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   FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02   

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FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 (https://dejure.org/2003,2617)
FG Köln, Entscheidung vom 27.11.2003 - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 (https://dejure.org/2003,2617)
FG Köln, Entscheidung vom 27. November 2003 - 9 K 3304/02, 9 K 6334/02 (https://dejure.org/2003,2617)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Judicialis

    AO § 119; ; AO § ... 119 Abs 1; ; AO § 121; ; AO § 121 Abs 2; ; AO § 121 Abs 2 Nr 2; ; AO § 157; ; AO § 157 Abs 1; ; AO § 171; ; AO § 171 Abs 5; ; AO § 171 Abs 10; ; AO § 175; ; AO § 175 Abs 1; ; AO § 175 Abs 1 Nr 1; ; ErbStG § 7; ; ErbStG § 7 Abs 1; ; ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1; ; ErbStG § 7 Abs 3; ; ErbStG § 13; ; ErbStG § 13 Abs 1; ; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16; ; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 16b; ; ErbStG § 20; ; ErbStG § 20 Abs 1; ; ErbStG § 20 Abs 1 S 1; ; AO § 51 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Schenkers; Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 ErbStG; Treu und Glauben; Zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden; Gegenstand freigiebiger ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkungsteuerrecht: - Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden; Ermessensgerechte Inanspruchnahme des Schenkers; Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 ErbStG; Treu und Glauben; Zeitliche Grenze für den Erlass von Änderungsbescheiden; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmtheit eines Schenkungssteuerbescheides; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Bescheid; Erfordernis gesonderten Ausweises der Steuer für jeden einzelnen Erwerb; Begründung des Auwahlermessens bei wirtschaftlicher Abhängigkeit des Beschenkten; Zeitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 664
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (64)

  • BFH, 09.12.1998 - II R 6/97

    SchSt; Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem Steuerbescheid

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Nachdem ein im Januar 2000 durchgeführter Erörterungstermin nicht zu einer außergerichtlichen Einigung der Beteiligten geführt hatte, gelangte der Vorsitzende und gleichzeitige Berichterstatter bei der weiteren Bearbeitung des Falles zu der Überzeugung, dass der angefochtene Bescheid mangels gesonderten Steuerausweises für jeden Erwerb nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Urteil vom 9. Dezember 1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) genüge, und gab dem zuständigen Sachgebietsleiter des Beklagten fernmündlich einen entsprechenden Hinweis.

    Zum anderen sei der Ursprungsbescheid Gegenstand eines gerichtlichen Erörterungstermins vor dem Vorsitzenden Richter und gleichzeitigen Berichterstatter gewesen, der als Mitglied des für Schenkungsteuer zuständigen Fachsenats den vermeintlichen Fehler trotz des bereits veröffentlichten BFH-Urteils vom 9.12.1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) nicht erkannt habe.

    Die Sichtweise des Klägers zum Anwendungsbereich des § 125 AO stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, der in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 (BFH/NV 1999, 1091) bei einer dem Streitfall vergleichbaren Sachlage die Offenkundigkeit der inhaltlichen Unbestimmtheit bejaht habe.

    Das Erfordernis, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag zu bezeichnen, verlangt dabei die Angabe der einzelnen durch die Verwirklichung eines bestimmten Steuertatbestands (§ 38 AO) jeweils ausgelösten Steuerschuld (BFH-Urteile vom 30.1.1980 II R 90/75, BStBl. II 1980, 316, vom 15.10.1980 II R 127/77, BStBl. II 1981, 84, und BFH in BFH/NV 1999, 1091).

    Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen das Finanzamt - wie hier - von der verfahrensrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Steuerbescheid zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 16.12.1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298, und vom 20.2.1980 II R 90/77, BStBl. II 1980, 414, sowie BFH in BFH/NV 1999, 1091).

    Eine separate Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Steuerfall (Erwerb) ist daher entbehrlich, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung eindeutig feststeht, welche Steuerfälle (Erwerbe) von dem Bescheid erfasst werden, und auch ansonsten keine (materiellrechtliche) Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (vgl. BFH-Urteile vom 17.9.1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, vom 22.11.1995 II R 26/92, BStBl. II 1996, 162, und BFH in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N.).

    Letzteres ist nach der Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer keine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle - z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG- zukommen kann (BFH in BFH/NV 1999, 1091, 1092).

