 1997, 272, und in BFHE 190, 204, BStBl. II 2000, 183, 184, sowie Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 264, m.w.N.).

    (3) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich auch sein, wer sich am Betrieb (Handelsgewerbe) eines anderen als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, vom 27. Mai 1993 IV R 1/92, BFHE 171, 510, BStBl II 1994, 700, 701, und vom 22. August 2002 IV R 6/01, BFH/NV 2003, 36, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 5/04

    Stille Gesellschaft: Mitunternehmerstellung

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Aus der danach gebotenen Gesamtwürdigung muss sich ergeben, dass ein stilles Gesellschaftsverhältnis besteht, vermöge dessen der "Stille" Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann (BFH-Urteile vom 5. Juli 1978 I R 22/75, BFHE 125, 545, BStBl II 1978, 644, und vom 18. Februar 1993 IV R 132/91, BFH/NV 1993, 647, m.w.N., vgl. auch FG Münster, Urteil vom 5. Dezember 2003 11 K 1478/02 F, EFG 2004, 405, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/04).

    Darüber hinaus ist unter dem Az. VIII R 5/04 ein Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster vom 5. Dezember 2003 11 K 1487/02 F (EFG 2004, 404) anhängig, in dem es um die Beantwortung der Rechtsfrage geht, ob ein zur Bejahung einer atypischen stillen Gesellschaft ausreichendes Mitunternehmerrisiko vorliegt, wenn ein stiller Gesellschafter zwar an den stillen Reserven und am Geschäftswert, nicht aber am laufenden Verlust der Gesellschaft beteiligt ist.

  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    Auszug aus FG Köln, 14.11.2006 - 9 K 2612/04
    Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich des Geschäftswerts zumindest bei Auflösung der Gesellschaft vermittelt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteile vom 20. November 1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336, und vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl. II 1995, 241, BFH in BFHE 181, 423, BStBl. II 1997, 272, und in BFHE 190, 204, BStBl. II 2000, 183, 184, sowie Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 264, m.w.N.).

    Insoweit kann es ausreichen, wenn der Betreffende die Möglichkeit zur Ausübung von Rechten hat, die den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB (§§ 164, 166) wenigstens angenähert sind oder den Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (BFH in BFHE 175, 231, BStBl. II 1995, 241, FG Köln, Urteil vom 15. November 2002 5 K 4243/93, EFG 2003, 587, und Niedersächsisches FG in EFG 2005, 639, sowie Schmidt / Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 263, m.w.N.).

  • BFH, 12.01.2006 - II B 104/05

    ErbSt: keine Begünstigung von Sonderbetriebsvermögen nach § 13a ErbStG

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 12/94

    1. Keine verdeckte Mitunternehmerstellung bei der KG durch bloßen Abschluß eines

  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

  • BFH, 24.07.1963 - II 207/61 U

    Vollendung der tatsächlichen Zuwendung als maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BFH, 05.07.1978 - I R 22/75

    Atypischer stiller Gesellschafter - GmbH & Co. KG - Umwandlung der Beteiligung -

  • FG Köln, 15.11.2002 - 5 K 4243/93

    Keine Einbeziehung eines Dritten in ein einheitliches und gesondertes

  • BFH, 22.01.1981 - IV B 41/80

    Abschreibungs-KG - Gesellschafter - Einkommensteuer

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

  • BFH, 29.03.2000 - I R 22/99

    Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen

  • FG München, 30.07.2003 - 4 K 1388/02

    Rücklage nach § 6b EStG allein kein bei der Erbschaftsteuer begünstigtes

  • BFH, 06.03.2002 - II R 85/99

    SchSt; anteilsbezogene Verwendung

  • BFH, 10.11.2004 - II R 24/03

    Nach Eintritt der Bestandskraft abgegebene Erklärung des Schenkers nach § 13 Abs.

  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

  • FG Münster, 14.10.2004 - 3 K 6104/02

    Freibetrag für Betriebsvermögen bei Erlöschen des Nießbrauchsrechts

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3559/98

    Erklärung zur Inanspruchnahme des Betriebsvermögensfreibetrages als rückwirkendes

  • BFH, 09.11.1994 - II R 87/92

    1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt

  • FG Münster, 10.11.2005 - 3 K 5635/03

    Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer

  • FG Köln, 07.04.2003 - 9 K 3558/98

    Schenkung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt

  • FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a

    Es entspricht deshalb ganz herrschender Auffassung, dass bei einer Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, z.B. einer Kommanditgesellschaft, der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein und auch der Beschenkte auf Grund des ihm zugewandten Vermögens ebenfalls eine Mitunternehmerstellung erlangt haben muss (vgl. statt vieler z.B. die Urteile des FG Köln vom 14.11.2006 9 K 2612/04, EFG 2007, 273, und des FG Rheinland-Pfalz vom 27.04.2006 4 K 2163/03, EFG 2007, 1792, jeweils m.w.N.).

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 07.04.2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und in EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG in EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17.05.2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz in EFG 2007, 1792, sowie des erkennenden Senats in EFG 2007, 944).

  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn der Nießbrauch vertraglich zugunsten des Nießbrauchers derart ausgestaltet ist, dass die Stimm- und Mitwirkungsrechte sowie der Ertrag nahezu ausschließlich dem Nießbraucher zustehen (vgl. die Urteile des FG Köln vom 7. April 2003 9 K 3558/98, EFG 2003, 1025, und vom 14. November 2006 9 K 2612/04, EFG 2007, 273, des Niedersächsischen FG vom 22. Dezember 2004 3 K 277/03, EFG 2005, 639, des FG Baden-Württemberg vom 17. Mai 2006 5 K 567/02, EFG 2007, 1672, des FG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2006 4 K 2163/03, EFG 2007, 1792).
  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 1086/06

    Gewährung einer Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für

    Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Klin. Mitunternehmerrisiko trägt, da sie zwar aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs nicht an den laufenden Erträgen (sprich Gewinnen und Verlusten) beteiligt ist, ihr aber nach § 4 Nr. 3 des Übertragungsvertrages ein etwaiger Veräußerungserlös zusteht und sie auch das Risiko des Untergangs der übertragenen Anteile trägt (a.A. insoweit das FG Köln, Urteil vom 14.11.2006, 9 K 2612/04, EFG 2007, 273, Rev. II R 70/06, das für die Mitunternehmerstellung auf jeden Fall eine Beteiligung am laufenden Gewinn für erforderlich hält).
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