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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00   

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https://dejure.org/2002,23327
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00 (https://dejure.org/2002,23327)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19.02.2002 - 9 K 27/00 (https://dejure.org/2002,23327)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 9 K 27/00 (https://dejure.org/2002,23327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Fehlende Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses ; Erschließung i.S.d. Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG); Sicherung durch Notwegerecht; Wertermittlung für Abfindungsfläche; Verwendung als landwirtschaftliche Nutzfläche

  • Judicialis

    LwAnpG § 64; ; LwAnpG § 63; ; FlurbG § 9 Abs. 1 S. 1; ; FlurbG § 44 Abs. 3 S. 3; ; ZGB-DDR § 459 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.11.1996 - 9 K 3/94

    Bodenneuordnungsverfahren; Getrenntes Gebäudeeigentum; Sondereigentum;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00
    Die Beigeladene zu 2) leitet ihr Sondereigentum an diesen baulichen Anlagen aus folgender, vom Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung vom 04. November 1996 - 9 K 3/94 - festgestellten Historie ab:.

    Der Anordnungsbeschluß vom 28. April 1993 ist bestandskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 04. November 1996 - 9 K 3/94) die dagegen gerichtete Klage des Klägers zu 1) abgewiesen und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 02. September 1998 die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen hatte.

    Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten in den Verfahren 9 K 3/94 und 9 K 7/94, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 02. September 1998 (11 C 4.97) die Anfechtungsklage des Klägers zu 1) gegen den Anordnungsbeschluß des Beklagten vom 28. April 1993, der in seinem bloßen Anordnungsteil vom streitbefangenen Änderungsbeschluß in der Sache nicht betroffen wird, unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG hätten vorgelegen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.08.1970 - F A 6/70
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2002 - 9 K 27/00
    Ist der Anordnungsbeschluß hingegen noch nicht bestandskräftig, kann die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens noch nicht verlangt werden; in einem solchen Fall ist der Anordnungsbeschluß mit dem dagegen zulässigen Widerspruch und gegebenenfalls einer Anfechtungsklage zu bekämpfen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28.08.1970 - RdL 1971, 18 = RZF 9 1, 1; Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 9 Rdnr. 1).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.2012 - 9 C 10741/12

    Flurbereinigung - Erschließung eines Nachbargrundstücks - Berücksichtigung eines

    Ein Notwegerecht genügt allerdings nicht (OVG MV, Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 K 27/00 -).
  • BVerwG, 28.02.2018 - 9 B 5.18

    Einstellung des Bodenordnungsverfahrens wegen nachträglich eingetretener Umstände

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt, dass die Entscheidung, ob das Flurbereinigungsverfahren eingestellt wird, die einzelnen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen an der Fortführung des Verfahrens betreffen kann (vgl. Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341 ; zur Klagebefugnis eines Beteiligten im Hinblick auf § 9 Abs. 1 FlurbG vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 K 27/00 - AUR 2003, 385 sowie Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5).
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