    (2) Ist aber danach Steuerfall bzw. Erwerb jeder einzelne der ... per Scheck oder in bar zugewandte Geldbetrag, so konnte - wie bereits dargelegt - auf eine gesonderte Festsetzung der darauf entfallenden Schenkungsteuer nur verzichtet werden, wenn trotz unaufgegliederter Zusammenfassung eindeutig feststeht, welche Steuerfälle erfasst werden, und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (BFH in BFH/NV 1999, 1091, m.w.N.).

    Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 9.12.1998 (II R6/97, BFH/NV 1999, 1091, 1092) die Notwendigkeit einer Differenzierung verneint, wenn das rechtliche Schicksal der verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und des Eintritts der Verjährung keinen unterschiedlichen Verlauf nehmen sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer keine weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle, z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG, zukommen kann.

    Da es nämlich - anders als in dem der BFH-Entscheidung vom 9.12.1998 (II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091) zugrunde liegenden Fall - keine Verrechnungsprobleme zwischen positiven und negativen Steuerwerten gibt, wäre diese für die anderen Lebenssachverhalte insgesamt geschuldete Steuer ohne Schwierigkeiten zu ermitteln, indem der Wert der - z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG befreiten - Zuwendung(-en) ganz oder zum Teil von dem im Bescheid angehaltenen Gesamterwerbswert abgezogen würde.

  • BFH, 29.10.1997 - II R 60/94

    Zuwendungen bei Geschäftsbeziehungen

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Für den "Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit" genügt es, wenn sich der Zuwendende der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung (teilweise) ohne Verpflichtung - und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation - und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (BFH-Urteil vom 1.7.1992 II R 12/90, BStBl. II 1992, 925, 927, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70, m.w.N.), d.h. wenn er in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832, 834, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Dabei reicht es für die richtige - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (teilweisen) Unentgeltlichkeit aus, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst (BFH in BStBl. II 1997, 832, 834, in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge genügt deshalb regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Partners über den Mehrwert seiner Leistung; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes der Wertdifferenz kommt es nicht an (BFH in BStBl. II 1982, 83, und in BStBl. II 1997, 832, 834 f).

    Stehen bei einer Vermögensübertragung die bei verständiger und den Umständen nach vertretbarer Würdigung zugrunde zu legenden Werte von Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zueinander, ist die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, regelmäßig prima facie zu unterstellen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, sowie BFH in BStBl. II 1987, 80, und in BStBl. II 1997, 832, 835).

    Im Bereich geschäftlicher Beziehungen kann jedoch bei einem objektiv (teil-) unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in objektiv nachvollziehbarer Weise dartut, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war (BFH in BStBl. II 1997, 832, 835).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das BFH-Urteil vom 29.10.1997 (II R 60/94, BStBl. II 1997, 832) geboten.

  • BFH, 12.10.1983 - II R 56/81

    Gesellschafterdarlehn - Erwerb - Kommanditanteil

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Allerdings sind die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot (§ 119 Abs. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO) als Ausfluss des Prinzips der Rechtssicherheit und -klarheit sowohl steuerartspezifisch als auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1983 II R 56/81, BStBl. II 1984, 140, 141, und Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, AO § 119 Anm. 56, m.w.N. in Fn. 63).

    Ob und inwieweit unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie ausnahmsweise auf einen gesonderten Steuerschuldausweis für jeden einzelnen Besteuerungstatbestand verzichtet werden kann, richtet sich nach den Wertungen des zugrunde liegenden materiellen Steuergesetzes (vgl. BFH-Urteil vom 30.1.1980 II R 90/75, BStBl. II 1980, 316, 317, m.w.N.) und den Besonderheiten des den jeweiligen Steuertatbestand erfüllenden Lebenssachverhalts (BFH in BStBl. II 1984, 140, 141).

    Eine Aufgliederung mehrerer zusammengefasster Steuerfälle ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten keinerlei Streit darüber besteht, welche Steuerfälle der Bescheid im einzelnen umfasst (BFH in BStBl. II 1984, 140, 141).

    Bestand aber in diesem Punkt Einvernehmen, hätte durch eine Auflistung der einzelnen Zuwendungen nach Zeitpunkt und Betrag keine zusätzliche Klarheit gewonnen werden können (vgl. BFH in BStBl. II 1984, 140, 141).

  • BFH, 14.07.1982 - II R 125/79

    Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Eine freigebige Zuwendung i.S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn jemand einen anderen lebzeitig aus seinem Vermögen bereichert, sofern er den Willen hat, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen (BFH-Urteil vom 14.7. 1982 II R 125/79, BStBl. II 1982, 714, 715).

    Dabei ist der Wille zur Freigebigkeit des Zuwendenden auf der Grundlage der ihm bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen zu ermitteln (BFH-Urteile vom 12.7.1979 II R 26/78, BStBl. II 1979, 631, vom 21.10.1981 II R 176/78, BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Eine solche ist anzunehmen, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH in BStBl. II 1982, 83, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715).

    Da es sich bei dem Interesse des Zuwendenden um ein subjektives Merkmal handelt, sind bei der Prüfung seines Vorliegens - ähnlich wie bei der Feststellung des Willens zur Unentgeltlichkeit im subjektiven Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG- die äußeren Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Maßstäbe des allgemein Verkehrsüblichen heranzuziehen (zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vgl. z.B. BFH in BStBl. II 1979, 631, in BStBl. II 1982, 84, 84, und in BStBl. II 1982, 714, 715, sowie Meincke, a.a.O., § 7 Rz. 91 ff).

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrags als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht" (BFH-Urteil vom 2.3.1994 II R 59/92, BStBl. II 1994, 366 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.11.1991 IV ZR 164/90, NJW 1992, 564, m.w.N.).

    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht "animus donandi") ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 5.3.1980 II R 148/76, BStBl. II 1980, 402, 403, vom 10.9.1986 II R 81/84, BStBl. II 1987, 80, 81, vom 1.7.1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, 923, und vom 30.3.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70, sowie BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, m.w.N.).

    Für den "Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit" genügt es, wenn sich der Zuwendende der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung (teilweise) ohne Verpflichtung - und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation - und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (BFH-Urteil vom 1.7.1992 II R 12/90, BStBl. II 1992, 925, 927, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70, m.w.N.), d.h. wenn er in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832, 834, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Dabei reicht es für die richtige - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (teilweisen) Unentgeltlichkeit aus, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst (BFH in BStBl. II 1997, 832, 834, in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

  • BFH, 29.11.1961 - II 282/58 U

    Rechtsnatur der Schenkungssteuer (Erbschaftsteuer) als Bereicherungsteuer

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG"...auch der Schenker...") und dem Charakter der Schenkungsteuer als einer Bereicherungsteuer folgt, dass sich das Finanzamt grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten muss (BFH-Urteil vom 29.11.1961 I 282/58 U,BStBl. III 1962, 323, Moench, a.a.O., § 20 Rz. 7, Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 13. Auflage, § 20 Rz. 6, und Tipke / Kruse, a.a.O., AO § 44 Tz. 31).

    Der Schenker haftet neben dem Beschenkten als Gesamtschuldner (§ 44 AO), doch trifft den Erwerber in erster Linie die Steuerpflicht (BFH in BStBl. III 1962, 323).

    Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass eben deshalb, weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer als Bereicherungsteuer ausgestaltet ist, der Zuwendende - ähnlich einem Haftungsschuldner - nur subsidiär in die Pflicht genommen werden darf (BFH in BStBl. III 1962, 323).

  • FG Köln, 22.09.1994 - 4 K 5642/90
    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Geltendmachung der Nichtigkeit (bzw. Wirksamkeit) die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (FG ..., Urteil vom 22.9. 1994 4 K 5642/90, EFG 1995, 240, 241, und sinngemäß Kühn / Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage, AO § 125 Bem. 5).

    Die aus der Gerechtigkeitsidee abgeleiteten Grundsätze von Treu und Glauben gebieten, dass in einem bestehenden Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teils angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er unwiderruflich disponiert hat, nicht in Widerspruch setzt (BFH-Urteil vom 4.11.1975 VII R 28/72, BFHE 117, 317, 321, BFH in BStBl. II 1989, 990, 992, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.1997 6 V 20/95, EFG 1997, 784 f, und FG ... in EFG 1995, 240, 241).

    Eine solche Begrenzung kann sich, und zwar für beide Teile des konkreten Steuerrechtsverhältnisses, aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise dann ergeben, wenn die Geltendmachung der Nichtigkeit zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BFH-Urteil vom 17.6. 1992 X R 47/88, BStBl. II 1993, 174, und FG ... in EFG 1995, 240, 241 f).

  • BFH, 10.09.1986 - II R 81/84

    Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht "animus donandi") ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 5.3.1980 II R 148/76, BStBl. II 1980, 402, 403, vom 10.9.1986 II R 81/84, BStBl. II 1987, 80, 81, vom 1.7.1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, 923, und vom 30.3.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70, sowie BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, m.w.N.).

    Stehen bei einer Vermögensübertragung die bei verständiger und den Umständen nach vertretbarer Würdigung zugrunde zu legenden Werte von Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zueinander, ist die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, regelmäßig prima facie zu unterstellen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, sowie BFH in BStBl. II 1987, 80, und in BStBl. II 1997, 832, 835).

    Behauptet der Steuerpflichtige in dieser Situation, dass zumindest dem Zuwendenden die Unausgewogenheit nicht bewusst gewesen sei, so muss er dies durch konkreten Vortrag untermauern (BFH in BStBl. II 1987, 80).

  • BFH, 27.09.2001 - V R 17/99

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Tätigkeiten, die gegen die Rechtsordnung verstoßen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BFH-Urteile vom 13.7.1994 I R 5/93, BStBl. II 1995, 134, und vom 29.9.2001 V R 17/99, BFH/NV 2002, 395, 396).

    Auch die tatsächliche Geschäftsführung muss sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten, da die Rechtsordnung als selbstverständlich das gesetzestreue Verhalten aller Rechtsunterworfenen voraussetzt (BFH-Urteile vom 29.8.1984 I R 215/81, BStBl. II 1985, 106, und vom 13.12.1978 I R 39/78, BStBl. II 1979, 482, sowie BFH in BFH/NV 2002, 395, 396).

    Als Verstoß gegen die Rechtsordnung, der die Annahme der Gemeinnützigkeit ausschließt, kommt unter anderem eine der Körperschaft zurechenbare Lohnsteuerverkürzung in Betracht (BFH in BFH/NV 2002, 395).

  • BFH, 30.03.1994 - II R 105/93

    Vorliegen einer unbenannten ehebedingten Zuwendung - Gewährung eines

    Auszug aus FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht "animus donandi") ist nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 5.3.1980 II R 148/76, BStBl. II 1980, 402, 403, vom 10.9.1986 II R 81/84, BStBl. II 1987, 80, 81, vom 1.7.1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, 923, und vom 30.3.1994 II R 105/93, BFH/NV 1995, 70, sowie BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, m.w.N.).

    Für den "Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit" genügt es, wenn sich der Zuwendende der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung (teilweise) ohne Verpflichtung - und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation - und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (BFH-Urteil vom 1.7.1992 II R 12/90, BStBl. II 1992, 925, 927, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70, m.w.N.), d.h. wenn er in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832, 834, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Dabei reicht es für die richtige - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (teilweisen) Unentgeltlichkeit aus, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst (BFH in BStBl. II 1997, 832, 834, in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.02.1990 - 6 K 255/87
  • BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87

    Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 30.01.1980 - II R 90/75

    Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides - Rechtswidrigkeit eines

  • BFH, 11.05.1966 - II 171/63
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 2/99

    Vorschriftswidriges Verbringen nach Art. 202 Abs. 1 ZK; Auswahlermessen bei

  • BFH, 12.07.1979 - II R 26/78

    Schenkungssteuerpflicht für unentgeltliches Darlehen

  • BFH, 10.01.1992 - III R 201/90

    Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

  • BFH, 24.04.2002 - I R 25/01

    Ablaufhemmung bei Fahndungsprüfung

  • BFH, 13.12.1978 - I R 39/78

    Zum Begriff "Förderung der Allgemeinheit" im Gemeinnützigkeitsrecht

  • BFH, 01.07.1992 - II R 70/88

    Gesellschaftsanteilsübertragung durch Verfügung

  • BFH, 05.03.1980 - II R 148/76

    Feststellungslast - Beweislast - Beweiswürdigung - Glaubhaftigkeit -

  • BFH, 26.04.1989 - I R 209/85

    Zur Frage der Förderung eigenwirtschaftlicher Zwecke durch gemeinnützige

  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

  • BFH, 26.06.1996 - II R 31/93

    Wegfall der Auswahlmöglichkeit unter mehreren Steuersubjekten nach Verfristung

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BFH, 20.02.1980 - II R 90/77

    Zusammenrechnung mehrerer Vermögensanfälle - Mehrfacherwerb - Bestimmung der

  • BFH, 01.07.1992 - II R 12/90

    Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 7 ErbStG

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BFH, 18.09.1981 - VI R 44/77

    Darlegung der Ermessenserwägungen spätestens in Einspruchsentscheidung; Ausschluß

  • BFH, 17.04.1974 - II R 4/67

    Schenkung eines Grundstückes - Einheitswert des Grundstückes - Berechnung -

  • BFH, 09.11.1994 - II R 87/92

    1. Bestimmung des Schenkungsgegenstandes nach der Vermögensmehrung im Zeitpunkt

  • BFH, 23.10.1991 - II R 77/87

    Der Anspruch eines Land- und Forstwirts auf Lieferung stehender oder umlaufender

  • BFH, 13.07.1994 - I R 5/93

    Körperschaftsteuer; Keine Gemeinnützigkeit bei Umgehung eines gesetzlichen

  • BFH, 11.07.1986 - VI R 105/83

    Einspruchsverfahren - Nichtigkeit - Bescheid - Erledigung -

  • BFH, 23.05.1985 - V R 124/79

    Beim Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit ist zu

  • BFH, 26.09.1990 - II R 50/88

    Gegenstand der Schenkung bei Zuwendung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf

  • BFH, 04.11.1975 - VII R 28/72
  • BFH, 01.07.1981 - VII R 84/80

    Ermessensentscheidung - Verwaltung - Sachlage - Rechtslage - Gerichtliche

  • BFH, 17.09.1986 - II R 62/84

    Verjährung eines Steueranspruches im Zeitpunkt des Erlasses des

  • BFH, 16.12.1992 - II R 114/89

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen

  • BFH, 20.12.1985 - VI R 146/80

    Formelle Fehlerhaftigkeit eines Steuerbescheides

  • BFH, 03.06.1982 - VI R 48/79

    Teilzeitbeschäftigte - Lohnsteuerhaftung - Ermessenserwägung -

  • BFH, 15.05.1953 - III 65/51 S

    Schenkung auf den Todesfall bei einem Gesellschaftsvertrag über den Übergang von

  • BFH, 23.09.1992 - X R 10/92

    Nichtigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 6 V 20/95

    Abgabenordnung; Treuwidrigkeit nochmaliger Einsprüche

  • FG Nürnberg, 30.09.1997 - IV 4/95
  • BFH, 05.04.1989 - II R 51/86

    Kauf eines Grundstücks - Erhebung von Schenkungsteuer wegen der Unentgeltlichkeit

  • BFH, 22.11.1995 - II R 26/92

    Festsetzung der Grunderwerbsteuer für mehrere durch einen Vertrag erworbene

  • BFH, 09.08.1988 - VII R 40/85

    Zurechnung der Tätigkeit der Zulassungsstelle bei der Durchführung des

  • BFH, 17.10.1985 - VII R 185/83

    Feststellung der Nichtigkeit eines Haftungsbescheids

  • BFH, 15.06.1983 - I R 76/82

    Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs kann zu versagen

  • BFH, 28.11.1967 - II 72/63

    Scheidungsvereinbarung - Unterhalt - Scheidungsurteil - Unterhaltspflicht -

  • BFH, 25.04.1986 - VI S 3/86

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren auf Erstattung von

  • BFH, 10.04.1991 - I R 77/87

    Keine Steuerbefreiung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 KVStG, wenn die inländische

  • BFH, 28.11.1984 - II R 133/83

    Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • BFH, 23.06.1971 - II R 59/67

    Scheidung der Ehe - Gewährung nachehelichen Unterhalts - Rentenstammrecht -

  • BFH, 15.10.1980 - II R 127/77

    Gesellschaftsteuerbescheid - Zusammenfassung mehrerer Rechtsvorgänge -

  • BFH, 17.06.1992 - X R 47/88

    Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig

  • BFH, 13.12.1978 - I R 77/76

    Gemeinnütziger Zweck - Veranlagungsverfahren - Festsetzungsverfahren -

  • BFH, 10.02.1982 - II R 3/80

    Eine Darlehensforderung ist nur dann über dem Nennwert zu bewerten, wenn der

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 73/91
  • BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70

    Flugreise - § 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen,

  • FG Münster, 11.12.2014 - 3 K 323/12

    Steuerbefreiung einer Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung (§ 13 Abs. 1 Nr.

    Dabei ist in diesem Zusammenhang die Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung kein Grundlagenbescheid für die Entscheidung über die Steuerfreiheit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG (vgl. FG Köln, Urteil vom 27.11.2003 9 K 3304/02, EFG 2004, 664).
  • FG Hamburg, 12.09.2006 - 2 K 55/05

    Keine Erfolgsaussicht eines Klagverfahrens bei unbewiesener angeblicher

    Eine derartige Bezugnahme ist grundsätzlich zulässig und ausreichend (Urteil des FG Köln vom 27. November 2003, 9 K 3304/02, 9 K 6334/02, EFG 2004, 138).
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